Art. 2 Nr. 1 RiLi 2003/88/EG ist so auszulegen, dass die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, als „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
[Redaktioneller Leitsatz]
I. Der Fall
Parteien des spanischen Ausgangsrechtsstreits
Der Vorlagefrage an den EuGH liegt der Rechtsstreit zwischen einer spanischen Gewerkschaft und einem spanischen öffentlichen Unternehmen, das mit der Durchführung öffentlicher Investitionen zur Verbesserung von Naturräumen betraut ist, zugrunde. Das Unternehmen ist in mehreren Naturräumen in mehreren spanischen Provinzen tätig. Hierzu beschäftigt das Unternehmen 15 Einheiten, die aus jeweils vier Personen bestehen und für vorab festgelegte geografische Gebiete zuständig sind.
täglicher Arbeitsablauf der betroffenen Arbeitnehmer
Für die Anfahrt in die einzelnen Gebiete stellt das Unternehmen den Arbeitnehmern Fahrzeuge zur Verfügung, mit denen sie ihre Fahrt zu dem jeweiligen Naturraum von einem als „Stützpunkt“ bezeichneten Ort aus antreten. Die Arbeitnehmer begeben sich dabei von ihrem Wohnsitz zum Stützpunkt, wo sie sich um 8:00 Uhr morgens einzufinden haben. An dem Stützpunkt wird ihnen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, in dem sich das für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Material befindet. Vom Stützpunkt aus begeben sich die Arbeitnehmer in dem Firmenfahrzeug, das von einem der Teammitglieder gelenkt wird, zum jeweiligen Arbeitsort in einem der Naturräume. Um 15:00 Uhr werden die Arbeiten an dem Arbeitsort beendet und die Arbeitnehmer fahren mit demselben Fahrzeug zum Stützpunkt zurück. Von dort treten sie ihre Heimreise an.
keine Erfassung der Rückfahrten als Arbeitszeit
Obwohl nach den Arbeitsverträgen die Fahrzeit vom Stützpunkt zur Arbeitsstelle nicht zur Arbeitszeit zählt, erfasst das Unternehmen die tägliche Fahrzeit vom Stützpunkt zur Arbeitsstelle als Arbeitszeit. Die Rückfahrt wird dagegen nicht als Arbeitszeit erfasst.
auch Rückfahrten Arbeitszeit?
Vor dem Hintergrund divergierender spanischer Gerichtsentscheidungen stellt das vorliegende spanische Gericht daher die Frage, ob auch die Zeit für die Rückfahrt als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2. Nr. 1 RiLi 2003/88/EG zu erfassen ist.
II. Die Entscheidung
auch Rückfahrt Arbeitszeit
Nach Auffassung des EUGH handelt es sich auch bei der Rückfahrt um Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 RiLi 2003/88/EG.
rechtliche Ausgangslage: Art. 2 RiLi 2003/88/EG
Im Sinne des unabdingbaren Art. 2 RiLi 2003/88/EG ist Arbeitszeit, jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gem. den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Ruhezeit ist hingegen jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Ergänzend hat der EuGH bereits zuvor entschieden, dass die RiLi 2003/88/EG keine Zwischenkategorien zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit vorsieht und Arbeits- und Ruhezeit einander ausschließen.
Definition von Arbeitszeit Art. 2 RiLi 2003/88/EG
Zur Beantwortung der Vorlagefrage sei daher zu prüfen, ob alle drei von Art. 2 Nr. 1 RiLi 2003/88/EG aufgestellten Merkmale zur Definition der Arbeitszeit vorliegen.
erstes Merkmal : Arbeitnehmer üben Tätigkeit aus
Zum ersten Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“, wonach der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen muss, habe der EuGH bereits entschieden, dass Arbeitnehmer während ihrer Fahrt zwischen ihrem Wohnsitz und den Standorten ihrer Kunden ihre Tätigkeit ausüben, da es sich bei diesen Fahrten um das notwendige Mittel handele, damit diese Arbeitnehmer bei den Kunden ihre Leistung erbringen könnten. Daher sei bei Arbeitnehmern, die sich in einer solchen Situation befänden, anzunehmen, dass sie während der Fahrzeit ihre Tätigkeiten ausüben (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 – C-266/14). Im vorliegenden Fall würden sich die Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar von ihrem Wohnsitz zu dem ihnen zugewiesenen Arbeitsort begeben, die Fahrten seien jedoch untrennbar mit ihrer Tätigkeit verbunden und damit als Teil der Ausübung ihrer Tätigkeit anzusehen, weil vom Arbeitgeber das Transportmittel, der Abfahrts- und Ankunftsort, die Abfahrtszeit und das Fahrtziel vorgegeben würden.
zweites Merkmal: Arbeitnehmer müssen Weisungen befolgen
Zum zweiten Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse, habe der EuGH bereits entschieden, dass es entscheidend darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten habe, um ggf. sofort seine Leistung erbringen zu können (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 – C-266/14). Danach stehe ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zur Verfügung, wenn er sich in einer Lage befinde, in der er rechtlich verpflichtet sei, den Anweisungen eines Arbeitgebers Folge zu leisten und seine Tätigkeit für ihn auszuüben. Keine Arbeitszeit sei nur dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer ohne Zwang über seine Zeit verfügen und seinen eigenen Interessen nachgehen könne. Übertrage man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, seien die Arbeitnehmer bereits während der Fahrzeit verpflichtet, den Weisungen ihres Arbeitgebers Folge zu leisten. Der Arbeitgeber gebe den Arbeitnehmern vor, sich zu einer festgelegten Uhrzeit am Stützpunkt einzufinden, damit sie sich mit einem Firmenfahrzeug, das von einem Arbeitnehmer gelenkt wird, gemeinsam an den vom Arbeitgeber festgelegten Ort begeben. Die Arbeitnehmer hätten daher während der Fahrzeit nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen, sodass sie dem Arbeitgeber zur Verfügung stünden.
drittes Merkmal: Arbeitnehmer arbeiten
Schließlich habe der EuGH zu dem dritten Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“, wonach der Arbeitnehmer während der fraglichen Zeitspanne tatsächlich arbeiten müsse, festgestellt, dass bei einem Arbeitnehmer, der keinen festen Arbeitsort habe und der seine Aufgaben während der Fahrt zu und von einem Kunden wahrnehme, auch bereits während dieser Fahrt arbeite. Die Fahrten gehörten untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers, der keinen gewöhnlichen Arbeitsort habe (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 – C-266/14). Auch diese Voraussetzung liege im vorliegenden Fall vor, weil die Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsort hätten, sondern an ständig wechselnden Einsatzorten tätig würden.
III. Der Praxistipp
keine Änderung der Rechtsprechung des EuGH
Der EuGH bleibt seiner Linie treu. Er stellt noch einmal klar, dass bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort bereits die Fahrten zum und vom Arbeitsort untrennbar mit der eigentlichen Arbeitsleistung verbunden sind und daher – vertraglich unabdingbar – zur Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 RiLi 2003/88/EG zählen. Dies gilt nach Auffassung des EuGH nicht nur für den Fahrer eines Firmenwagens, sondern auch für die Beifahrer. Allein aus der Feststellung, dass es sich bei den Fahrzeiten um Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne handelt, ist aber nicht abzuleiten, wie die Fahrzeiten zu vergüten sind (vgl. BAG v. 25.4.2018 – 5 AZR 424/17). Vertragliche Vereinbarungen, die für Fahrzeiten eine von der Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung abweichende Vergütung vorsehen, bleiben zulässig.






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