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– BAG 8 AZR 49/25 –

>Benachteiligung aus Gründen der Religion – Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistenten

Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige und muslimischen Glaubens, hat sich am 1.3.2023 online als Luftsicherheitsassistentin bei der Beklagten beworben, die Sicherheitsdienstleistungen an Flughäfen erbringt und von der Bundespolizei beliehen ist. Auf dem Bewerbungsfoto trug sie ein Kopftuch. Am 6.3.2023 erhielt sie eine Absage ohne Begründung. Telefonisch wurde ihr später eine angebliche Lücke im Lebenslauf genannt, was sie bestreitet.

Die Klägerin vermutete eine Diskriminierung wegen ihres Kopftuchs und machte Ansprüche nach dem AGG (§ 15) geltend – zunächst gegenüber der Personalagentur, dann gegenüber der Beklagten. Die Bundespolizeidirektion Hannover erklärte später, dass das Tragen von Kopftüchern bei Luftsicherheitskontrollen nicht zulässig sei, da beliehene Luftsicherheitsassistenten als Amtsträger gelten und ein Neutralitätsgebot bestehe.

Die Klägerin bestreitet, dass es zum Zeitpunkt der Ablehnung eine solche Anweisung gab, und fordert mindestens 3.500 EUR Entschädigung. Sie argumentiert, dass die Beklagte für die Diskriminierung verantwortlich sei und sich das Verhalten der Personalagentur zurechnen lassen müsse.

Vorinstanz: LAG Hamburg, Urt. v. 28.8.2024 – 5 SLa 6/24

Termin der Entscheidung: 29.1.2026, 9:00 Uhr

Zuständig: Achter Senat

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