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Grenzwert für den bedeutenden Schaden bei der Unfallflucht

1. Der Senat tendiert dazu, zukünftig den Richtwert für die Annahme eines Eintritts eines bedeutenden Schadens bei 2000,– EUR anzusetzen.

2. Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Ist besagte Schadenshöhe knapp nicht erreicht, wird der Täter dennoch regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen sein, wenn er ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern und Interessen anderer zeigt.

3. Im tatrichterlichen Urteil muss sich für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis im tatrichterlichen Urteil nicht nur der (ggf.) bedeutende Schaden betragsmäßig wiederfinden, sondern es sind auch hinreichende Feststellungen zu den „subjektiven“ Merkmalen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu treffen.

OLG Celle, Urt. v. 21.8.20253 ORs 2/25

I. Sachverhalt

Verurteilung wegen Unfallflucht ohne Entziehung der Fahrerlaubnis

Das AG hat die Angeklagte unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 40 EUR verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die unterlassene Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) und anstelle dessen der Anordnung des Fahrverbots beschränkten Revision.

Schadensbetrag netto 1.792,20 EUR

Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte am 2.4.2024, nachdem sie sich zunächst zum Linksabbiegen eingeordnet hatte an der Kreuzung plötzlich die Spur gewechselt, um anschließend nach rechts abzubiegen, weshalb die ordnungsgemäß hinter ihr fahrende Zeugin N. mit ihrem Pkw eine Vollbremsung durchführen musste, jedoch ein Streifen der beiden Pkws nicht verhindern konnte, wodurch an dem Fahrzeug der Zeugin N. ein Lackschaden vorne links entstand (Schadensbetrag: netto 1.792,20 EUR).

Zusammentreffen mit der Geschädigten

Anschließend verließ die Angeklagte in Kenntnis des Unfalls den Ort und fuhr mit ihrem Fahrzeug davon, so dass die notwendigen Feststellungen vereitelt wurden. Dabei hielt die Angeklagte den Eintritt eines erheblichen Sachschadens am Fahrzeug der Zeugin bereits unmittelbar nach dem Unfall für möglich und nahm diesen beim Wegfahren billigend in Kauf. Als die Zeugin N. die Angeklagte kurze Zeit nach dem Unfall an der nächstgelegenen roten Ampel eingeholt hatte, konfrontierte sie die Angeklagte mit dem Unfallgeschehen. Dabei wies sie die Angeklagte ausdrücklich darauf hin, dass ein Unfall stattgefunden habe. Die Angeklagte leugnete, dass es einen Verkehrsunfall gegeben habe und das Fahrzeug der Zeugin beschädigt worden sein könnte, und äußerte, dass sie (die Angeklagte) jedenfalls geblinkt habe. Die Zeugin teilte der Angeklagten sodann mit, dass sie nun prüfen werde, ob an ihrem Fahrzeug ein Schaden entstanden ist. Daraufhin fuhr die Angeklagte, die noch immer keine Feststellungen ermöglicht hatte, mit ihrem Fahrzeug davon, ohne die Prüfung der Zeugin abzuwarten.

AG verneint bedeutenden Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

Das AG hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperre für die Wiedererteilung gemäß §§ 69, 69a StGB verneint. Dabei ist das AG unter Auswertung der zur Wertgrenze vorliegenden Rechtsprechung, des steigenden Verbraucherindex der letzten Jahre, der die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung abbilde, des Umstandes, dass es im Bereich der Reparaturkosten zu einer besonders erheblichen Preissteigerung gekommen sei, davon ausgegangen, dass ein Schadensbetrag, der – wie hier – 1.800 EUR nicht überschreite und damit nach seinen Berechnungen bereits unter dem Wert liege, der lediglich die allgemeine Preissteigerung berücksichtigt, im Jahr 2024 nach der jedenfalls keinen erheblichen Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB mehr darstelle. Es hat es als angemessen erachtet, die neue Wertgrenze bei jenseits von 2.000 EUR festzusetzen, um nicht nur den allgemeinen Preissteigerungen, sondern auch der besonders signifikanten Erhöhung von Kfz-Reparaturkosten gerecht zu werden.

II. Entscheidung

StA-Revision erfolgreich

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Lückenhafte Feststellungen zur subjektiven „Schadensseite

Nach Auffassung des OLG hält die Frage der Nichtanordnung der Maßregel, worauf die Revision wirksam beschränkt sei), einer sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die der Entscheidung zugrundeliegenden und ergänzend ursprünglichen Strafbefehl getroffenen Feststellungen seien lückenhaft. Es müsse sich nämlich für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis im tatrichterlichen Urteil nicht nur der (ggf.) bedeutende Schaden betragsmäßig wiederfinden, sondern es seien auch hinreichende Feststellungen zu den „subjektiven“ Merkmalen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu treffen. Dies folge bereits aus § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO. Diesen Anforderungen werde das angefochtene Urteil nicht gerecht. In den ergänzenden Feststellungen heiße es: „Die Angeklagte hielt den Eintritt eines erheblichen Sachschadens am Fahrzeug der Zeugin bereits unmittelbar nach dem Unfall für möglich und nahm diesen beim Wegfahren billigend in Kauf.“ Die Bezeichnung „erheblicher Schaden“ sei eine Leerformel und versetze den Senat nicht in die Lage, eine rechtliche Nachprüfung der Frage der Anordnung nach § 69 StGB vorzunehmen. Das Vorstellungsbild der Angeklagten bleibe offen. Auch in der Zusammenschau mit den weiteren Urteilsgründen, aus denen sich ergebe, dass der Tatrichter einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst ab einer Summe von 2.500 EUR annehme, bleib für den Senat unklar, von welchen Umständen, die einen Schaden begründen, die Angeklagte zum Zeitpunkt unmittelbar nach dem Unfall ausgegangen sei, mithin welchen Schadensumfang die Angeklagte zum Zeitpunkt des Wegfahrens für möglich erachtet habe, insbesondere von welcher Schadenshöhe sie ausgegangen ist. Bereits dieser Darstellungsmangel führe zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Zwei „Obiter dicta“

Ungeachtet dessen, dass das Urteil bereits aus den vorgenannten Gründen aufzuheben war, sieht das OLG Anlass zu ergänzenden Ausführungen, soweit es die vom AG angenommene Höhe eines bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB und die Ausführungen zu der Frage eines unbenannten Falls der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB betrifft.

Bedeutender Schaden

Das OLG tritt der Auffassung bei, dass der bisher geltende Richtwert der Höhe des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB an die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen sei. Nach vorläufiger Würdigung erachtet der Senat aber die vom AG angenommene Summe von 2.500,– EUR jedoch als zu hoch angesetzt. Dazu führt das OLG die bisherige Rechtsprechung und wissenschaftliche Diskussion an, in die konkrete Bezifferung der Höhe des bedeutenden Schadens nicht einheitlich vorgenommen werde. Ab 2002 werde in gefestigter Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden bei etwa 1.300,– EUR angenommen. Verstärkte Anhebungstendenzen seien in der Rechtsprechung ab 2015 zu beobachten und ein Betrag zwischen 1.300 bis 1.500 EUR, teilweise auch höher angenommen. Mehrheitlich sei an der Grenze von 1.500 EUR bis zum Beginn der 2020er festgehalten worden. Ab 2023/2024 sei erneut eine Tendenz zur Anhebung dieser Grenze zu beobachten, insoweit werde verschiedentlich auf die allgemeine Preissteigerung, die Einkommensentwicklung und die Preisentwicklung verwiesen und ein Betrag von jedenfalls bzw. mindestens 1.800 EUR. Vereinzelt geblieben seien danach an genommene höhere Summen von 2.500 EUR.

2.500 EUR sind zu hoch, 2.000 EUR sind angemessen

Der vom AG vorgenommene Rückgriff auf den Verbraucherindex und die Preissteigerung im Bereich der Kfz-Reparaturkosten sei geeignet, um sich der Frage eines bedeutenden Schadens zu nähern. Diese Faktoren seien jeweils als Anhaltspunkte für die Bemessung eines bedeutenden Schadens geeignet. Allein könne der ausfüllungsbedürftige Begriff damit jedoch nicht bestimmt zu werden. Eine rein rechnerische Beurteilung komme nicht in Betracht. Eine solche Herangehensweise hätte zur Folge, dass es einer ständigen Neubestimmung des Wertes bedürfe. Vielmehr bedarf es der Betrachtung einer Mehrzahl von Kriterien, um die Annahme eines bedeutenden Schadens feststellen zu können. Neben der eingetretenen Preissteigerung sei daher auch die Lohnentwicklung und das durchschnittliche Nettoeinkommen zu betrachten, und zwar neben Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung im Verbraucherindex. Auch insoweit sei festzustellen, dass seit 2010 die Nettolöhne jährlich gestiegen sind. Das durchschnittliche Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit habe ausweislich der Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2023 2.425 EUR im Monat betragen, 2015 hingegen nur 2.000 EUR. Für 2024 sei von einer Steigerung um 8 % auszugehen und damit von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 2.698 EUR. Der Median des monatlichen Bruttoeinkommens habe 2024 3.645 EUR betragen. Dies entsprechet einem Nettoeinkommen von etwa 2.400 EUR woraus folge, dass die Hälfte der Arbeitnehmer ein unter 2.400 EUR liegendes Nettoeinkommen zur Verfügung gehabt hätten. Bei der Annahme einer Wertgrenze von 2.500 EUR wäre für die Behebung dieses Schadens also der nahezu vollständige Einsatz eines durchschnittlichen Nettoeinkommens erforderlich. Zudem seien bei der Bestimmung einer Wertgrenze die weiteren Regelbeispiele des § 69 StGB in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob sich eine systematische Einfügung ergebe und die Relation untereinander passend sei. Aus den weiteren Regelbeispielen (Gefährdung Straßenverkehr, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr; nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen), lasse sich herleiten, dass dem (wirtschaftlichen) Schaden ein spürbares Gewicht zukommen muss, weil anderenfalls ein Missverhältnis bestünde. Verbinde man diese Erwägungen und Kriterien mit den rechnerisch nachvollziehbaren Berechnungen zur Entwicklung des Verbraucherindex aus dem Urteil des AG, tendiere der Senat dazu, zukünftig den Richtwert für die Annahme eines Eintritts eines bedeutenden Schadens bei 2.000 EUR anzusetzen. Um einen längerfristig vertretbaren Wert zu erhalten, habe man sich hierbei an der oberen Grenze der zuvor erörterten Spannbreite orientiert.

Unbenannter Fall der Ungeeignetheit

Soweit das AG das Vorliegen eines unbenannten Falls des § 69 StGB verneint hat, sieht das OLG Anlass zu folgenden Anmerkungen: Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB komme eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn sich aus der Tat ergebe, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei (§ 69 Abs. 1 StGB). Dies erfordere eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich der Tat selbst, aber auch der Persönlichkeit, soweit sie sich in der Tat manifestiert habe. Charakterliche Mängel rechtfertigten die Anordnung der Maßregel dann, wenn sie sich in besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern äußerten. Sei besagte Schadenshöhe – wie vorliegend – knapp nicht erreicht, werde der Täter dennoch regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen sein, wenn er ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern und Interessen anderer zeige, z.B. wenn der Täter sich mit dem Fahrzeug vom Unfallort entferne, obwohl er in Form einer unübersehbaren gestikulierenden Ansprache durch einen Zeugen auf den Unfall hingewiesen wurde (vgl. LG Berlin NZV 2010, 467 m. Anm. Staub DAR 2011, 156). Es sei zu besorgen, dass in die erforderliche Gesamtabwägung nicht alle Aspekte eingeflossen seien. Das AG führe aus, dass sich das Nachtatverhalten (Weiterfahren trotz ausdrücklichen Hinweises auf einen Schaden) zwar zu Ungunsten auswirke, aber zu berücksichtigen sei, dass die Angeklagte straf- und verkehrsordnungsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, in der Hauptverhandlung Reue gezeigt und den Eindruck vermittelt habe, durch das Strafverfahren nachhaltig beeindruckt worden zu sein. Es steht zu befürchten, dass der Tatrichter hierbei nicht in den Blick genommen habe, dass die Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Frage des bedeutenden Schadens nicht nur fahrlässig, was ausreichend wäre, sondern vielmehr mit Vorsatz gehandelt habe. Dies wirke sich jedoch maßgeblich auf das Tatgepräge und der in dem Nachtatverhalten der Angeklagten ohnehin zum Ausdruck gekommenen absoluten Gleichgültigkeit aus. Zudem habe das Amtsgericht in seiner Gesamtwürdigung die Höhe des Schadens, welche sich jedenfalls nahe einem bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 StGB bewege, nicht berücksichtigt.

III. Bedeutung für die Praxis

Zu begrüßender wichtiger Schritt

1. Ein weiterer Schritt zu einem höheren Grenzwert für die Annahme eines bedeutenden Schadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. StGB, der, wie das OLG zutreffend unter Anführung der dazu umfangreich vorliegenden Rechtsprechung ausführt, seit langem in der Diskussion ist. Ich denke die „Anhebung“ auf 2.000 EUR ist ein Schritt in die richtige Richtung, den das OLG m.E. überzeugend begründet hat (vgl. für die Wertgrenze bei 2.500 EUR LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 5.12.2019 – 53 Qs 71/19 und jüngst LG Zwickau, Beschl. v. 25.8.2025 – E 1 Qs 166/25). Man wird also als Verteidiger mit dieser Entscheidung des Verteidigers argumentieren können/müssen, wenn es um die Wertgrenze geht. Der Verteidiger sollte darauf hinweisen, dass es, soweit ersichtlich, die erste OLG-Entscheidung ist, die sich konkret dieser Grenze nähert. Alle anderen dazu vorliegenden OLG-Entscheidungen der neueren Zeit liegen unter diesem Wert; auf Platzgründen verweise ich auf die Rechtsprechungsnachweise im Volltext.

Kleiner Wermutstropfen

2. Allerdings hat die Entscheidung des OLG auch einen kleinen Wermutstropfen. Das sind die Ausführungen des OLG zum unbenannten Fall der Ungeeignetheit, die m.E. klar in die Richtung: Entziehung der Fahrerlaubnis deuten. Der Verteidiger wird dann sein Augenmerk in den Fällen der Unfallflucht nicht nur auf die Höhe des Schadens richten müssen, sondern auch auf die sonstigen Umstände des Falles. Es ist darauf zu achten, dass diese zutreffend gewichtet werden, wobei das OLG Celle offenbar der jeweiligen Schadenshöhe und der Frage des Vorsatzes besonderes Gewicht beimisst. Da ist also anzusetzen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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