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Beschäftigung vom Ukraine-Krieg betroffener Arbeitnehmer

Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine vom 24.2.2022 und dem damit ersten Angriffskrieg mitten in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg haben infolge der kämpferischen Auseinandersetzung laut Schätzungen des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR) ca. 3.1 Mio. Menschen das Land gen Westen verlassen. Laut internationalen Schätzungen könnten insgesamt sogar zwischen vier und sieben Millionen Menschen als Folge des Kriegs aus der Ukraine fliehen. Während die Mehrzahl der Kriegsflüchtlinge zunächst in die angrenzenden Nachbarstaaten – insbesondere Polen und Ungarn, aber auch Moldawien, die Slowakei und Rumänien – geflohen sind, haben sich nicht wenige weiter auf den Weg gen Westen gemacht. In Deutschland wurden allein zwischen dem 24.2.2022 und dem 17.3.2022 nach Angaben des Bundesinnenministeriums rund 187.000 Einreisen von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine dokumentiert; die Dunkelziffer dürfte weitaus höher liegen und die Geflüchteten-Gesamtzahl auch in Deutschland in den nächsten Wochen weiter zunehmen. Der folgende Beitrag soll die Möglichkeiten dieser Kriegsflüchtlinge in Bezug auf die Einreise sowie den Aufenthalt in Deutschland sowie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darstellen und auf diese Weise sowohl den Betroffenen als auch Unternehmen eine Hilfestellung bei den sich in der Praxis nun stellenden Fragen geben.

I.

Einreise und Aufenthalt

Ukrainische Staatsangehörige dürfen für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen visumsfrei nach Deutschland einreisen und – so sie vom Ukraine-Krieg betroffen sind – sich auch für weitere 90 Tage visumsfrei in Deutschland aufhalten.

Ukrainische Staatsangehörige gehören zu denjenigen Staatsangehörigen von Staaten, welche in einem Anhang zur Verordnung (EU) 2018/1806 im Einzelnen gelistet sind (vgl. auch die „Übersicht zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland“ auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes) und für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ohne vorherige Einholung eines Visums einreisen dürfen. Ausweislich einer Fußnote gilt dies allerdings grundsätzlich „ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von der Ukraine im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden“. Nicht möglich ist darüber hinaus die visumsfreie Einreise für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, d.h. die Zeitdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschreitet, um sodann über den vorgenannten Zeitraum hinaus zu verweilen. Dieses Recht ist nur einigen wenigen privilegierten Staatsangehörigen vorbehalten, die in § 41 Aufenthaltsverordnung gelistet sind, und zu denen ukrainische Staatsangehörige nicht zählen.

Die vorstehenden Regelungen die Einreise und den Aufenthalt betreffend sind in Reaktion auf den Ukraine-Krieg aufgrund der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat erlassenen Verordnung mit dem sperrigen Namen „Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV)“ v. 8.3.2022 vorübergehend modifiziert worden.

Hiernach sind zunächst alle Ausländer, die sich am 24.2.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Entsprechendes gilt des Weiteren für ukrainische Staatsangehörige, die am 24.2.2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sowie für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen. Schließlich sind ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.2.2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, ebenfalls vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den unter den vorgenannten Personenkreis fallenden Ausländern sodann im Bundesgebiet eingeholt werden; die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels steht somit der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland nicht entgegen. Anders als sonst muss das Visumsverfahren im Ausland also nicht nachgeholt werden. Trotz der Erlaubnis zum weitergehenden Aufenthalt ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig (Ausnahmen bestehen für bestimmte Tätigkeiten bei Kurzaufenthalten, vgl. § 30 Beschäftigungsverordnung) nicht zulässig, dazu sogleich ausführlich unten II.

Diese Modifizierungen gelten rückwirkend zum 24.2.2022 und werden – so sie denn nicht mit der gem. § 91 Abs. 4 S. 3 Aufenthaltsgesetz dann erforderlichen Zustimmung des Bundesrates verlängert werden – nach drei Monaten mit Ablauf des 23.5.2022 wieder außer Kraft treten.

II.

Erwerbstätigkeit

Die visumsfreie Einreise und die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels sowie die Möglichkeit zur Titeleinholung im Bundesgebiet bedeuten nicht, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne weiteres möglich ist. Ukrainische und andere Staatsangehörige, die wegen des Krieges geflüchtet sind oder wegen einer vorübergehenden kurzfristigen Abwesenheit im Ausland – bspw. wegen eines Urlaubs – nicht mehr in das Land zurückkehren konnten, haben zur damit erforderlichen Beantragung eines Aufenthaltstitels mehrere Möglichkeiten:

1. Asyl

Zunächst kann Asyl beantragt werden mit der Folge, dass ein Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling beginnt, d.h. ob dem Asylantragstellenden im Herkunftsland Verfolgungsmaßnahmen drohen, die Leben oder Freiheit bedrohen, vgl. zum Überblick zum Verfahren die Übersicht auf den Internetseiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Ablauf des Asylverfahrens.

Ein Asylantrag ist allerdings für Flüchtlinge wegen des Ukraine-Krieges gar nicht erforderlich, da die Europäische Union beschlossen hat, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ein Aufnahmeverfahren nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz umzusetzen, wodurch die Aufnahme in Deutschland unbürokratisch nach Maßgabe des § 24 Aufenthaltsgesetz erfolgen kann (dazu sogleich), Vertriebene aus der Ukraine müssen daher kein Asylverfahren durchlaufen. Dies entspricht der Empfehlung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in den Antworten auf die wesentlichen gestellten Fragen („FAQ“) unter der Überschrift „Informationen für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland“ auf seinen Internetseiten.

Die Asylantragstellung durch den Asylsuchenden wäre sogar gegenüber den beiden anderen (sogleich noch zu schildernden) Möglichkeiten insofern nachteilbehaftet, als mit der Asylantragstellung ein etwaiges Visum bzw. ein visumfreier Aufenthalt endet mit der Folge, dass der nun Asylantragsteller in der Regel verpflichtet ist, für einen bestimmten Zeitraum in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und er den Aufenthaltsort nicht mehr frei bestimmen kann.

Auch die Aufnahme einer Beschäftigung wäre nur sehr eingeschränkt möglich, regelmäßig in den ersten drei Monaten während des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung sogar gar nicht, und auch danach nicht ohne weiteres (vgl. im einzelnen § 61 Asylgesetz). Es bleibt unbenommen, ein solches Verfahren ggf. zu einem späteren Zeitpunkt noch in die Wege zu leiten.

2. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach Maßgabe des § 24 Aufenthaltsgesetz. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Da der Rat der EU Innenminister am 4.3.2022 den hierfür erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.7.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes (sog. Massenzustrom-Richtlinie) getroffen hat und dieser am gleichen Tag in Kraft getreten ist, kommt die Vorschrift des § 24 Aufenthaltsgesetzes für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung.

Folglich ist die Beantragung eines entsprechenden Aufenthaltstitels für die Dauer von zunächst bis zu einem Jahr möglich und kann vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, die die legale Einreise und den Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger und anderer Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der kriegerischen Auseinandersetzung unbürokratisch ermöglicht, auch im Inland erfolgen. Hierdurch wird eine Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation nach der visumsfreien Einreise bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz gewährleistet.

Des Weiteren besteht bei Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz anders als in der Regel bei der Stellung eines Asylantrags, grundsätzlich keine Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Allerdings erfolgt auch hier die Verteilung der Flüchtlinge auf die Länder nach dem sog. Königsteiner Schlüssel, welcher festlegt, wie die einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland an gemeinsamen Finanzierungen zu beteiligen sind. Der Anteil, den ein Land danach tragen muss, richtet sich hierbei zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl. Die näheren Details zur konkreten Handhabung der Verteilung stehen indes noch nicht fest.

Ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Gestalt der Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach Maßgabe des § 24 Aufenthaltsgesetz erfolgt, können Ausländer die gleichen finanziellen Leistungen wie Asylbewerbende beanspruchen. Auch das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht unabhängig davon fort. Die Aufnahme einer Beschäftigung ist indes – anders als teilweise kolportiert – hingegen nicht automatisch möglich. Die Vorschrift des § 24 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz sieht zwar vor, dass die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden darf, die Aufenthaltserlaubnis aber grundsätzlich nicht zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, sondern diese nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 erlaubt werden kann. Somit steht die Entscheidung grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde und der Antragsteller hätte nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Allerdings ist den Ausländerbehörden aufgrund der Vorgaben des Bundesministeriums für Inneres und Heimat in seinen Hinweisen an die für die Ausländerbehörden zuständigen Ministerien der Länder vom 14.3.2022 u.a. vorgegeben, dass kein Ermessensspielraum bestehen soll, da es bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken nicht nur keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfe (§ 31 Beschäftigungsverordnung), sondern den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie nicht die Möglichkeit eingeräumt sei, aufenthaltsrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, so dass die Beschäftigung auch dann zu erlauben sei, wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht stehe. Möglich ist jedoch ausweislich der Richtlinie die Berücksichtigung der für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln. Was all dies genau bedeuten soll und unter welchen konkreten Voraussetzungen der Aufenthaltstitel auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlauben wird, ist noch nicht klar – und wird wohl in den verschiedenen Mitgliedstaaten für die dortigen Umsetzungsvorschriften auch unterschiedlich gehandhabt. Ungeachtet einiger rechtsdogmatischer Bedenken bleibt die persönliche Hoffnung, dass die Ausländerbehörden dies pragmatisch handhaben und weitgehend auslegen werden, um die Aufnahme der Beschäftigung zu ermöglichen.

3. Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Schlussendlich besteht die Möglichkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach allen sonstigen dies ermöglichenden Tatbeständen bei Vorliegen der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen. Es bestehen keinerlei Beschränkungen in einen anderen Aufenthaltsstatus zu wechseln, so dass auch nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz insbesondere die Beantragung von Aufenthaltstiteln zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Fachkraft mit beruflichem Abschluss (§ 18a Aufenthaltsgesetz) oder Hochschulabschluss (§ 18b AufenthG) bei Anerkennung der Ausbildungseinrichtung und Gleichwertigkeit des Abschlusses in Frage kommt, aber ggf. auch die vorgeschaltete Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d Aufenthaltsgesetz) in Betracht kommt. Über die Norm des § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung kommt zudem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem sonstigen Zweck in Betracht, wenn die Voraussetzungen der jeweils in Rede stehenden Norm der Beschäftigungsverordnung vorliegen.

Ob in der Zwischenzeit eine Probebeschäftigung in Betracht kommt, hängt jeweils von der einschlägigen Norm ab und eine solche wäre bspw. bei § 16d Aufenthaltsgesetz („Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“) oder § 20 Aufenthaltsgesetz („Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte“) in einem zeitlichen Umfang von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dies müsste jeweils im Einzelfall mit der Ausländerbehörde am Wohnort bzw. Ort des gewöhnlichen Aufenthalts geklärt werden.

III.

Ausblick

Einen Ausblick zu wagen fällt ausgesprochen schwer, da sich die Hoffnung auf ein baldiges Ende der Auseinandersetzung paart mit der realistischen Befürchtung, dass Russland bzw. dessen Präsident sich nicht stoppen lassen werden. Unabhängig vom Ausgang der Auseinandersetzung werden aber mit Blick auf die von Russland verursachten Zerstörungen in der Ukraine viele Kriegsflüchtlinge nicht zurückkehren können oder wollen und teils auch ihre zurückgebliebenen Ehemänner im Rahmen des Familiennachzuges nachholen, die dann ebenfalls auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Wie auch bei der COVID-19-Pandemie bleibt zu hoffen, dass all dies vorübergehen und in der Ukraine alsbald wieder Frieden einkehren wird. Die Zerstörungen sind – einmal ganz abgesehen von den seelischen Schäden – indes schon jetzt so groß, dass der Zustrom von Flüchtlingen aus dem Land noch lange Zeit weiter anhalten wird. Die große Herausforderung der überwiegend gut ausgebildeten Ukrainer wird hierbei die ganz wesentlich auch von Sprachkenntnissen abhängende Integration in die Gesellschaft und die Arbeitswelt sein. Hierzu kann und soll das Arbeitsmigrationsrecht einen Beitrag leisten und sollte mit Blick auf die Sondersituation in der Ukraine zielgerichtet ergänzt werden.

Der Gesetzgeber ist daher dringend aufgerufen, für ukrainische Staatsangehörige einen privilegierten Arbeitsmarktzugang zu schaffen, wie dies seinerzeit für die Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten im Rahmen der Flüchtlingskrise 2015 durch die sog. Westbalkanregelung in § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung geschehen ist. Diesen könnten bei Einreise auf legalem Weg mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und nach Durchführung einer Vorrangprüfung Aufenthaltstitel zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Es stünde Deutschland gut zu Gesicht, sich hier solidarisch zu zeigen und diese Westbalkanregelung auf ukrainische Staatsangehörigen auszuweiten. Das insoweit seit 2021 vorgesehene Kontingent von nicht mehr als 25.000 Zustimmungen pro Kalenderjahr dürfte indes für die ukrainischen Kriegsflüchtlinge kaum ausreichen; es sollte daher unbedingt von der Einführung einer Obergrenze abgesehen werden.

Dr. Gunther Mävers, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, maevers@michelspmks.de

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