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Terminvorschau BAG 2022-02

Neue anhängige Rechtsfragen

– BAG 7 ABR 29/20 –

Wirksamkeit einer Betriebsratswahl – schriftliche Stimmabgabe

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine vom Wahlvorstand für einige Betriebsteile beschlossene schriftliche Stimmabgabe die Unwirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl zur Folge hat.

Die Arbeitgeberin stellt in ihrem Betrieb auf einem mehrere Hektar großen eingezäunten Werksgelände Nutzfahrzeuge her. Unmittelbar außerhalb des Werkzauns befinden sich der Originalteileversand, die Jahreswagenvermittlung und das neue Kundencenter. Außerdem unterhält die Arbeitgeberin weitere Betriebsstätten, die vom Werksgelände mehrere Kilometer entfernt sind. Bei der im April 2018 im Betrieb abgehaltenen Betriebsratswahl hatte der Wahlvorstand für alle Betriebsstätten außerhalb des umzäunten Werksgeländes die schriftliche Stimmabgabe beschlossen. Neun wahlberechtigte Arbeitnehmer haben die Wahl angefochten.

Die Vorinstanzen haben dem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, bei der Wahl sei gegen § 24 Abs. 3 der Wahlordnung zum BetrVG (WO) verstoßen worden. Die Voraussetzungen für die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe hätten für die in dem außerhalb des umzäunten Werksgeländes beschäftigten Arbeitnehmer nicht vorgelegen. Diese sei nur für Arbeitnehmer in Betriebsteilen und Kleinstbetrieben zugelassen, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen. Das sei hier nicht der Fall. Das Wahlergebnis hätte nach den Stimmenverhältnissen anders ausfallen können, wenn 20 Wahlberechtigte mehr an der Wahl teilgenommen hätten. Dies wiederum könne nicht ausgeschlossen werden, wenn keine schriftliche Stimmabgabe beschlossen worden wäre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle Arbeitnehmer in den außerhalb des umzäunten Werksgeländes gelegenen Betriebsstätten gewusst hätten, dass sie ihre Stimme trotz der beschlossenen Briefwahl hätten persönlich abgeben können. Auch sei nicht auszuschließen, dass Briefwähler im Falle der persönlichen Stimmabgabe anders votiert hätten.

Hiergegen wenden sich der Betriebsrat und die Arbeitgeberin mit ihren Rechtsbeschwerden.

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urt. v. 3.9.2020 – 4 TaBV 45/19

Termin der Entscheidung: 16.3.2022, 12:00 Uhr

Zuständig: Siebter Senat

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