1. Die RL (EU) 2015/1749 (Massenentlassungsrichtlinie – MERL) ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsvertrags unter Verstoß gegen die MERL vorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung anzuzeigen, die fehlende Anzeige nicht in der Weise nachholen kann, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde.
2. Die MERL ist dahin auszulegen, dass der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde nicht als erreicht angesehen werden kann, wenn diese Behörde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht beanstandet und sich somit als ausreichend informiert betrachtet.
3. Im Falle einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige stellt der Umstand, dass die 30-tägige Entlassungssperre nicht läuft, keine ausreichende Sanktion im Sinne von Art. 6 MERL dar.
[Redaktionelle Leitsätze]
I. Der Fall
Vorlagen des 2. und 6. Senats
Die beiden Urteile des EuGH basieren auf Vorabentscheidungsersuchen des 2. Senats (Tomann) und 6. Senats (Sewel). In beiden Fällen hatten Arbeitgeber vor Ausspruch von Massenentlassungen die nach Auffassung der vorlegenden Gerichte erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht (Tomann) bzw. nicht vollständig (Sewel) erstattet. Beide Senate zweifelten daran, dass die nach ihrer eigenen Rechtsprechung vorgesehene Sanktion bei fehlender oder unrichtiger Anzeige, die Nichtigkeit der Kündigungen, angemessen ist. Bei der Vorlage des 2. Senats handelt es sich der Sache nach um einen dem 6. Senat vorliegenden Fall. Dieser hatte angekündigt, seine Rechtsprechung zur Nichtigkeitsfolge bei Fehlern im Anzeigeverfahren aufzugeben und fragte den 2. Senat im Rahmen einer Divergenzanfrage, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhalten wolle. Statt zu antworten, entschied sich der 2. Senat zu einer Vorlage nach Luxemburg – ein ungewöhnlicher Vorgang. Der 6. Senat nutzte kurz darauf einen ähnlich gelagerten Fall, seinerseits ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH einzulegen. Der EuGH beantworten beide Vorlagen mit Urteilen vom 30.10.2025.
Nachholung der Anzeige?
Im Vorabentscheidungsersuchen des 2. Senats warf dieser die Frage auf, ob eine fehlende Massenentlassungsanzeige auch nach Ausspruch der Entlassungen nachgeholt werden könne. Statt Nichtigkeit schlug der Senat vor, die Entlassungen zunächst nur zu hemmen, und zwar bis Nachholung der Anzeige und Ablauf der 30-tägigen Entlassungssperre. Nach Auffassung des 2. Senats sei dies mit dem Zweck des Anzeigeverfahrens vereinbar. Die Kündigungen seien nicht nichtig, würden aber erst wirksam, wenn eine ordnungsgemäße Anzeige nachgeholt werde und die dann beginnende Entlassungssperre abgelaufen sei. Dies würde der Agentur für Arbeit ausreichend Zeit geben, sich auf die Massenentlassungen vorzubereiten. Darüber hinaus fragte der Senat, ob es mit der MERL vereinbar sei, wenn die Agentur für Arbeit selbst verbindlich entscheide, ob die Anzeige wirksam ist oder nicht, ohne dass dies die betroffenen Arbeitnehmer oder die Arbeitsgerichte in Frage stellen dürften.
automatische Verlängerung der Kündigungsfrist bei Fehlern im Anzeigeverfahren?
In dieselbe Richtung gingen die Vorlagefragen des 6. Senats, der jedoch sein Vorabentscheidungsersuchen mit einem etwas anders gelagerten Konzept verband. Anstelle der Nichtigkeit der Kündigungen solle bei vollständig fehlender Anzeige eine automatische Verlängerung der Kündigungsfrist um zwei Monate, bei „nur“ unrichtiger Anzeige eine automatische Verlängerung um einen Monat eintreten. Dies stelle nach Auffassung des 6. Senats eine ausreichende Sanktion dar.
II. Die Entscheidung
Rechtssache Tomann
In der Sache Tomann verneinte der EuGH die Frage des 2. Senats, ob ein Nachholen der Anzeige nach Ausspruch der Kündigung mit der Richtlinie vereinbar sei. Zur Begründung verweist der EuGH auf den Wortlaut von Art. 3 I MERL. Dort heiße es, dass der Arbeitgeber „beabsichtigte“ Massenentlassungen anzeige müsse. Dies impliziere, dass die Entlassungen noch nicht erfolgt seien. Der EuGH verweist zudem darauf, dass die MERL ein zweistufiges, aufeinander aufbauendes und verzahntes Verfahren vorsehe, welches vor Ausspruch der Kündigungen abgeschlossen sein müsse. Die Einhaltung dieser vorgesehenen Abfolge diene auch der Rechtssicherheit. Es müsse prinzipiell bei Zugang der Kündigung feststehen, ob das in der MERL vorgesehene Verfahren eingehalten wurde.
Rechtssache Sewel
In der Sache Sewel wiederholte der EuGH seine Ausführungen in der Sache Tomann, dass die Anzeige vor Ausspruch der Kündigungen vollständig vorliegen müsse. Ob die Agentur für Arbeit die Vollständigkeit der Anzeige bescheinige, ist nach Auffassung des EuGH nicht relevant. Zwar möge es sein, dass nach nationalem Recht ein Amtsermittlungsgrundsatz bestehe. Die Agentur für Arbeit könne sich ggf. die fehlenden Informationen selbst beschaffen, dies ginge jedoch zulasten der Zeit, die für die Vorbereitung der Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehe. Das alternative Konzept des 6. Senats, einer automatischen Verlängerung der Kündigungsfrist, würdigte der EuGH nicht.
Welche Sanktion verlangt die MERL?
In beiden Entscheidungen fehlt eine ausdrückliche Aussage des EuGH dazu, ob die Nichtigkeitsfolge bei fehlender oder unvollständiger Anzeige die einzige richtlinienkonforme Sanktion im Sinne von Art. 6 MERL darstellt.
III. Der Praxistipp
ernüchternde Entscheidung aus Luxemburg
Die Urteile des EuGH in den beiden Vorabentscheidungsersuchen sind ernüchternd. Beide vorlegenden Senaten sind mit ihrem Vorhaben gescheitert, ihre selbst entwickelten Konzepte zu angemessenen und wirksamen Sanktionen bei Fehlern im Anzeigeverfahren von Luxemburg „absegnen“ zu lassen. Leider blieb die zentrale Frage unbeantwortet, ob die Nichtigkeit der Kündigungen die einzig denkbare Sanktion bei unterbliebener oder fehlerhafter Anzeige ist. Dies lag auch an einigen Unzulänglichkeiten in beiden Vorabentscheidungsersuchen, die sich nicht auf die entscheidungserheblichen Rechtsfragen beschränkten, sondern dem EuGH losgelöst vom zu entscheidenden Fall ein eigenständiges Konzept zur Prüfung vorlegten.
Sorgfalt weiterhin geboten
Die Ausführungen des EuGH lassen wenig Hoffnung zu, dass anstelle der Nichtigkeit andere Sanktionen in Betracht kommen. Für die vorlegenden Senate stellt sich die Frage, wie sie mit der Antwort aus Luxemburg umgehen. Weiterhin von der Nichtigkeit ausgehen, obwohl man dies erklärtermaßen für unverhältnismäßig hält? Oder gar noch einmal vorlegen? Möglicherweise war dies noch nicht der letzte Akt. Einstweilen bleibt es jedoch dabei, dass die Massenentlassungsanzeige ein Höchstmaß an Sorgfalt verlangt.











