Audiovisuelle Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung seit 17.7.2025 möglich
Wir haben in StRR 8/2024, 11 ff. über das „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ vom 12.7.2024, das am 16.7.2024 im BGBl verkündet worden ist (vgl. BGBl I Nr. 234), berichtet. Die meisten durch das Gesetz vorgenommenen Änderungen sind im Sommer 2024 in Kraft getreten. Bei einigen ist das Inkrafttreten jedoch hinausgeschoben worden: so die Änderung des § 350 StPO. Diese ist nach Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes erst am 17.7.2025 in Kraft getreten.
Seitdem können nun an der Revisionshauptverhandlung Angeklagte, ihre gesetzlichen Vertreter, Verteidiger sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft auf ihren jeweiligen Antrag hin durch die Nutzung von Videokonferenztechnik auch von einem anderen Ort aus teilnehmen. Das Gleiche gilt für Nebenkläger, Nebenklageberechtigte sowie die Personen, die nach §§ 397 Abs. 2 S. 3, 404 Abs. 3 und 406h Abs. 2 S. 2 sowie § 429 Abs. 1 und § 444 Abs. 2 S. 1 StPO von dem Termin zu benachrichtigen sind.
Pflichtverteidiger: Gesamtstrafe
Drohen dem Angeklagten in mehreren Verfahren Strafen, die gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Nicht erst und ausschließlich das (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, durch das die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze führt, löst für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.4.2025 -Ws 325/25
Pflichtverteidiger: nur Polizeizeugen
Schwierigkeit der Sachlage i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn sämtliche Zeugen als Polizeibeamte Zugang zu Protokollen früherer Vernehmungen haben und sich daher in weiterem Umfang als sonstige Zeugen auf ihre Aussage vorbereiten können und es zur Aufklärung etwaiger Widersprüche in den Aussagen der Kenntnis des gesamten Akteninhalts bedarf, die nur einem Rechtsanwalt möglich ist.
LG Braunschweig, Beschl. v. 18.6.2025 – 4 Qs 143/25
Durchsuchung: Durchsicht von Datenträgern
Die Beschlagnahme von Datenträgern zum Zwecke der Durchsicht und Auswertung über einen Zeitraum von zwei Jahren und zehn Monaten ist in der Regel unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Dies gilt auch, wenn eine zeitnahe Auswertung der Datenträger aus tatsächlichen Gründen, etwa wegen Überlastung der Ermittlungsbehörden, nicht möglich ist. Unerheblich ist hierbei, ob die Ermittlungsbehörden die Überlastung selbst verschuldet haben oder sie in der Lage sind, dieser kurzfristig zu begegnen. Die gerichtliche Feststellung der Unverhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme kann nach Herausgabe der Datenträger im Rahmen einer Feststellungsbeschwerde geltend gemacht werden.
LG Gera, Beschl. v. 11.6.2025 – 1 Qs 187/25
Zeitpunkt der Ablehnung: Ablehnungsantrag des Staatsanwalts
Für die Frage, ob das Ablehnungsgesuch eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft unverzüglich i.S.d. § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO angebracht ist, gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei einem Befangenheitsgesuch des Angeklagten. Auch dem Staatsanwalt ist eine angemessene Zeitspanne zur Überlegung, Einhaltung behördeninterner Verfahrensabläufe und Abfassung der Ablehnungsgründe zuzubilligen.
BGH, Urt. v. 9.4.2025 – 1 StR 371/24
Besorgnis der Befangenheit: Urteilsentwurf in der Akte
Die Besorgnis der Befangenheit kann berechtigt sein, wenn der Richter das Urteil absetzt, bevor er die Gelegenheit zur Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung hatte.
AG Lübben, Beschl. v. 16.6.2025 – 40 OWi 1389/24
Revision: Rechtsmittelbefugnis des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, in eigenem Namen das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Eine solche Befugnis könnte sich nur dann ergeben, wenn er die Stellung eines Einziehungsbeteiligten oder Nebenbetroffenen erlangt hätte (vgl. §§ 427 Abs. 1 S. 1, 438 Abs. 3 StPO).
BGH, Beschl. v. 23.4.2025 – 5 StR 422/24
Berufungsverwerfung: Wiedereinsetzungsverfahren
Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung darf erst nach Ablauf einer Woche nach der (wirksamen) Zustellung des Urteils erfolgen, weil erst dann Entscheidungsreife vorliegt. Eine verfrühte Entscheidung wäre nur dann unschädlich, wenn sie im Ergebnis zu Recht ergangen wäre und nicht zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer durch sie von einer Einlegung oder (gegebenenfalls ergänzenden) Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgehalten worden ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die Verwerfungsentscheidung dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Antragsfrist i.S.v. § 329 Abs. 7 S. 1 StPO zugestellt worden ist. Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verfrüht verworfen und der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Frist des § 329 Abs. 7 S. 1 StPO noch nicht abgelaufen ist, so beginnt diese Frist erst mit der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, durch die der Verwerfungsbeschluss aufgehoben wird.
OLG Hamm, Beschl. v. 22.5.2025 – 1 Ws 131/25
Führungsaufsicht: unzumutbare Weisung
Eine Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB darf nicht angeordnet werden, wenn sie für den Verurteilten unzumutbar und somit nicht verhältnismäßig ist. Dies kommt bei einem nicht oder erfolglos therapierten langjährig Suchtkranken in Betracht. Gleichwohl ist nicht bei jedem Suchtkranken davon auszugehen, dass eine Abstinenzweisung unzumutbar ist. Insoweit ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.6.2025 – 1 Ws 98/25
Tagessatzhöhe: Berechnung beim Bürgergeldempfänger
Bei Personen, die Bürgergeld beziehen bzw. Bürgergeld beanspruchen können, ist die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen, dass dem jeweiligen Angeklagten der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Bürgergeldes nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrags noch verbleibt.
LG Leipzig, Beschl. v. 12.6.2025 – 5 Qs 29/25
Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Fahrunterbrechung; Absehen von Fahrerlaubnisentziehung
Die Dauerstraftat des § 316 StGB wird durch eine geplante Fahrtunterbrechung zum Aufsuchen eines Paket-Shops nicht in zwei tatmehrheitliche Trunkenheitsfahrten (Hinfahrt/Rückfahrt) geteilt. Ein Eigenschaden/Sturzverletzung und nachträgliche Schulungsmaßnahmen – ein achtstündiges Aufbauseminar „DEKRA-Mobil“ – reichen bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter von insgesamt 700 m Länge und dabei verursachtem Unfall mit ausschließlich Eigenschaden nicht aus, die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erschüttern.
AG Dortmund, Urt. v. 27.5.2025 – 729 Cs-261 Js 93/25 -63/25
Gefährlicher Eingriff: konkrete Gefahr
Für die Annahme einer konkreten Gefahr i.S.d. § 315b StGB genügt es nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer solchen Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte.
BGH, Beschl. v. 20.5.2025 – 4 StR 168/25
Körperverletzung: schwere Körperverletzung
Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers, auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf, können eine das Leben gefährdende Behandlung sein, wenn sie nach der konkreten Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Für den Körperverletzungsvorsatz i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist es neben einem Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Derartige Umstände sind etwa die Wucht des Schlages als konkrete Ausführung der Verletzungshandlung, die Gefahr eines unabgefangenen Sturzes als mögliche Folge der Verletzungshandlung und die Konstitution des Opfers.
BayObLG, Beschl. v. 20.5.2025 – 203 StRR 200/25
Räuberischer Diebstahl: Erhalt der Beute
Der Verwirklichung des Tatbestandes des § 252 StGB steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten nicht ausschließlich um den Erhalt der Beute, sondern auch darum ging, sich einem Zugriff zu entziehen.
BayObLG, Beschl. v. 24.4.2025 – 203 StRR 55/25
Begriff des Unfalls: Überfahren einer Leiche
Das Überfahren einer Leiche stellt keinen Unfall im Straßenverkehr i.S.v. § 142 StGB dar.
AG Hagen, Beschl. v. 6.6.2025 – 66 Gs 733/25
Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“: Geltungsbereich
Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ findet in Nordrhein-Westfalen seine Rechtsgrundlage in dem auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Rn 46 ergangenen Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.7.2020 (Az. III B3-78-39/2). Es gilt auch für Fahrer von Elektrofahrzeugen.
OLG Hamm, Beschl. v. 10.6.2025 – 3 ORbs 57/25
Abtrennung von Verfahren: Terminsgebühr
Wird ein Verfahren abgetrennt und sodann unmittelbar anschließend (zugleich) eingestellt, entsteht in dem abgetrennten Verfahren keine Terminsgebühr (hier nach Nr. 4114 VV RVG).
OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.5.2025 – 2 Ws 71/25
Verfahrensgebühr: Entstehen in der Revisionsinstanz
Die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entsteht erst zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Verteidiger Tätigkeiten entfaltet, die über die Einlegung der Revision und die diesbezügliche Beratung hinausgehen. Gleiches gilt, wenn der bisherige Verteidiger der ersten Instanz lediglich über die Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft informiert und Fragen dazu beantwortet. Erst mit einem Tätigwerden darüber hinaus, gestützt auf einen entsprechenden Auftrag, kann in diesem Fall die Gebühr Nr. 4130 VV RVG ausgelöst werden.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.6.2025 – Ws 501/25
Zusätzliche Verfahrensgebühr: Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft
Bei einer Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft steht regelmäßig dem Verteidiger für seine Förderung der Revisionsrücknahme eine Befriedungsgebühr zu.
LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.6.2025 – 2 KLs 6052 Js 7693/24











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