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Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführungstermin

Auch der nur für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung beigeordnete Pflichtverteidiger rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Er erhält die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und ggf. die Terminsgebühr.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG München, Beschl. v. 13.2.20265 Ws 29/26

I. Sachverhalt

Pflichtverteidiger nur für einen Vorführtermin

Das AG hat gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl erlassen. Mit Beschluss vom 3.8.2022 wurde die zunächst als Wahlverteidigerin tätige Rechtsanwältin R1 als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Der Beschuldigte wurde aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls am 5.3.2023 festgenommen. Im Rahmen der am selben Tag stattfindenden Haftbefehlseröffnung wurde Rechtsanwalt R2 als (weiterer) Pflichtverteidiger, beschränkt auf die Haftbefehlseröffnung, beigeordnet. Für das weitere Verfahren sollte weiterhin Rechtsanwältin R1 als Verteidigerin zuständig sein.

Streit um Verfahrensgebühr

Rechtsanwalt R2 hat zunächst die Festsetzung nur einer Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG beantragt. Mit weiterem Antrag vom 12.6.2024 machte er dann die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geltend. Das AG hat mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss dann die Verfahrensgebühr nach Nummer 4104, 4105 VV RVG abgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das AG zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers hat das LG neben der Grund- und Terminsgebühr auch die Verfahrensgebühr zugebilligt und die weitere Beschwerde zugelassen. Diese hat die Bezirksrevisorin eingelegt.

Sie hatte damit beim OLG keinen Erfolg. Nach Auffassung des OLG steht dem Rechtsanwalt neben der Grund- und Terminsgebühr auch eine Verfahrensgebühr Nr. 4104, 4105 VV RVG zu.

II. Entscheidung

Keine unterschiedliche Behandlung des Terminsvertreters

Teil 4 Abs. 1 VV RVG regele die Vergütung des Verteidigers. Diese sei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- oder Pflichtverteidigung durchgeführt wird. Liege ein Verteidigungsverhältnis vor, spiele es auch keine Rolle, ob sich die Tätigkeit des Verteidigers auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins wie hier beschränkt. Dies müsse auch dann gelten, wenn die Bestellung ausdrücklich nur für diesen Termin erfolgt ist. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung gegenüber dem „Hauptverteidiger“ ließe anderenfalls eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (OLG München, Beschl. v. 23.10.2008 – 4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32). Wegen der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts des Beschuldigten erscheine es sachgerecht, diese Grundsätze auch auf Termine zur Eröffnung eines Haftbefehls nach § 115 StPO anzuwenden (so auch OLG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 3 Ws 50/23, AGS 2024, 226; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 – 1 Ws 105/23, AGS 2023, 310 = StraFo 2023, 335 = JurBüro 2023, 417).

Verfahrensgebühr/Grundgebühr

Nach Vorb. 4 Abs. 2 VV RVG entstehe die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG sehe die Entstehung einer Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ausdrücklich „neben der Verfahrensgebühr“ vor. Hiernach entstehe mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr, durch die bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten wird. Außerdem entsteht jeweils daneben auch eine Grundgebühr (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl. 2025, VV 4100 Rn 9). Für die Frage der Entstehung der Verfahrensgebühr komme es auf die Wertigkeit oder den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht an. Sie entstehe für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, also zum Beispiel auch für Besprechungen/Telefonate mit dem Mandanten oder Mitverteidiger, die sich gerade nicht aus der Verfahrensakte ergeben (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Rn 6).

Die gleichzeitige Entstehung von Grundgebühr und Verfahrensgebühr werde auch in der Rechtsprechung des OLG Brandenburg nicht in Frage gestellt, derentwegen das LG die weitere Beschwerde zugelassen hat. Das OLG Brandenburg habe in einer ähnlichen Fallgestaltung beide Gebühren zuerkannt (Beschl. v. 22.4.2025 – 1 Ws 152/24; AGS 2024, 224, AGS 2025, 316). Die abweichende Entscheidung vom 26.2.2024 (1 Ws 13/24, AGS 2024, 171) habe ersichtlich einen Einzelfall zum Gegenstand gehabt. Ebenso wenig gebietet die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023. 195) eine abweichende Beurteilung, da eine Verfahrensgebühr in dem dortigen Verfahren nicht geltend gemacht und damit nicht gegenständlich war.

Vorliegend ergebe sich aus dem Protokoll vom 5.3.2023, dass Rechtsanwalt R2 in dem Termin zur Haftbefehlseröffnung nicht als Vertreter der bestellten Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin R1, sondern als weiterer Pflichtverteidiger in dem vorbereitenden Verfahren tätig geworden sei. Die in dem Ermittlungsverfahren erbrachten Tätigkeiten – Entgegennahme der Information sowie Vorbereitung und Wahrnehmung des Haftbefehlseröffnungstermins als (weiterer) Pflichtverteidiger – seien ausreichend, um neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr auszulösen. Einer weitergehenden Tätigkeit des Pflichtverteidigers in dem vorbereitenden Verfahren habe es nach den gesetzlichen Vorgaben nicht bedurft, um beide Gebühren entstehen zu lassen.

Zuschlag

Der Gebührenanspruch des Verteidigers umfasse auch eine Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4103 VV RVG). Die Terminsgebühr erhalte der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Das Entstehen der Terminsgebühr bei Haftbefehlseröffnungen setze allerdings voraus, dass in dem Termin mehr geschehen sei als eine reine Verkündung des Haftbefehls (BT-Drucks 15/1971, S. 223). Es reiche aus, wenn der Verteidiger gegenüber dem Gericht für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sei, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt habe, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (KG, Beschl. v. 23.6.2006 – 4 Ws 62/06). Aus dem Protokoll der Haftbefehlseröffnung vom 2.3.2023 ergebe sich, dass unter Mitwirkung des Rechtsanwalts R2 über die Haftfrage verhandelt worden sei. Dies sei in diesem Zusammenhang für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichend.

III. Bedeutung für die Praxis

Dauerbrenner

Die Frage, welche Gebühren der Pflichtverteidiger erhält, der nur für einen Vorführtermin zur Verkündung eines Haftbefehls bestellt worden ist, beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder. Es ist einer der gebührenrechtlichen Dauerbrenner (vgl. dazu jüngst auch OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2026 – 1 Ws 21/26, vorstehend veröffentlicht). Das OLG München hat die zu entscheidende Frage zutreffend gelöst: Auch der nur für den Vorführtermin beigeordnete Pflichtverteidiger rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab, es entstehen alle Gebühren, also Grundgebühr, Verfahrensgebühr und ggf. die Terminsgebühr. Das entspricht der h.M. in der Rechtsprechung zu dieser Problematik (vgl. neben den vom OLG München angeführten Entscheidungen noch OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357 = JurBüro 2024, 462; LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 – 60 Qs 47/20; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 21.5.2024, – 2 Qs 14/24, AGS 2024, 271; LG Braunschweig, Beschl. v. 22.1.2025 – 4 Qs 12/25, JurBüro 2025, 186 = AGS 2025, 554; LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219; LG Leipzig, Beschl. v. 18.8.2025 – 6 Qs 25/25; LG Magdeburg RVGreport 2018, 257 = StraFo 2018, 314 = AGS 2018, 341; Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53 u. 54/21, AGS 2021, 427; LG Tübingen, Beschl. v. 6.2.2023 – 9 Qs 25/23, AGS 2023, 238; LG Regensburg, Beschl. v. 14.1.2025 – 10 Qs 5/25, AGS 2025, 120; AG Braunschweig, Beschl. v. 27.9.2024 – 4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24), AGS 2024, 554: AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.5.2022 – 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22), AGS 2022, 311; AG Schweinfurt, Beschl. v. 27.12.2024 – 6 Ds 2 Js 9719/23; AG Tiergarten, Beschl. v. 14.10.2022 – (278 Ds) 265 Js 277/22 (110/22), AGS 2022, 513). A.A. sind das OLG Celle RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580; Beschl. v. 13.2.2026 – 1 Ws 21/26, AGS 2026, 120; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251; LG Leipzig, RVGreport 2019, 338 = StraFo 2019, 439; Beschl. v. 28.11.2025 – 13 Qs 288/25; zu allem a. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn 1727 ff.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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