Beitrag

Klage auf Feststellung einer arbeitsrechtlichen Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle

I.

Allgemeines

Nach vom Statistischen Bundesamt im Oktober 2026 veröffentlichten Zahlen (Pressemitteilung Nr. 362 vom 9.10.2026) steigen die Unternehmensinsolvenzen weiter an. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2026 wurden insgesamt 15.185 Unternehmensinsolvenzen beantragt. Das entspricht einem Anstieg von 6,9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Bereits im Juli lag die Zahl der beantragten Verfahren mit 2.373 um 8,0 % über dem Vorjahresmonat. Die Entwicklung setzt damit den bereits zuvor beobachteten Anstieg fort. Fragen im Zusammenhang mit der Insolvenz des Arbeitgebers nehmen damit zwangsläufig ebenfalls zu. Dies gilt insbesondere für die Sicherung und Durchsetzung von Vergütungsansprüchen der bei einem Insolvenzschuldner beschäftigten Arbeitnehmer. Zwar sind offene Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich zur Insolvenztabelle anzumelden. Bestreitet der Insolvenzverwalter die Forderung jedoch ganz oder teilweise, reicht die Anmeldung allein nicht aus. Der Arbeitnehmer muss die Feststellung seiner Forderung gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.

Für die arbeitsrechtliche Praxis ist die Feststellungsklage nach §§ 179 ff. InsO in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Sie weist gegenüber der gewöhnlichen Zahlungsklage Besonderheiten auf, die bereits bei der Formulierung des Klageantrags und der Vorbereitung des Verfahrens zu beachten sind. Das nachfolgende Muster zeigt, wie eine solche Klage aufgebaut werden kann und welche insolvenz- und arbeitsrechtlichen Fragen bei ihrer Erhebung besondere Aufmerksamkeit verdienen.

Das nachfolgende Muster bietet eine Grundlage für die Erhebung einer Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle. Es soll die praktische Arbeit erleichtern und zugleich auf die insolvenzrechtlichen Besonderheiten aufmerksam machen, die bei der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zu beachten sind.

Die Klage ist auf die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichtet. Sie unterscheidet sich damit von einer gewöhnlichen Zahlungsklage aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger verlangt nicht, dass der Insolvenzverwalter persönlich oder die Insolvenzmasse unmittelbar zur Zahlung verurteilt wird. Vielmehr soll die Forderung im Insolvenzverfahren verbindlich festgestellt werden, damit sie bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen kann.

Der Antrag sollte die Forderung deshalb nach ihrem Anspruchsgrund, ihrer Höhe und ihrem Bezug zum konkreten Insolvenzverfahren eindeutig bezeichnen. Eine mögliche Formulierung lautet:

„Es wird festgestellt, dass die vom Kläger unter der laufenden Nummer […] der Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus […] in Höhe von […] EUR im Insolvenzverfahren über das Vermögen der […] GmbH zur Insolvenztabelle festzustellen ist.“

Dabei ist entscheidend, dass der Antrag mit der zuvor angemeldeten Forderung übereinstimmt. Nach § 181 InsO können Grund, Betrag und Rang der Forderung im Feststellungsprozess nicht beliebig gegenüber der Anmeldung verändert werden. Die Klage sollte deshalb nicht dazu genutzt werden, weitere, bislang nicht angemeldete Ansprüche oder zusätzliche Forderungsbestandteile erstmals geltend zu machen. Soweit nur ein Teil der angemeldeten Forderung bestritten wurde, ist der Klageantrag auf diesen Teil zu beschränken. Ein gesonderter Antrag, den Widerspruch des Insolvenzverwalters für unbegründet zu erklären, ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist die Feststellung der Forderung selbst.

Die ordnungsgemäße Anmeldung und Prüfung der Forderung sind wesentliche Voraussetzungen der Feststellungsklage. Die Klageschrift sollte daher nicht nur den arbeitsrechtlichen Anspruch erläutern, sondern auch den insolvenzrechtlichen Verfahrensgang nachvollziehbar darstellen. Hierzu gehören insbesondere:

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Insolvenzverwalters,

  • die Anmeldung der Forderung mit Datum, Betrag und Anspruchsgrund,

  • die laufende Nummer der Forderung in der Insolvenztabelle,

  • das Prüfungsergebnis und der Umfang des Bestreitens sowie

  • gegebenenfalls die Bestätigung, dass der Insolvenzverwalter an seinem Widerspruch festhält.

Der beglaubigte Tabellenauszug und die Forderungsanmeldung sollten als Anlagen beigefügt werden. Ergänzend empfiehlt sich eine kurze Darstellung des Prüfungstermins beziehungsweise des schriftlichen Prüfungsverfahrens.

Mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle ist die materielle Berechtigung der Forderung noch nicht festgestellt. Im Prozess muss der Arbeitnehmer daher schlüssig darlegen, weshalb ihm der geltend gemachte Anspruch gegen den früheren oder gegenwärtigen Arbeitgeber zusteht. Bei rückständigem Arbeitsentgelt sind insbesondere die vereinbarte Vergütung, der betroffene Zeitraum, die Fälligkeit, etwaige Teilzahlungen und die Berechnung des offenen Betrags darzustellen. Als Anspruchsgrundlagen kommen bspw. der Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung in Betracht. Bei Bonuszahlungen, Weihnachtsgeld oder anderen variablen Vergütungsbestandteilen müssen zusätzlich die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung des geltend gemachten Betrags erläutert werden. Beruft sich der Insolvenzverwalter auf einen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt, ist dessen Wirksamkeit anhand der konkreten vertraglichen Regelung zu prüfen. Auch Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen einer eigenständigen rechtlichen Einordnung. So kann bei einer insolvenzbedingten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO in Betracht kommen. Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern Vergütungsansprüche für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung. Für diesen Zeitraum kann ein Anspruch auf Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III bestehen. Wurde Insolvenzgeld gewährt, geht der zugrunde liegende Arbeitsentgeltanspruch im gesetzlichen Umfang auf die Bundesagentur für Arbeit über. Der Arbeitnehmer kann den übergegangenen Teil nicht nochmals selbst geltend machen. Bei der Vorbereitung der Klage ist deshalb zu prüfen, welche Vergütungsbestandteile und Zeiträume vom Insolvenzgeld erfasst sind und welche Forderung dem Arbeitnehmer noch selbst zusteht. Die Forderungsanmeldung und der Klageantrag müssen diesen Umständen Rechnung tragen. Eine unzureichende Abgrenzung kann dazu führen, dass ein Anspruch in einem Umfang verfolgt wird, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr anspruchsberechtigt ist.

In der Insolvenzpraxis kommt es vor, dass Insolvenzverwalter Forderungen zunächst pauschal oder vorläufig bestreiten, ohne sie bereits abschließend geprüft zu haben. Für den Arbeitnehmer kann daraus ein vermeidbares Kostenrisiko entstehen.

Vor Erhebung der Feststellungsklage sollte daher schriftlich angefragt werden, ob der Insolvenzverwalter an seinem Bestreiten festhält und auf welche Gründe er es stützt. Erkennt der Beklagte die Forderung im Prozess sofort an, kann sich die Frage einer Kostentragung nach § 93 ZPO stellen, insbesondere wenn der Kläger durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ist dabei die Besonderheit des § 12a Abs. 1 ArbGG zu beachten: Eine Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite findet grundsätzlich nicht statt. Gerichtskosten können gleichwohl relevant werden. Die Anfrage vor Klageerhebung ersetzt nicht die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Feststellungsklage bereits vorliegen. Sie hilft aber, unnötige Verfahren und vermeidbare Kosten zu verhindern.

Für die Feststellung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bleibt nach § 185 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Die Klage ist deshalb grundsätzlich beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Der Streitwert richtet sich nach § 182 InsO nicht ohne Weiteres nach dem Nennbetrag der angemeldeten Forderung. Maßgeblich ist vielmehr der Betrag, der bei einer Verteilung der Insolvenzmasse voraussichtlich auf die streitige Forderung entfällt. Ist eine voraussichtliche Insolvenzquote bekannt oder vom Insolvenzverwalter angekündigt worden, sollte dies dem Gericht mitgeteilt werden.

Wird die Forderung rechtskräftig festgestellt, ist das Verfahren nicht in jedem Fall bereits mit dem Urteil praktisch abgeschlossen. Nach § 183 Abs. 2 InsO hat der obsiegende Kläger beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Insolvenztabelle zu beantragen. Dieser Schritt sollte bei der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit vorgemerkt werden.

Die Feststellungsklage verbindet die Durchsetzung eines arbeitsrechtlichen Zahlungsanspruchs mit den besonderen Verfahrensregeln des Insolvenzrechts. Entscheidend sind ein präziser, mit der Forderungsanmeldung übereinstimmender Antrag, eine nachvollziehbare Darstellung der Anmeldung und des Bestreitens sowie eine schlüssige Begründung des arbeitsrechtlichen Anspruchs. Wer zusätzlich Insolvenzgeld, Forderungsübergänge, den Rang der Forderung und mögliche Kostenrisiken frühzeitig prüft, schafft eine belastbare Grundlage für die gerichtliche Durchsetzung.

II.

Vorlage

„Arbeitsgericht [Ort]

In dem Rechtsstreit

Herrn/Frau [Vorname Nachname], [Anschrift],

– Kläger/in –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Kanzlei, Anschrift]

gegen

Herrn/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Vorname Nachname], [Anschrift], in seiner/ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalter/in über das Vermögen der [Musterfirma GmbH],

– Beklagte/r –

wegen Feststellung einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle

erheben wir namens und im Auftrag des Klägers/der Klägerin Klage und werden beantragen,

1. die vom Kläger/von der Klägerin unter der laufenden Nummer [Nummer] der Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus [konkrete Bezeichnung des Anspruchs und des Anspruchszeitraums] in Höhe von [Betrag] EUR im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [Musterfirma GmbH], eröffnet durch Beschluss des Amtsgerichts [Ort] vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], festzustellen.

2. die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Arbeitsverhältnis und Insolvenzeröffnung

Der Kläger/Die Klägerin war seit dem [Datum] bei der [Musterfirma GmbH] als [Position] beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum [Datum] / besteht fort.

Durch Beschluss des Amtsgerichts [Ort] vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], wurde über das Vermögen der [Musterfirma GmbH] das Insolvenzverfahren eröffnet und der/die Beklagte zum Insolvenzverwalter / zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts [Ort] vom [Datum], gegebenenfalls beizuziehende Insolvenzakte, Az. [Aktenzeichen].

2. Anspruchsgrundlage und Entstehung der Forderung

Dem Kläger/Der Klägerin steht gegen die Schuldnerin ein Anspruch auf [Arbeitsentgelt/variable Vergütung/Bonus/Weihnachtsgeld/Urlaubsabgeltung/sonstiger Anspruch] für den Zeitraum [Zeitraum] in Höhe von [Betrag] EUR [brutto/netto] zu.

Der Anspruch beruht auf [Arbeitsvertrag vom Datum, Ziffer …/Tarifvertrag …/Betriebsvereinbarung vom …/sonstiger Anspruchsgrundlage].

[Konkrete Darstellung des Sachverhalts: vereinbarte Vergütung, Anspruchsvoraussetzungen, Fälligkeit, Berechnung und gegebenenfalls bereits geleistete Teilzahlungen.]

Der Anspruch berechnet sich im Einzelnen wie folgt:

[Monat / Anspruchszeitraum]: [Betrag] EUR

[Monat / Anspruchszeitraum]: [Betrag] EUR

[Ggf. weitere Positionen und Abzüge]

Gesamtforderung: [Betrag] EUR.

Beweis: Arbeitsvertrag vom [Datum], Anlage K 1; [Vergütungsabrechnungen, Bonusregelung, Schriftverkehr und weitere Beweismittel], Anlagen K [Nummern].

Die Schuldnerin hat die Forderung nicht/nicht vollständig erfüllt. Es ist daher ein Rückstand in der vorgenannten Höhe verblieben.

[Gegebenenfalls: Die Forderung ist seit dem [Datum] fällig. Die Schuldnerin befand sich aufgrund [Mahnung vom …/kalendermäßiger Fälligkeit/sonstiger Voraussetzungen] seit dem [Datum] in Verzug.]

3. Anmeldung zur Insolvenztabelle

Der Kläger/Die Klägerin hat die vorstehend bezeichnete Forderung mit Schreiben vom [Datum] in Höhe von [Betrag] EUR unter Angabe des Forderungsgrundes [Bezeichnung entsprechend der Anmeldung] zur Insolvenztabelle angemeldet.

Beweis: Forderungsanmeldung vom [Datum] nebst Anlagen, Anlage K [Nummer].

Die Forderung wurde unter der laufenden Nummer [Nummer] der Insolvenztabelle erfasst.

Im Prüfungstermin am [Datum]/im schriftlichen Prüfungsverfahren hat der/die Beklagte die Forderung [vollständig / in Höhe von … EUR] bestritten.

Beweis: Beglaubigter Tabellenauszug, Anlage K [Nummer].

[Gegebenenfalls: Mit Schreiben vom [Datum] wurde der/die Beklagte aufgefordert mitzuteilen, ob das Bestreiten aufrechterhalten wird. Mit Schreiben vom [Datum] hat der/die Beklagte das Bestreiten bestätigt.]

Beweis: Schriftverkehr vom [Datum], Anlage K [Nummer].

Ein vollstreckbarer Titel oder ein rechtskräftiges Endurteil über die Forderung liegt nicht vor.

II. Rechtslage

1. Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist zulässig.

Die Forderung wurde zur Insolvenztabelle angemeldet, im insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahren geprüft und vom/von der Beklagten bestritten. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO vor.

Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts folgt aus § 185 InsO, da der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Feststellung der streitgegenständlichen arbeitsrechtlichen Forderung eröffnet ist.

Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 256 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 InsO. Die Feststellung der Forderung ist Voraussetzung dafür, dass sie bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden kann.

Der Antrag entspricht § 181 InsO. Die Forderung wird nach ihrem Grund und Betrag so bezeichnet, wie sie zur Insolvenztabelle angemeldet und im Prüfungsverfahren behandelt worden ist. [Gegebenenfalls: Der geltend gemachte Rang entspricht ebenfalls der Anmeldung.]

Der Kläger/Die Klägerin verfolgt mit der Klage ausschließlich die Feststellung der angemeldeten und bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle.

2. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet. Dem Kläger/Der Klägerin steht die angemeldete Forderung gegen die Schuldnerin aus dem Arbeitsverhältnis in der geltend gemachten Höhe zu.

[Hier ist die rechtliche Begründung der jeweiligen Anspruchsgrundlage einzufügen.]

Insbesondere ergibt sich der Anspruch aus [Anspruchsgrundlage]. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen vor, weil [Subsumtion anhand des konkreten Sachverhalts].

Die Forderung ist der Schuldnerin gegenüber begründet und in der angemeldeten Höhe noch offen.

Die Forderung ist als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO einzuordnen, soweit sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist und kein abweichender insolvenzrechtlicher Rang eingreift.

[Unterschrift Rechtsanwalt/Rechtsanwältin]“

Peter Hützen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln/Düsseldorf, huetzen@michelspmks.de Partner michels.pmks

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