Der Text „erste Führungserfahrung“ in einer Stellenausschreibung verweist nicht auf einen bestimmten Lebenszeitkorridor und stellt somit kein vermutungsbegründendes Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters dar.
[Amtlicher Leitsatz]
I. Der Fall
Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch, den der Kläger mit der Auffassung geltend macht, die Beklagte habe ihn wegen seines Alters diskriminiert.
erfolgslose Bewerbung
Die Beklagte suchte per Stellenausschreibung eine/n Managementtrainer/-in mit Vertriebsverantwortung (m/w/d). Die Stellenausschreibung hatte folgenden maßgeblichen Inhalt:
„Sie bringen Folgendes mit:
-
Erste Erfahrung in Führungspositionen
-
Erfahrungen im Vertrieb von Dienstleistungen im B2B-Bereich […]“
Der 1967 geborene Kläger bewarb sich auf diese Stellenausschreibung. Nach gut zwei Wochen sagte die Beklagte dem Kläger ab. Dieser verlangte daraufhin schriftlich eine konkrete Begründung für die Absage, worauf die Beklagte allerdings nicht reagierte.
Verfahrensgang
Mit seiner Klage forderte der Kläger die Zahlung einer Entschädigung wegen einer nach seiner Auffassung bestehenden Diskriminierung aufgrund seines Alters, da bereits das erste Kriterium in der Stellenanzeige „erste Erfahrungen in Führungspositionen“ nach seiner Auffassung zu einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters führe. Dem folgte das Arbeitsgericht nicht und wies die Klage ab (ArbG Bonn, Urt. v. 25.10.2023 – 4 Ca 790/23).
II. Die Entscheidung
erfolglose Berufung
Die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das LAG bestätigte die Vorinstanz darin, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzanspruchs aus § 15 Abs. 1 AGG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zustehe.
keine Diskriminierung
Der Kläger habe zwar eine Maßnahme der Beklagten dargestellt, die sich für ihn als nachteilig erweise, nämlich das auf seine Bewerbung ihm zugesandte Ablehnungsschreiben. Es seien aber keine Tatsachen erkennbar, aus denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könne, dass im Motivbündel der Beklagten ein verpöntes Merkmal, also ein nach §§ 1, 7 AGG verbotenes Differenzierungskriterium, hier insbesondere das Alter, eine Rolle gespielt habe.
„alt sein“ allein genügt nicht
Die bloße Gleichzeitigkeit von einer benachteiligenden Behandlung einerseits und der Tatsache andererseits, dass der Betroffene Träger eines verpönten Merkmals ist, reiche nicht aus, um ein Indiz im Sinne des § 22 AGG anzunehmen. Nur, weil der Kläger lebensälter sei und seine Bewerbung erfolglos gewesen war, führe dies nicht automatisch zu der Annahme, die Benachteiligung sei wegen des verpönten Merkmals erfolgt. Hierfür brauche es noch andere Anhaltspunkte. Pointiert führt das LAG aus, dass es andernfalls zur kuriosen Folge käme, dass ein überdurchschnittlich alter Mann hinsichtlich jeder Weisung des Arbeitgebers eine Entschädigung verlangen (oder die Unwirksamkeit der Weisung geltend machen) könne, allein weil er alt sei.
fehlende Indizien
Der Kläger habe aber keine weiteren Tatsachen benannt, die sich als Indizien im Sinne des § 22 AGG eignen. So könne dahinstehen, ob eine „postwendende“ Absage eine Diskriminierung indiziere, da diese hier schließlich nicht vorläge. Auch der vom Kläger behauptete Umstand, er erfülle zu 100 % die Anforderungen der Stellenausschreibung, sei kein Indiz im Sinne des § 22 AGG, wenn es nicht zur Einstellung kommt. Die bloße Sachwidrigkeit einer Entscheidung sei für sich genommen kein Indiz für eine Diskriminierung. Schließlich verweise auch der Text „erste Führungserfahrung“ in einer Stellenausschreibung nicht auf einen bestimmten Lebenszeitkorridor und stelle somit kein vermutungsbegründendes Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Die Verweigerung der Mitteilung über die Gründe sei, anders als im öffentlichen Dienst, schließlich auch unerheblich. Ein solcher Anspruch existiere in der Privatwirtschaft nicht.
III. Der Praxistipp
Vorsicht im Bewerbungsverfahren
Entschädigungsklagen aufgrund vermeintlicher oder tatsächlicher Diskriminierungen im Bewerbungsverfahren gab es in der mittleren und jüngeren Vergangenheit immer wieder. Man denke nur an die berühmt-berüchtigte AGG-Hopperin, die wahlweise wegen des Alters, des Geschlechts oder ihrer Herkunft die Gerichte mehrfach bemühte. Man denke an „Young Professionals“, „Ossis“ oder die „Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team“. Problematische Stellenanzeigen oder offene Diskriminierung im Bewerbungsverfahren gibt es auch heute noch, sie sind jedoch weniger, die Arbeitgeber vorsichtiger, geworden.
Dennoch: Sachwidrigkeit genügt nicht
In seiner pointierten Entscheidung erkennt das LAG durchaus an, dass es diese Fälle bedauerlicherweise noch immer (und dadurch zu oft) gibt. Es stellt aber auch klar: Außerhalb des öffentlichen Rechts, kann der Arbeitgeber noch immer selbst entscheiden, wen er einstellt, solange er dabei nicht diskriminiert. Wer seine Bewerber nach Lieblingsfußballverein, Sternzeichen und Karnevalsaffinität einstellt, der mag zwar nicht vernünftig und auch nicht wirtschaftlich handeln, er diskriminiert dadurch aber nicht automatisch und ist Bewerbern nicht zur Rechenschafft verpflichtet, selbst wenn diese ein Diskriminierungsmerkmal tragen. Nur, wenn weitere Indizien hinzutreten, kann daraus eine Diskriminierung folgen.
Zurückhaltung bei der Begründung
Arbeitgeber sollten dennoch Vorsicht walten lassen und insbesondere ihre Entscheidung nur begründen, wenn sie dies objektiv können. Andernfalls sollten sie darauf verzichten
Dr. Jannis Kamann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, kamann@michelspmks.de







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