Einleitung
Während § 275 Abs. 1 StPO strenge Fristen für die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe vorsieht, die gemäß § 275 Abs. 1 S. 4 StPO nur in ganz seltenen – in der Praxis kaum jemals gegebenen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 StR 508/18; Beschl. v. 12.12.1991 – 4 StR 436/91) – Ausnahmefällen überschritten werden dürfen, fehlen für die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls entsprechende gesetzliche Vorgaben. Dies verwundert, darf doch gemäß § 273 Abs. 4 StPO das Urteil erst zugestellt werden, wenn das Hauptverhandlungsprotoll fertiggestellt wurde. Die – neben der die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses gewährleistenden – im Vordergrund stehende verfahrensbeschleunigende Funktion des § 275 Abs. 1 StPO (vgl. MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 275 Rn 1 m.w.N.) droht konterkariert zu werden, denn oftmals vergehen in der Praxis nicht unerhebliche Zeiträume zwischen der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe und ihrer Zustellung. Nicht selten liegen die Gründe für eine verzögerte Protokollfertigstellung in Erkrankungen oder Überlastungen der – bei längeren Hauptverhandlungen oftmals wechselnden – Urkundsbeamten. Das allgemeine Beschleunigungsgebot verpflichtet den Vorsitzenden, die zügige Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls zu gewährleisten und möglichen Verzögerungen mit geeigneten Maßnahmen – in den vorgenannten Fällen insbesondere durch eine Ersetzung von Unterschriften der an der Protokollführung beteiligten Personen – zu begegnen. In der Praxis ist diesbezüglich eine nicht immer nachvollziehbare Zurückhaltung zu beobachten (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20.8.2024 – 6 StR 221/24). Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden dargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Ersetzung von Unterschriften bei der Protokollfertigstellung zulässig ist und vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots sogar geboten sein kann.
Zeitliche Anforderungen an die Protokollfertigstellung
1. Beschleunigungsgebot
Als Teil des Strafverfahrens unterliegt die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls dem allgemeinen Beschleunigungsgebot (vgl. BGH, Beschl. v. 20.8.2024 – 6 StR 221/24 Rn 3 ff.; Beschl. v. 24.11.2020 – 5 StR 439/20). Dieses gilt nach Urteilserlass zwar nur in abgeschwächter Form, weil sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs durch den Schuldspruch vergrößert hat und Verfahrensverzögerungen grundsätzlich weniger ins Gewicht fallen (vgl. etwa KG, Beschl. v. 7.3.2014 – 4 Ws 21/14 – 141 AR 86/14 Rn 30; OLG Schleswig, Beschl. v. 21.9.2021 – 1 Ws 160/21 Rn 4; krit. Hiéramente, jurisPR-StrafR 19/2021 Anm. 5). Im Falle der Inhaftierung des Angeklagten (Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 S. 1 EMRK) entfaltet das Beschleunigungsgebot hingegen ein besonderes Gewicht (vgl. BGH, Beschl. v. 20.8.2024 – 6 StR 221/24 Rn 5; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2024 – 1 Ws 32/24 Rn 94 ff. beide m.w.N.). Während zur Kompensation einer durch eine unangemessen späte Protokollfertigstellung bedingten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung oftmals die Feststellung des Konventionsverstoßes ausreicht (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20.8.2024 – 6 StR 221/24 Rn 10; Beschl. v. 7.9.2011 – 2 StR 600/10, StV 2012, 82), droht in Haftsachen die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft (vgl. etwa OLG Hamburg a.a.O.).
Anders als für die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe (§ 275 Abs. 1 StPO) gelten für die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls keine starren Fristen, diese sind vielmehr einzelfallabhängig zu bestimmen. In negativer Hinsicht hat sich die Rechtsprechung vielfach dazu positioniert, welche vermeidbaren Verzögerungen zwischen Urteilserlass und -zustellung jedenfalls nicht mehr hinzunehmen sind: So darf in Haftsachen die Protokollfertigstellung grundsätzlich keinen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als für die Absetzung des Urteils benötigt wird, sodass bereits ein Verstreichen von zwei Wochen zwischen Urteilsabsetzung und Protokollfertigstellung eine Verfahrensverzögerung darstellen kann, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2006 – 2 BvR 170/06, NJW 2006, 1336, 1339; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 29.2.2016 – III-2 Ws 60/16 Rn 24, 26: fünf Wochen). Die Protokollerstellung muss also grundsätzlich parallel zum Abfassen der Urteilsgründe erfolgen (vgl. etwa BVerfG a.a.O.). Nicht mehr hingenommen werden könne eine Verzögerung von sechs Wochen zwischen der Absetzung und der Zustellung der Urteilsgründe bei einer fünf Jahre andauernden Untersuchungshaft (BVerfG a.a.O.), selbst beim überraschenden Versterben des Kammervorsitzenden und der dadurch notwendig gewordenen Übernahme der Geschäfte durch seine Stellvertreterin (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2015 – 2 Ws 108/14 Rn 41 ff.). Beim Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere wenn die Urteilsabsetzungsfrist nicht ausgeschöpft wird, kann ausnahmsweise auch eine sachwidrige Verzögerung der Protokollfertigstellung um siebeneinhalb Wochen keinen solch gravierenden Mangel darstellen, dass die Aufhebung des Haftbefehls geboten wäre (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2024 – 1 Ws 32/24 Rn 108). Insgesamt scheinen die Anforderungen streng und es empfiehlt sich, im Rahmen der richterlichen Tätigkeit ein besonderes Augenmerk auf die schnellstmögliche Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls zu legen.
2. Konsequenzen für die richterliche Tätigkeit
Aus den zuvor angerissenen rechtlichen Vorgaben folgt zwanglos, dass die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls – wie die Unterzeichnung des Urteils (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 26.9.2013 – 2 StR 271/13) – ein „dringendes Dienstgeschäft“ darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.8.2024 – 6 StR 221/24 Rn 8). Dem Vorsitzenden obliegt es, den Entwurf des Hauptverhandlungsprotokolls, nachdem er ihn von dem Urkundsbeamten erhalten hat, schnellstmöglich zu redigieren und zu unterzeichnen sowie auf Störungen, die außerhalb seiner Sphäre die Protokollfertigstellung verzögern, angemessen zu reagieren.
Die Ersetzung von Unterschriften
Nicht selten liegt einer verzögerten Protokollfertigstellung die Erkrankung eines Urkundsbeamten zugrunde, gelegentlich auch eine Überlastung aufgrund anderer Dienstgeschäfte (so in BGH, Beschl. v. 20.8.2024 – 6 StR 221/24). Vor diesem Hintergrund stellt sich die praktisch wichtige Frage, in welchen Fällen eine Ersetzung der Unterschrift angezeigt ist. Der Gesetzgeber hält für den selteneren Fall – die Verhinderung des Vorsitzenden – in § 271 Abs. 2 StPO eine Regelung vor: Demnach unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter (S. 1), im Falle eines Einzelrichters der Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (S. 2). Für den – praktisch bedeutenden – Fall der Verhinderung des Urkundsbeamten fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung. Insoweit halten die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.8.2024 – 6 StR 221/24 Rn 7; Beschl. v. 24.11.2020 – 5 StR 439/20, NStZ-RR 2021, 57, 58) und die Literatur (vgl. für viele KK-StPO/Greger, 9. Aufl., § 271 Rn 9; LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn 25 f.; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 271 Rn 25 f.) eine Ersetzung der Unterschrift durch den Vorsitzenden Richter, im Falle seiner Verhinderung des (dienst-)ältesten (analog § 21h GVG) beisitzenden Richters (vgl. KMR-StPO/Gemählich, 120. Lfg., § 271 Rn 12; LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn 26), für zulässig. In beiden Fällen setzt eine Ersetzung der jeweiligen Unterschrift voraus, dass ein Verhinderungsfall i.S.d. § 271 Abs. 2 StPO vorliegt.
1. Der Begriff der Verhinderung
Der Begriff der Verhinderung entspricht demjenigen des § 275 Abs. 2 S. 2 StPO (BeckOK-StPO/Peglau, 55. Ed., § 271 Rn 16). Verhindert ist, wer die Unterschrift aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder erst so spät zu leisten vermag, dass ein Zuwarten auf den Wegfall des Hindernisses das Verfahren unangemessen verzögern würde (vgl. LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn 25; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 271 Rn 26; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 271 Rn 21; SSW-StPO/Güntge, 6. Aufl., § 271 Rn 11; ähnlich BGH, Beschl. v. 24.11.2020 – 5 StR 439/20, NStZ-RR 2021, 57, 58). Zu unterscheiden sind rechtliche (z.B. Ausscheiden aus dem Justizdienst) und tatsächliche (Tod oder länger andauernder Urlaub oder Erkrankung) Hindernisse (SSW-StPO/Güntge, 6. Aufl., § 271 Rn 11 m.w.N.). Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung, ob eine Verhinderung des Urkundsbeamten vorliegt, einen Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen die durch ein Zuwarten bedingte Verfahrensverzögerung, auch vor dem Hintergrund des § 273 Abs. 4 StPO, zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 20.8.2024 – 6 StR 221/24 Rn 8). Eingedenk der zuvor skizzierten engen zeitlichen Vorgaben an die Protokollfertigstellung dürften – gerade in Haftsachen – keine allzu strengen Maßstäbe an die Feststellung einer Verhinderung anzulegen sein.
2. Hindernis
a) Krankheit
Häufig dürften Erkrankungen die Protollfertigstellung verzögern. Da vor allem bei länger andauernden Verfahren oftmals mehrere Urkundsbeamten an einer Hauptverhandlung teilnehmen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass – gerade in „Erkältungshochzeiten“ – Protokolle nicht fertiggestellt werden können, weil es zu krankheitsbedingten Ausfällen kommt. Die in der Literatur weitgehend vertretene Forderung, das Ende der Erkrankung dürfe „nicht absehbar“ sein (LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn 25; KMR-StPO/Gemählich, 120. Lfg., § 271 Rn 13; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 271 Rn 26; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 271 Rn 21; SSW-StPO/Güntge, 6. Aufl., § 271 Rn 11), um eine Verhinderung i.S.d. § 271 Abs. 2 StPO zu begründen, erscheint vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots zu streng. Ausreichend dürfte nach dem zuvor dargestellten rechtlichen Maßstab sein, dass ein Zuwarten auf das Ende der jeweiligen Erkrankung das Verfahren unangemessen verzögern würde. Mit Blick auf die strengen zeitlichen Vorgaben an die Protokollfertigstellung können schon bei kürzeren Erkrankungen die von der Rechtsprechung zugebilligten zeitlichen Spielräume überschritten werden. In Haftsachen dürfte eine „Kumulation“ mehrerer Kurzzeiterkrankungen beteiligter Protokollführer (so in BGH, Beschl. v. 20.8.2024 – 6 StR 221/24) oftmals dazu führen, dass eine „unangemessene“ Verfahrensverzögerung – nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung schon zwei Wochen nach der Urteilsabsetzung – droht und eine Verhinderung i.S.d. § 271 Abs. 2 S. 2 StPO mit der Konsequenz vorliegt, dass der Vorsitzende die jeweiligen Unterschriften ersetzen kann und – vor dem Hintergrund des besonderen Beschleunigungsgebotes – trotz seines diesbezüglichen Beurteilungsspielraums auch ersetzen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 20.8.2024 – 6 StR 221/24 Rn 8 f.).
b) Urlaub
Auch ein „länger währender“ Urlaub stellt ein Hindernis i.S.d. § 271 Abs. 2 StPO dar (für viele SSW-StPO/Güntge, 6. Aufl., § 271 Rn 11 m.w.N.). Wann im Einzelfall die Länge eines Urlaubs eine Verhinderung begründet, ist – analog zur Erkrankung – mit Blick auf die dadurch bedingte Verfahrensverzögerung zu bestimmen: Ist diese „unangemessen“, was bei Haftsachen schon zwei Wochen nach Ende der Urteilsabsetzungsfrist der Fall sein kann, sollte die jeweilige Unterschrift ersetzt werden.
c) Ausscheiden aus dem Justizdienst
Oftmals dürfte eine Ersetzung der Unterschriften in den Blick zu nehmen sein, wenn ein an der Protokollfertigstellung Beteiligter den Dienst verlässt. In der Praxis sind die Protokollkräfte nicht selten nur vorübergehend an dem jeweiligen Gericht tätig, etwa als Stationsreferendare, die unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 5 GVG eingesetzt werden (vgl. KK-StPO/Mayer, 9. Aufl., GVG § 153 Rn 5). Aber auch Richter wechseln gelegentlich in ein nichtrichterliches Amt oder treten in den Ruhestand ein (vgl. LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn 25). Ist der Vorsitzende hingegen in einem anderen Spruchkörper richterlich tätig, so hat er die Fähigkeit zur Unterschriftleistung nicht verloren (für viele LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn 25; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 271 Rn 21 m.w.N.).
Ein Ausscheiden aus dem Justizdienst stellt unproblematisch ein rechtliches Hindernis an der Unterschriftenleistung dar (für viele LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn 26 m.w.N.). Voraussetzung für eine Ersetzung der Unterschrift ist jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt schon ein Protokollentwurf vorliegt bzw. sich ein solcher aus den vorhandenen Unterlagen und Notizen mit der erforderlichen Zuverlässigkeit erstellen lässt (für viele LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn 26; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 271 Rn 21 m.w.N.). Im Rahmen der richterlichen Tätigkeit ist daher insbesondere bei wechselnden Protokollkräften darauf zu achten, sich möglichst zügig nach dem jeweiligen Hauptverhandlungstag schon einen Entwurf des jeweiligen Protokollteils („Teilprotokoll“) vorlegen zu lassen.
3. Kein Hindernis
a) Dienstliche Überlastung
Nach einhelliger Ansicht stellt eine dienstliche Überlastung keinen Hinderungsgrund dar, der zur Ersetzung der Unterschrift berechtigt (vgl. für viele LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn 25; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 271 Rn 26; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 271 Rn 21; SSW-StPO/Güntge, 6. Aufl., § 271 Rn 11, alle m.w.N.). Solchen Fällen ist regelmäßig durch eine Priorisierung zu begegnen, denn das Beschleunigungsgebot, gerade in Haftsachen, gebietet regelmäßig, der Protokollfertigstellung Vorrang vor den meisten anderen Dienstgeschäften einzuräumen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.8.2024 – 6 StR 221/24 Rn 8). Da die benötigte Zeit für die Protokollfertigstellung – die sich zumeist in gelegentlichen Korrekturen und in der Unterschriftenleistung erschöpfen dürfte – überschaubar ist, sind in der Praxis kaum Situationen vorstellbar, in denen die dafür notwendigen Kapazitäten im Justizbetrieb – auch bei einer weitgehenden Auslastung mit Haftsachen – sowohl auf Seiten der Geschäftsstellen als auch des richterlichen Dienstes nicht verfügbar wären. Sollte in seltenen Einzelfällen die rechtzeitige Protokollfertigstellung trotz einer notwendigen Priorisierung der Dienstaufgaben oder einer Freilegung von Ressourcen an anderer Stelle nicht möglich sein, läge ein Organisationsdefizit des Dienstherrn vor, der verpflichtet ist, eine ausreichende Personalausstattung zu gewährleisten (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2015 – 1 Ws 14/15 Rn 22 m.w.N.). Insgesamt erscheint die Fallgruppe der „dienstlichen Überlastung“ eher theoretischer Natur, was sich – soweit ersichtlich – auch an fehlenden veröffentlichten Judikaten zeigt.
b) Verweigerung der Unterschrift, insbesondere Gedächtnislücken
Ebenfalls kein Hindernis besteht, wenn sich der Urkundsbeamte aufgrund einer Erinnerungslücke außerstande sieht, die Verantwortung für die Fertigstellung des Protokolls oder von Teilen davon zu übernehmen (für viele LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn 27; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 271 Rn 21; SSW-StPO/Güntge, 6. Aufl., § 271 Rn 11). In diesem Fall ist zunächst zu versuchen, das Wissensdefizit durch geeignete Nachforschungen, wie etwa eine Sichtung von Aufzeichnungen aus der Verhandlung oder eine Nachfrage bei den Verfahrensbeteiligten, zu schließen (SSW-StPO/Güntge, 6. Aufl., § 271 Rn 11). Führt dies zu keiner Klärung, so ist ein Vermerk über die Abweichung in das Protokoll aufzunehmen, das insoweit seine Beweiskraft nach § 274 StPO verliert (SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 271 Rn 21). Gleiches gilt für den Fall, dass der Urkundsbeamte sich aus anderen Gründen weigert, das Protokoll zu unterzeichnen (SSW-StPO/Güntge, 6. Aufl., § 271 Rn 11). Ein Weisungsrecht des Vorsitzenden an den Urkundsbeamten besteht in solchen Fällen nicht (vgl. für viele SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 271 Rn 10 m.w.N.).
4. Verhinderungsvermerk
Im Falle einer Verhinderung hat die Person, die für den jeweils Verhinderten unterschreibt, auf seine Beurkundungsbefugnis sowie den Grund der Verhinderung hinzuweisen und die Feststellungen, die die Verhinderung tragen, aktenkundig zu machen (LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn 28 m.w.N.).
Fazit
Das Beschleunigungsgebot, dem in Haftsachen eine besondere Bedeutung zukommt, verpflichtet zu einer zügigen Protokollfertigstellung, denn die schriftlichen Urteilsgründe dürfen vorher nicht zugestellt werden (§ 273 Abs. 4 StPO). Bei drohenden Verzögerungen ist in den Blick zu nehmen, ob ein Verhinderungsfall des § 271 Abs. 2 StPO vorliegt, der eine Ersetzung der jeweiligen Unterschrift ermöglicht und – insbesondere in Haftsachen – häufig auch gebietet. Bei der Feststellung einer Verhinderung ist keine überbordende Zurückhaltung an den Tag zu legen; vielmehr schränkt das Beschleunigungsgebot den Beurteilungsspielraum – etwa bei einer Verkettung mehrerer Kurzzeiterkrankungen – oftmals zugunsten einer Ersetzung der Unterschrift ein. Freilich besteht bei einer derartigen wertenden Entscheidung keine Garantie, dass die Rechtsmittelinstanz stets die eigene Beurteilung teilt. In solchen Fällen vermag die unterbliebene Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls – gleich einer gänzlich fehlenden Sitzungsniederschrift – einer Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn das Urteil kann auf ihr nicht beruhen (BGH, Beschl. v. 17.7.1991 – 3 StR 4/91, NStZ 1991, 502; OLG Koblenz, Beschl. v. 1.7.2019 – 2 Ws 356/19, 2 Ws 357/19; für viele MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 271 Rn 35); es droht „nur“ die Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils (KK-StPO/Greger, 9. Aufl., § 271 Rn 25). Im Gegensatz dazu kann ein ungerechtfertigtes Zuwarten auf den Wegfall des Hindernisses eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründen, die eine Kompensationsentscheidung erforderlich werden lässt oder sogar zur Aufhebung eines Untersuchungshaftbefehls nötigen kann.










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