1. Bei der Atemalkoholmessung unter Verwendung des zur Tatzeit geeichten Geräts Dräger Alcotest 9510 DE muss in den Urteilsgründen regelmäßig nur der Mittelwert angegeben werden.
2. Der Mittelwert errechnet sich ohne Sicherheitsabschlag aus den beiden vom Gerät bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelwerten.
3. Das Verschlechterungsverbot erfasst auch die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Alkoholfahrt mit 0,25 mg/l Alkohol
Das AG hatte den Betroffenen im ersten Rechtsgang am wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit 0,25 mg/l oder mehr Atemalkohol in der Atemluft (§ 24a Abs. 1 StVG) mit einer Geldbuße belegt und ein Fahrverbot von drei Monaten mit Schonfrist angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das OLG das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat ihn das AG im zweiten Rechtsgang erneut wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Betroffenen am 5.2.2024 einen Pkw geführt habe, obwohl seine Atemluft 0,25 mg/l Alkohol enthielt. Dieser Wert wurde mit dem Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE ermittelt. Es handelte sich um den Mittelwert; ihm lagen Einzelwerte von 0,257 mg/l und 0,248 mg/l zugrunde. Das AG hat erneut ein Fahrverbot von drei Monaten, jetzt ohne Schonfrist angeordnet. Gegen den Betroffenen war erst am 16.6.2023 wegen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l eine Geldbuße verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist weitgehend erfolglos geblieben. Das OLG hat jedoch eine Schonfrist tenoriert.
II. Entscheidung
Angabe des Mittelwertes genügt
Dem AG sei kein Fehler unterlaufen, als es den Betroffenen gem. § 24a Abs. 1 StVG verurteilt hat, weil seine Atemluft beim Führen des Kraftfahrzeugs 0,25 mg/l Alkohol enthielt. Diese Atemalkoholkonzentration genüge für eine Verurteilung und der genannte Wert sei auch ordnungsgemäß festgestellt. Die Atemalkoholmessung unter Verwendung des zur Tatzeit geeichten Geräts Dräger Alcotest 9510 DE sei ein standardisiertes Messverfahren (BayObLG, Beschl. v. 7.1.2021 – 201 ObOWi 1683/20, Rn 6, NZV 2022, 44 [Balschun]; KG, Beschl. v. 14.10.2022 – 3 Ws (B) 253/22), sodass das Tatgericht nicht gehalten war, weitere technische Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des von der PTB zugelassenen Geräts, zu veranlassen (BayObLG, a.a.O., Rn 8). Der maßgebliche Mittelwert errechne sich aus den beiden vom Gerät bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelwerten (OLG Bamberg, Beschl. v. 14.7.2006 – 2 Ss OWi 853/05, Rn 25, DAR 2005, 92; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.5.2012 – 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn 7, zfs 2012, 529 = VRR 2012, 474 [Böttger]), die das AG im Urteil – überobligatorisch (BayObLG, a.a.O., Leitsatz 1 und Rn 6; KG a.a.O.) – ebenfalls angegeben hat. Addiert man die Einzelwerte von 0,257 mg/l und 0,248 mg/l errechnet sich eine Summe von 0.505 mg/l (0,248 mg/l + 0,257 mg/l), woraus sich der Mittelwert von 0,2525 mg/l (abgerundet 0,25 mg/l) ergebe. Gegenteilige Rechtsprechung (OLG Köln, Beschl. v. 5.1.2001 – Ss 509/00 (B), Rn 4 ff., NZV 2001, 137; OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2005 – 3 Ss OWi 767/05, DAR 2006, 339), wonach (jeweils bei dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential) schon bei den Einzelwerten die dritte Dezimalstelle außer Betracht zu lassen ist, sei überholt. Sie beruhe auf dem damaligen Stand der Forschung und nehme jedenfalls noch nicht in den Blick, dass die PTB auf der Grundlage der in Ziffer 5.1.1. angepassten DIN VDE 0405 – Teil 2 (dazu Schoknecht NZV 2004, 177) und internationalen Vorgaben die Zulassung eines Messgerätes seit 2005 daran knüpft, dass eine Messauflösung von 0,001 mg/l gewährleistet ist (OLG Bamberg, a.a.O.). Nur diese Rechtsprechung stehe überdies im Einklang mit der Entscheidung des BGH (BGH, Beschl. v. 3.4. 2001 – 4 StR 507/00, BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 267). Der BGH habe – betreffend das Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III – ausgeführt, dass kein Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist, wenn das Gerät geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten werden (BGH, a.a.O., Leitsatz und Rn 25 ff.). Diese Rechtsprechung könne auf das vorliegende Messgerät übertragen werden, das seine Bauartzulassung erst 2013 erhalten hat und sich von dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential im Wesentlichen durch seine erleichterte Bedienbarkeit unterscheide (König, in: Hentschel/König, StVR, 48. Aufl. 2025, § 24a Rn 16a).
Verschlechterungsverbot auch bei Schonfrist
Abzuändern sei das angefochtene Urteil lediglich insoweit gewesen, als das AG das Fahrverbot ohne Schonfrist i.S.d. § 25 Abs. 2a StVG angeordnet hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien zwar nicht erfüllt, weil gegen den Betroffenen erst am 16.7.2023 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden war. Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), das als teilweises Verfahrenshindernis von Amts wegen zu beachten sei (BGH, Beschl. v. 23.8.2000 – 2 StR 171/00, juris, Rn 7), müsse es aber bei der Schonfrist bleiben. Das Verschlechterungsverbot solle sicherstellen, dass der Betroffene bei seiner Entscheidung, ob er ein Rechtsmittel einlegt, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung ein Nachteil erwachsen (BGH, Beschl. v. 10.1.2019 – 5 StR 387/18, Rn 19, BGHSt 64, 48 = NJW 2019, 1008). Es greife auch bei der Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG ein (KG Berlin, Beschl. v. 24.1.2000 – 2 Ss 342/99, Rn 6).
III. Bedeutung für die Praxis
Nichts Neues
1. Zu den Leitsätzen 1 und 2 bietet die Entscheidung nichts wesentlich Neues, bekräftigt aber aktuell die Rechtsprechung zur Errechnung des Mittelwertes und zum Umfang der Urteilsgründe bei der Verwendung von Dräger Alcotest 9510 DE als standardisiertem Messverfahren bei der Alkoholmessung (zu den Anforderungen an die Feststellungen im Urteil Burhoff, in: Burhoff: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi- Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 3600 ff. m. Nw.). Auch ein nur knapp erreichter Grenzwert begründet die Ordnungswidrigkeit, ein Weglassen der dritten, hier für den Betroffenen günstigen Dezimalstelle ist ausgeschlossen.
2. Es ist schon etwa verwunderlich, dass das AG im ersten Rechtsgang einerseits Rechtsfolgen für einen Wiederholungstäter ausspricht (Nr. 241.1. BKat), andererseits aber den offensichtlichen Ausschluss der Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG übersehen hat. Insoweit hat der Betroffene hier Glück: Auch insoweit gilt das Verschlechterungsverbot (näher Deutscher, in: Burhoff, a.a.O., Rn 1799).











