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Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren

Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG entsteht nicht, wenn der bisherige Verteidiger der ersten Instanz lediglich über die Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft informiert und Fragen dazu beantwortet. Erst mit einem Tätigwerden darüber hinaus, gestützt auf einen entsprechenden Auftrag, kann in diesem Fall die Gebühr Nr. 4130 VV RVG ausgelöst werden.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.6.2025 – Ws 501/25

I. Sachverhalt

StA legt Revision ein

Die Staatsanwaltschaft führte ein Ermittlungsverfahren gegen die einstweilig nach § 126a StPO Untergebrachte. Mit Beschluss des AG vom 18.3.2024 wurde der Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger der Beschuldigten bestellt. Im Hauptverfahren hat sich dann mit Schreiben vom 12.8.2024 Rechtsanwalt … als Wahlverteidiger angezeigt. Das LG hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft am 11.9.2024 Revision ein. Eine Antragstellung bzw. Revisionsbegründung erfolgte nicht.

Verteidiger führt Gespräch mit der Mandantin

Der Pflichtverteidiger vereinbarte mit der Beschuldigten am 16.9.2024 einen Besprechungstermin und erkundigte sich vorab beim LG, ob die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt habe, was ihm bestätigt wurde. In dem Gespräch teilte er der Beschuldigten diesen Umstand mit. Die Beschuldigte fragte nach dem weiteren Gang des Verfahrens und nach den Erfolgsaussichten, was ihr der Pflichtverteidiger erläuterte.

Mandantin wünscht Wechsel des Pflichtverteidigers

Mit Schreiben ihres Wahlverteidigers vom 23.9.2024 teilte die Beschuldigte mit, dass sie „für die Revision“ einen Wechsel der Pflichtverteidigung nach § 143a Abs. 3 StPO vom bisherigen Pflichtverteidiger zum Wahlverteidiger wolle. Einen solchen, gleichlautenden Antrag stellte die Beschuldigte erneut mit Schreiben vom 30.9.2024. Mit Beschluss vom 21.10.2024 hob das LG die Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz auf und bestellte den Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger der Beschuldigten.

Rücknahme der Revision nach Urteilszustellung

Das schriftliche Urteil des LG samt Mitteilung des Rechtsmittels wurde dem früheren Pflichtverteidiger am 29.10.2024 und dem neuen Pflichtverteidiger am 28.10.2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 5.11.2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Revision zurück; das Urteil wurde mithin am 6.11.2024 rechtskräftig. Das LG hat der Staatskasse die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten und wieder zurückgenommenen Revision, einschließlich der insoweit der Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen, auferlegt.

Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG wird nicht gewährt

Der Rechtsanwalt hat die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung des früheren Pflichtverteidigers hatte keinen Erfolg. Das LG hat im angefochtenen Beschluss (LG Amberg, Beschl. v. 11.4.2025 – 11 KLs 170 Js 13218/22 Sich, AGS 2025, 266) die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Allgemeines zur Revisionsverfahrensgebühr des Verteidigers

Die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entstehe, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach Auftragserteilung für den Mandanten im Revisionsverfahren tätig werde (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl. 2025, VV 4130 Rn 4–10 m.w.N.). Sei der Rechtsanwalt bereits in der ersten Instanz Verteidiger, gehöre die Einlegung der Revision nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum gerichtlichen Verfahren der ersten Instanz (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.). Jede danach für den Mandanten erbrachte Tätigkeit führe aber, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag zur Verteidigung im Revisionsverfahren erhalten habe, zur Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG. Wenn von einem anderen Verfahrensbeteiligten Revision eingelegt worden sei, beginne für den Verteidiger das Revisionsverfahren mit der Erteilung des Auftrags, die Mandantin im Revisionsverfahren zu vertreten (Gerold/Schmidt/Burhoff, m.w.N.).

Kein Auftrag

Hier fehle es an einem solchen Auftrag der Mandantin, sie im Revisionsverfahren zu verteidigen. Im vorliegenden Fall habe nur die Staatsanwaltschaft Revision, ohne einen Antrag zu stellen und ohne Begründung, eingelegt und vor einer Begründung wieder zurückgenommen. Aus dem vom Rechtsanwalt Vorgetragenen ergebe sich eine solche Auftragserteilung nicht.

Keine ausdrückliche Auftragserteilung

Es liege keine ausdrückliche Auftragserteilung vor. Das Gespräch am 16.9.2024 sei bereits vor Kenntniserlangung von der Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft und vor Ablauf der auch für die Mandantin noch möglichen Revisionseinlegung, die Frist lief am 17.9.2024 ab, ausgemacht gewesen. Es habe offensichtlich zunächst der Auskunft über den weiteren möglichen Verfahrensablauf dienen sollen. Da die Beschuldigte im weiteren Verlauf keine Revision eingelegt habe, sei daraus auch keine konkludente Auftragserteilung zu entnehmen.

Keine konkludente Auftragserteilung

Nach dem Vortrag des Verteidigers habe er sich jedoch im Vorfeld des Gesprächs nach einer Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft erkundigt und dies der Mandantin am 16.9.2024 mitgeteilt und deren weitere Fragen dazu beantwortet. Auch daraus sei jedoch angesichts des weiteren Verhaltens der Beteiligten keine konkludente Auftragserteilung zur Verteidigung im Revisionsverfahren zu entnehmen. Die Beschuldigte hat vielmehr am 23.9.2024 über ihren Wahlverteidiger, der ebenfalls in erster Instanz Verteidiger gewesen sei, und mit Schreiben vom 30.9.2024 selbst den Antrag gestellt, den bisherigen Pflichtverteidiger als Pflichtverteidiger zu entbinden und ihr den bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren nach § 143a Abs. 3 StPO zu bestellen, dem das Gericht mit Beschluss vom 21.10.2024 auch nachgekommen sei. Damit habe sie aber gerade deutlich gemacht, dass sie, nachdem sie am 16.9.2024 davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, im Revisionsverfahren nicht von dem früheren Pflichtverteidiger verteidigt werden möchte.

Dabei sei insbesondere auch zu sehen, dass selbst wenn sich die Beschuldigte in diesem Gespräch zu einer Revisionseinlegung entschlossen hätte, sogar die Einlegung des Rechtsmittels vorliegend noch zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer gehört hätte. Die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entstehe erst zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Verteidiger Tätigkeiten entfaltet, die über die Einlegung der Revision und die diesbezügliche Beratung hinausgehen (Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, RVG VV 4130 Rn 5–16 mit Verweis auf RVG VV 4124 Rn 5–23 m.w.N.). Gleiches müsse gelten, wenn der bisherige Verteidiger der ersten Instanz lediglich über die Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft informiere und Fragen dazu beantworte. Erst mit einem Tätigwerden darüber hinaus, gestützt auf einen entsprechenden Auftrag, könne in diesem Fall die Gebühr Nr. 4130 VV RVG ausgelöst werden.

III. Bedeutung für die Praxis

Schutz der Staatskasse?

1. Die Entscheidung ist ebenso falsch wie der vorhergehende Beschluss des LG Amberg (a.a.O.). Das OLG hat zwar für die Nichtgewährung der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG eine nicht ganz so abenteuerliche Begründung gewählt wie das LG. Man merkt aber auch diesem Beschluss an, dass er letztlich eine (weitere) Entscheidung ist, mit der die Staatskasse vor Gebührenansprüchen von Verteidigern geschützt werden soll, die entstehen, wenn die Staatsanwaltschaft (vorschnell) Revision (oder auch Berufung) einlegt, die sie dann – nach Überlegungen, die man besser vorher hätte anstellen sollen – ohne ein weiteres Wort zurücknimmt. Dieses kaum nachvollziehbare Verhalten soll erkennbar nicht dazu führen, dass daran nun auch noch ein Verteidiger verdient.

Konkludente Auftragserteilung

2. Und dafür ist dann jede auch noch so wenig nachvollziehbare Begründung recht. Denn die Ausführungen des OLG zur Auftragserteilung sind m.E. nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist: Der Verteidiger vereinbart nach (!) Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft ein Gespräch mit der Mandantin, die über die Revisionseinlegung informiert wird und in Kenntnis des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, dieses Gespräch führt. In dem Gespräch erkundigt sich die Mandantin nach dem weiteren Gang des Verfahrens und nach den Erfolgsaussichten, was ihr der Rechtsanwalt erläutert. M.E. war spätestens zu dem Zeitpunkt zumindest konkludent der Auftrag erteilt, wenn man mal den Umstand, dass der Rechtsanwalt Pflichtverteidiger war, dahingestellt sein lässt. Wenn es sich die Mandantin dann anders überlegt und einen anderen Rechtsanwalt mit der weiteren Vertretung im Revisionsverfahren beauftragen will bzw. einen anderen Pflichtverteidiger wünscht, kann das nicht zu Lasten des beratenden Rechtsanwalts gehen. Letztlich ist man wieder an der Stelle, wo anzumerken ist: Verteidigung zum Nulltarif gibt es nicht; nach Auffassung des OLG Nürnberg aber offenbar schon. In dem Zusammenhang führt übrigens auch der Hinweis des OLG betreffend eine Einlegung des Rechtsmittels durch die Mandantin nach diesem Gespräch nicht weiter. Denn hier war durch die Staatsanwaltschaft bereits Revision eingelegt, sodass man sich gebührenrechtlich bereits im Revisionsverfahren befand.

Keine finanziellen Nachteile für die Staatskasse

3. Alles in allem: Leider eine weitere Entscheidung, die die Praxis der Staatsanwaltschaften, erst einmal Rechtsmittel einzulegen und dann später wieder zurückzunehmen, absegnet. Finanzielle Nachteile entstehen der Staatskasse aus dieser Vorgehensweise nicht.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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