1. Über eine Berufung der StA darf nicht ohne Angeklagten und Verteidiger verhandelt werden, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.
2. Dies gilt auch, wenn der Angeklagte zwar einen Verteidiger hat, dieser der Berufungshauptverhandlung aber fernbleibt. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers entzieht sich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung der Dispositionsbefugnis sowohl des Angeklagten als auch des Verteidigers.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Berufungen des Angeklagten und der StA
Der Angeklagte war in zwei amtsgerichtlichen Verfahren zu Geldstrafen über 180 bzw. 150 Tagessätze verurteilt worden. Gegen beide Urteile legte er jeweils Berufung ein; eines der Urteile wurde auch von der StA mit der Berufung angegriffen. In einem weiteren Verfahren wurde der Angeklagte überdies rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Angeklagter nicht zum Termin erschienen
Zwei Tage vor dem Termin zur Berufungshauptverhandlung erklärte der Verteidiger auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei befinde und wegen einer Beinverletzung flugunfähig sei. Der Angeklagte werde zur Hauptverhandlung daher nicht erscheinen. Zudem erklärte der Verteidiger, dass er inzwischen bereits anderweitig gebunden sei und deshalb ebenfalls nicht zum Termin erscheinen werde.
Berufungen nach § 329 StPO verworfen
Noch am selben Tag reiste der angeblich flugunfähige Angeklagte über den Flughafen Frankfurt wieder nach Deutschland ein; zur Berufungsverhandlung erschien er indes ebenso wenig wie sein Verteidiger. Die Strafkammer hat deshalb die Berufung des Angeklagten mit gesondertem Urteil verworfen.
Deutliche Strafschärfung auf die Berufung der StA
Zur Sache verhandelt hat die Kammer hingegen über die Berufung der StA. Hinsichtlich der Tat, die Gegenstand dieses Berufungsverfahrens war, setzte sie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten fest und bildete sodann unter Einbeziehung der vorgenannten weiteren Straferkenntnisse die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer dem Angeklagten versagt.
Nachgereichtes ärztliches Attest
Einen Tag nach der Berufungshauptverhandlung reichte der Verteidiger ein ärztliches Attest ein, wonach der Angeklagte am Terminstag vernehmungsunfähig erkrankt gewesen sei. Umfangreiche Nachermittlungen des Kammervorsitzenden ergaben indes, dass der Angeklagte just an jenen Tag persönlich beim Bürgeramt vorgesprochen hatte.
Revision verworfen
Der Angeklagte legte gegen das Berufungsurteil Revision ein und beanstandete hierbei die Verurteilung in seiner Abwesenheit und ohne Mitwirkung eines notwendigen Verteidigers. Auf Antrag der GenStA verwarf das OLG die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere Begründung. Die GenStA hatte im Rahmen der Begründung ihres Verwerfungsantrags die Verfahrensrügen des Angeklagten als nicht hinreichend begründet und damit unzulässig beanstandet, da die staatsanwaltschaftliche Berufungsbegründung, die Terminsladungen des Beschwerdeführers und seines Verteidigers und die Zustellungsnachweise nicht ausführlich wiedergegeben worden waren. Auch fehlte es aus Sicht der GenStA an einer Darstellung der Beweisaufnahme.
Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten, die der Generalbundesanwalt in einer Stellungnahme für begründet erachtete, hat das BVerfG das Berufungsurteil sowie den die Revision verwerfenden Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
II. Entscheidung
Darlegungsanforderungen überspannt
1. Das BVerfG beanstandet zunächst, dass das OLG, das sich durch seinen Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO die Ausführungen der GenStA zu eigen gemacht habe, die Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge überspannt habe. Es sei von Darlegungspflichten ausgegangen worden, die über das hinausgingen, was vorliegend für die Erhebung zulässiger Verfahrensrügen erforderlich war.
Der Angeklagte habe insbesondere den Verfahrensgang sowie den Umstand, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, und die Tatsache, dass weder er noch ein (notwendiger) Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung zugegen war, dargelegt. Die weiteren behaupteten Mängel der Revisionsbegründung seien für die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen dagegen nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Rechtsstaatsgebot verbiete es einem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung von verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen sind. Dies sei vorliegend der Fall.
Recht auf effektive Verteidigung und Fairnessgrundsatz verletzt
2. Die Verfassungsbeschwerde sei überdies auch deshalb begründet, weil der Angeklagte in seinem Recht auf effektive Verteidigung sowie in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei. Der Beschluss des OLG sei außerdem unvereinbar mit dem Anspruch des Angeklagten auf wirksamen Rechtsschutz. Da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und der Angeklagte nicht ausreichend verteidigt gewesen sei, hätte die Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit eines ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidigers nicht durchgeführt werden dürfen.
Pflichtverteidigerbestellung hätte erfolgen müssen
a) Zum Zeitpunkt der Verhandlung über die Berufung der StA sei wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge von einem Fall der notwendigen Verteidigung auszugehen gewesen. Schon allein aufgrund der rechtskräftig ausgeurteilten einzubeziehenden Freiheitsstrafe von zehn Monaten sei mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen gewesen.
Beiordnung steht nicht zur Disposition
An dieser Bewertung ändere auch der Umstand nichts, dass der ursprüngliche Verteidiger nicht zum Verhandlungstermin erschienen war und dies vorab angekündigt hatte. Zwar solle weder dem Angeklagten noch seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt werden, das Verfahren in unzulässiger Weise zu verschleppen. Allerdings entziehe sich die Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen einer notwendigen Verteidigung der Dispositionsbefugnis der Beteiligten, auch des Angeklagten und seines Verteidigers.
§ 329 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 StPO fehlerhaft bejaht
Darüber hinaus sei das LG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 StPO vorgelegen hätten. Zwar gebe es im Interesse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Ausnahmen von dem Grundsatz, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf. Eine solche statuiere § 329 Abs. 2 StPO für das Berufungsverfahren. Denn es verstieße gegen die Interessen der Strafrechtspflege, wenn die Entscheidung darüber, ob ein Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen ist, von der Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten abhängig gemacht würde. Jedoch stelle die Durchführung der Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht den gesetzlichen Regelfall dar.
Aufklärungspflicht
Ob die Berufungshauptverhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt werden kann, bestimme sich in erster Linie nach der dem Berufungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO. Wenn diese zu einer erneuten Anhörung des Angeklagten oder dazu dränge, sich einen auf persönlicher Beobachtung beruhenden Eindruck zu verschaffen, sei dessen Anwesenheit erforderlich und es könne in der Regel nicht ohne ihn verhandelt werden.
Insbesondere bei erstmaliger Freiheitsstrafe ohne Bewährung
Dies komme regelmäßig in Betracht, wenn erstmals eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt werden soll. Auch wenn durch die Berufung eine andere Strafart oder eine deutlich höhere Strafe als in der ersten Instanz verhängt werden soll, sei die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung in der Regel erforderlich, um eine schuldangemessene Strafe auf Grundlage des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten verhängen zu können. Erst wenn eine weitere, dem Verfahren dienende Sachaufklärung auch bei Erscheinen des Angeklagten nicht erwartet werden kann, sei das Gericht verpflichtet, ohne ihn zu verhandeln.
Vorgehen des LG rechtsstaatswidrig
Nach diesen Maßstäben habe sich das LG in rechtsstaatswidriger Weise von dem Gebot schuldangemessenen Strafens entfernt, indem es eine im Vergleich zur erstinstanzlichen Verurteilung höhere Strafe verhängt und die Strafart geändert hat, ohne sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Insbesondere beanstandet das BVerfG, dass die Erhöhung der Einzelstrafe von 150 Tagessätzen auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter anderem damit begründet wurde, dass sich beim Angeklagten deutlich Verhaltensmuster entwickelt hätten, die einer intensiveren spezialpräventiven Behandlung im Strafvollzug bedürften. Denn gerade spezialpräventive Erwägungen hätten es erfordert, sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten zu verschaffen.
Persönlicher Eindruck unverzichtbar
Zudem habe die Kammer auch im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung Erwägungen angestellt, bei denen der Persönlichkeit des Angeklagten ein entscheidendes Gewicht zukommt. Die Urteilsgründe ließen aber nicht erkennen und es erschließe sich auch nicht, wie die Strafkammer die für die Frage der Strafaussetzung erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten vornehmen konnte, ohne sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen.
III. Bedeutung für die Praxis
Vermeidbare „Klatsche“
1. Der Gang des Berufungsverfahrens, insbesondere die wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten zu seiner angeblichen Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit und das Verhalten des ursprünglichen Verteidigers, der eine nicht aufgehobene Ladung ignoriert hat, legen nahe, dass der Strafkammer letztlich der Geduldsfaden gerissen ist, was sich dann offenbar sowohl bei der Entscheidung, ohne Verteidiger und ohne Angeklagten zu verhandeln, als auch bei der drastischen Erhöhung der Einzelstrafe unter Bildung einer Gesamtstrafe ohne Bewährung ausgewirkt hat. Wenngleich eine gewisse Verärgerung über Verfahrensverzögerungen, wie sie vorliegend verursacht wurden, menschlich verständlich ist, zeigt doch die Entscheidung des BVerfG, dass Zorn ein schlechter Ratgeber ist und die Gerichte nicht der Versuchung erliegen dürfen, einem Angeklagten und/oder dessen Verteidiger ein unangemessenes Verhalten durch eine nicht von der Rechtsordnung gedeckte Vorgehensweise heimzuzahlen. Andernfalls besteht die Gefahr, sich beim BVerfG eine „Klatsche“ einzuhandeln, die leicht vermeidbar gewesen wäre.
Vorgehensweise des LG offensichtlich fehlerhaft
2. Diese Gefahr hat sich vorliegend dann auch realisiert. Dass die Vorgehensweise offensichtlich fehlerhaft war, ergibt sich schon daraus, dass bei einer Straferwartung von einem Jahr nach allgemeiner Auffassung ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Zudem liegt auf der Hand, dass die im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit nicht möglich ist, ohne sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten zu verschaffen.
Keine unzulässige Abwehr begründeter Verfahrensrügen
3. Recht deutlich ruft das BVerfG außerdem in Erinnerung, dass § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zwar hohe Anforderungen an die Begründung von Verfahrensrügen stellt, diese jedoch gleichwohl nicht überspannt werden dürfen. Auf diesen aktuellen höchstrichterlichen Hinweis werden sich Angeklagte bzw. Verteidiger berufen können, wenn, was in der Praxis mitunter vorkommt, der Versuch unternommen wird, den Bestand eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Urteils durch immer höhere Darlegungsanforderungen bei der Revisionsbegründung zu retten.











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