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Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG

Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer dann der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist, noch darauf, ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt, noch ist erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Duisburg, Beschl. v. 8.8.2025 – 82 Qs 15/25

I. Sachverhalt

Haftprüfungstermin

Am 24.12.2023 wurde bei der Polizei wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls eine Strafanzeige erstattet. Am 5.6.2024 ist gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen worden wegen des dringenden Tatverdachts, an diesem Wohnungseinbruchsdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Dieser Haftbefehl wurde im Haftbefehlsverkündungstermin vom 28.11.2024 in Vollzug gesetzt. Am selben Tag hat das AG zudem den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Anklage wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Dem ehemaligen Angeklagten ist dann mit Anklage vom 17.1.2025 ein gemeinschaftlich mit anderen begangener Wohnungseinbruchsdiebstahl zur Last gelegt worden. Dabei sollen drei Luxushandtaschen der Marken Chanel und Louis Vuitton, eine Geldbörse und einen Koffer der Marke Louis Vuitton, ein Trainingsanzug der Marke Gucci sowie drei Paar Turnschuhe der Marken Louis Vuitton, Dior und Alexander [McQueen] entwendet worden sein. Der Angeklagte wurde am 31.3.2025 freigesprochen und der Staatskasse wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Berufung eingelegt.

Pflichtverteidiger setzt Nr. 4142 VV RVG an

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat wegen der bei ihm bislang entstandenen Gebühren einen Vorschuss nach § 47 RVG beantragt. Beantragt worden ist auch die vorschussweise Zahlung der Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 399 EUR nebst Umsatzsteuer. Zur Begründung hat der Pflichtverteidiger ausgeführt, er habe seinen Mandanten in dem Haftprüfungstermin am 28.11.2024 über die Möglichkeit der Einziehung, insbesondere des Wertersatzes gemäß § 73c StGB, belehrt und ihn dahingehend beraten. Den Gegenstandswert setze er mit 20.000 EUR an, da der Geschädigte in der Hauptverhandlung den Wert der Beute auf diesen Betrag geschätzt habe.

AG setzt nicht fest, Beschwerde erfolgreich

Das AG hat die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht festgesetzt, da eine Einziehung seitens der Staatsanwaltschaft Duisburg weder in der Anklage noch in der Hauptverhandlung beantragt worden sei und daher auch der Freispruch keine derartige Maßnahme umfasse. Die dagegen gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG gerichtete Beschwerde beim LG hatte Erfolg. Nach Auffassung des LG war auch die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG festzusetzen.

II. Entscheidung

Abgeltungsbereich

Nach Nr. 4142 VV RVG falle die zusätzliche Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübe (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2015 – 1 StR 245/09; Beschl. v. 29.11.2018 – 3 StR 625/17). Die Verfahrensgebühr werde dabei auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr sei eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das werde immer dann der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Es komme weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig sei, noch darauf, ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlte, noch sei erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden sei (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2023 – 3 Ws 66/23, AGS 2023, 550; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401). Entsprechende Verteidigungsbemühungen seien also schon dann vergütungspflichtig, wenn zur Zeit ihrer Vornahme die Einziehung oder eine diesem Zweck dienende Beschlagnahme nach Lage der Dinge in Betracht komme (vgl. dazu OLG Dresden a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.7.2010 – III-1 Ws 183/10, RVGreport 2011, 228, OLG Braunschweig, Beschl. v. 1.3.2022 – 1 Ws 38/22, AGS 2022, 221; OLG Zweibrücken a.a.O.).

Einziehung nach § 73c StGB kam in Betracht

Gemessen an diesen Grundsätzen sei bei dem dem Angeklagten zur Last gelegten Wohnungseinbruchsdiebstahl, bei dem Teile der Beute ausweislich der Angaben des Geschädigten weiterhin nicht aufgefunden und zurückgegeben worden seien, jedenfalls eine Einziehung des Wertes der Taterträge nach § 73c StGB in Betracht gekommen. Eine solche sei von Seiten der Strafverfolgungsbehörden auch zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund habe für den Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Haftprüfung seines Mandanten im November 2024 auch Veranlassung bestanden, diesen über die Möglichkeit einer solchen Maßnahme zu beraten. Ob die Staatsanwaltschaft eine solche Maßnahme bei der Anklageerhebung oder in der Hauptverhandlung tatsächlich beantragen würde, sei zu diesem Zeitpunkt offen, aber denkbar gewesen.

III. Bedeutung für die Praxis

Entspricht der h.M.

Zu der Entscheidung ist nicht viel anzumerken, außer dass sie zutreffend ist und dem Stand der herrschenden Meinung in der Frage entspricht (vgl. u.a. die vom LG zitierten Entscheidungen; wegen weiterer Nachweise siehe Burhoff, AGS 2024, 193 und die Kommentierung der Nr. 4142 VV RVG bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025). Angesichts der eindeutigen, weitgehend übereinstimmenden Rechtsprechungsnachweise ist es allerdings erstaunlich, dass die Kostenbeamten, aus welchen Gründen auch immer, immer wieder versuchen, den Anwendungsbereich der Nr. 4142 VV RVG einzuengen. Das hat sicherlich auch damit zu tun, dass die Nr. 4142 VV RVG eine reine Wertgebühr ist, die beim (Pflicht-)Verteidiger zu nicht unerheblichen Gebühreneinnahmen führen kann.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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