1. Der Begriff der unzumutbaren Gefährdung i.S.d. MuSchG knüpft daran an, dass nicht alle im Beschäftigungsverhältnis auftretenden Gefährdungen dazu führen, dass die Person nicht mehr beschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber hat bei der Feststellung einer unzumutbaren Gefährdung eine Abwägung zwischen hinnehmbaren und nicht hinnehmbaren Gefährdungen vorzunehmen. Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses hat der Arbeitgeber die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Gesundheitsschadens und dessen Schwere zu berücksichtigen. Nur wenn Arbeitsbedingungen nicht durch technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen angepasst werden können, um eine unverantwortbare Gefährdung auszuschließen, kann und muss ein (teilweises oder vollständiges) Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
2. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung nicht auf der Grundlage der Regel zur Gefährdungsbeurteilung des nach § 30 Abs. 1 MuSchG gebildeten Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erstellen.
[Redaktionelle Leitsätze]
I. Der Fall
Streitgegenstand
Die Parteien streiten um die Frage, ob es der Beklagten zu untersagen ist, die Klägerin aufgrund eines auszusprechenden Stillbeschäftigungsverbots zu beschäftigen.
Parteien des Rechtsstreits
Die Beklagte betreibt eine Zahnarztpraxis. Die Klägerin ist in dieser Zahnarztpraxis seit dem Sommer 2021 als Zahnärztin beschäftigt. Die Aufgaben der Klägerin bestehen aus
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dem Füllen von Zahnlöchern (30 %)
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dem Anfertigen und Einsetzen von Zahnersatz (25 %)
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Kontrolluntersuchungen (20 %)
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Wurzelkanaluntersuchungen (15 %)
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Entfernung von Zähnen und anderen chirurgischen Eingriffen (10 %).
Wunsch nach Stillbeschäftigungsverbot
Ab Herbst 2024 befand sich die Klägerin aufgrund einer Schwangerschaft in einem betrieblichen Beschäftigungsverbot. Nach der Geburt ihres Kindes stillte sie dieses und beabsichtigte, dies bis zum Alter von 18 Monaten fortzusetzen. Die Klägerin beantragte daher bei der Beklagten den Ausspruch eines Stillbeschäftigungsverbots, da sie sich durch den Kontakt mit Gefahrstoffen (insbesondere Quecksilber aus Amalgamfüllungen) und Viren (Hepatitis und HIV) sowie Arbeitsdruck als unverantwortbar gefährdet ansah.
Gefährdungsbeurteilungen
Die Beklagte führte zwei Gefährdungsbeurteilungen durch. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung stützte sich die Beklagte auf ein „Empfehlungspapiers des Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz“ und auf eine „Arbeitshilfe der Fachgruppe Mutterschutz beim Regierungspräsidium Karlsruhe“. Beide Gefährdungsbeurteilungen kamen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit Gefährdungen ausgesetzt sei, diese jedoch nicht unverantwortbar seien und Gefährdungen durch vorrangige Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden können. Konkret sei es zwar nicht vollständig auszuschließen, dass die Klägerin mit Quecksilber oder Viren in Kontakt käme, trotz des Kontaktes mit den Stoffen folge daraus jedoch keine unverantwortbare Gefährdung, die den Ausspruch eines Stillbeschäftigungsverbotes begründe. Denn die Klägerin könne ihrer Tätigkeit mit der Maßgabe nachgehen, dass:
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die Entfernung von alten Amalgam-Füllungen an Kollegen delegiert werde,
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die Klägerin keine Operationen durchführen müsse und
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die Klägerin geeignete Schutzmaßnahmen wie FFP2 Masken, Schutzvisier, Schutzkittel trage
und so eine Gefährdung nahezu ausgeschlossen wird.
Verfahrensgang
Die Klägerin hielt die Gefährdungsbeurteilung und deren Umsetzung für unzureichend und beantragte u.a. zuletzt die Beklagte dazu zu verpflichten ein vollständiges Stillbeschäftigungsverbot auszusprechen. Das ArbG Karlsruhe wies die Klage mit Urt. v. 30.9.2025 als unbegründet ab.
II. Die Entscheidung
Klage unbegründet
Nach (überzeugender) Auffassung des ArbG Karlsruhe ist die Beklagte nicht dazu verpflichtet ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Denn die Klägerin sei keiner unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt, die nicht durch vorrangige Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden kann.
Ausgangslage nach dem MuSchG
Der Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes setzt nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) voraus, dass eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne der §§ 9, 11 oder 12 MuSchG festgestellt wird und diese nicht durch vorrangige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MuSchG ausgeschlossen werden kann. Denn das Gesetz sieht eine gestufte Schutzsystematik vor: Zunächst müssen Arbeitsbedingungen durch technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen angepasst werden, um unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen. Nur wenn dies nicht gelingt, kann ein (teilweises oder vollständiges) Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
„unverantwortbare Gefährdung“
Nach der Auffassung des ArbG knüpfe der Begriff der unzumutbaren Gefährdung daran an, dass nicht alle im Beschäftigungsverhältnis auftretenden Gefährdungen dazu führen, dass die Person nicht mehr beschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber habe bei der Feststellung einer unzumutbaren Gefährdung eine Abwägung zwischen hinnehmbaren und nicht hinnehmbaren Gefährdungen vorzunehmen. Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses habe der Arbeitgeber die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Gesundheitsschadens und dessen Schwere zu berücksichtigen. Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 2 MuSchG sei eine Gefährdung dann unzumutbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar sei.
Gefährdungsbeurteilung als Werkzeug
Dabei stelle, nach der gesetzgeberischen Konzeption, die vom Arbeitgeber vorzunehmende Gefährdungsbeurteilung das maßgebliche Instrument zur Ermittlung einer solchen unverantwortbaren Gefährdung dar. Eine anderweitige Beurteilung der Gefährdungslage sei nur angebracht, wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht korrekt vorgenommen wurde, bspw. weil objektiv bestehende Gefahren vom Arbeitgeber nicht erkannt wurden.
ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung
Nach Auffassung des ArbG erfüllen die von der Beklagten durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen den gesetzlichen Vorgaben. Dabei sei die Gefährdungsbeurteilung nicht schon deshalb falsch erstellt worden, da diese nicht unter ausdrücklicher Hinzuziehung der Regel des Ausschusses für Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie erstellt worden sei, welcher nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 MuSchG gebildet wird. Denn § 9 Abs. 4 S. 2. HS. 2 MuSchG bestimme nur, dass bei Einhaltung der Regeln dieses Ausschusses, eine Vermutungswirkung dahingehend bestehe, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Im Umkehrschluss folge aus dieser Vermutungswirkung jedoch nicht, dass nur eine Gefährdungsbeurteilung auf dieser Grundlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es genüge daher, dass die Gefährdungsbeurteilung den Anforderungen des Empfehlungspapiers des „Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz“ und auf eine „Arbeitshilfe der Fachgruppe Mutterschutz beim Regierungspräsidium Karlsruhe“ entspreche.
keine unzumutbare Gefährdung, geeignete Schutzmaßnahmen
Die formal nicht zu beanstandende Gefährdungsbeurteilung habe auf einer ersten Stufe Gefährdungen erkannt und die Beklagte sei diesen auf einer zweiten durch geeignete und umsetzbare Schutzmaßnahmen entgegengetreten.
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Eine bestehende Gefährdung durch eine Kontaktmöglichkeit mit Quecksilber durch die Behandlung von Amalgam-Füllungen sei dadurch auszuschließen, dass die Klägerin Patienten, welche über eine solche Füllung verfügen an Kollegen delegiert.
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Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion der Klägerin mit HIV oder Hepatitis durch Aerosole sei bei Anwendung der empfohlenen Schutzmaßnahmen (Schutzausrüstung, wie FFP2 Maske, Mundschutz, Schutzkittel) äußerst gering.
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Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion der Klägerin mit HIV oder Hepatitis durch Nadelstichverletzungen ginge nahezu gegen Null, sodass keine unzumutbare Gefährdung vorlege
III. Der Praxistipp
Sorgfalt bei Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
Der Fall verdeutlicht die zentrale Bedeutung einer sorgfältigen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Gefährdungsbeurteilung. Liegt eine solche vor und stellt sie keine unzumutbaren Gefährdungen fest, welche nicht durch vorrangige Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden können, können Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot rechtswirksam vermeiden.
formaler Spielraum für den Arbeitgeber
Hervorzuheben ist, dass das Arbeitsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass sich der Arbeitgeber bei Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nicht an die Feststellungen des nach § 30 Abs. 1 MuSchG gebildeten Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) orientieren muss. Ausreichend ist, wenn die Gefährdungsbeurteilung auf anderen Arbeitspapieren beruht, welche den aktuellen Stand der Wissenschaft darstellen.
keine unzumutbare Gefährdung bei hinnehmbaren Gefährdungen
Auch hat das Arbeitsgericht hervorgehoben, dass nicht alle im Beschäftigungsverhältnis auftretenden Gefährdungen dazu führen, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr beschäftigt werden kann. Liegen Gefährdungen vor, deren Eintritt derart unwahrscheinlich ist, liegt eine Gefährdung vor, welche von der Arbeitnehmerin hinzunehmen ist.





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