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Nochmals: Erstreckung und Verhältnis Grundgebühr und Verfahrensgebühr

1. Werden Verfahren zunächst verbunden und erfolgt erst danach die anwaltliche Bestellung oder Beiordnung in dem nunmehr verbundenen Verfahren, gilt § 48 Abs. 6 S. 1 RVG unmittelbar.

2. Wird das Verfahren nach erfolgter Erstinformation zu einem anderen Verfahren verbunden, besteht für die Annahme einer neben der Grundgebühr stets entstehenden Verfahrensgebühr kein Raum.

(Leitsätze des Verfassers)

LG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2025 – 29 Qs 4/25

I. Sachverhalt

Verbindung von Verfahren, dann Pflichtverteidigerbestellung

Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Betroffenen in zunächst zwei verschiedenen Verfahren wegen des Tatverdachts des Besitzes und Verbreitens von kinderpornografischen Inhalten. In dem Verfahren V1 legitimierte sich der Verteidiger als Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 20.3.2023 für den Betroffenen und beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.4.2023 wurde das Verfahren V1 zum führenden Verfahren V2 verbunden und mit Beschluss vom 6.9.2023 ordnete das AG den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bei.

Verfahrensgebühr auch für das hinzuverbundene Verfahren

Das AG verurteilte den Angeklagten dann wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe. Der Verteidiger beantragte die Festsetzung der Verteidigervergütung in Höhe von 1.478,43 EUR. Der Antrag beinhaltete u.a. eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG sowie eine Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG sowie eine Postpauschale Nr. 7002 VV RVG jeweils auch für das Verfahren V1. Das AG hat die Pflichtverteidigervergütung nur in Höhe von 1.083,35 EUR festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Kosten des Ermittlungsverfahrens V1 nicht erstattungsfähig seien, denn es fehle an einer Beiordnung in diesem Verfahren. Es werde zwar nicht bestritten, dass durch die Verbindung der Ermittlungsverfahren die Gebühren nicht untergehen. Dies führe jedoch nicht zu einer Erstattungsfähigkeit als Pflichtverteidigergebühren aus der Landeskasse (OLG Celle, Beschl. v. 4.9.2019 – 2 Ws 253/19). Hiergegen wendete sich der Verteidiger mit seiner sofortigen Beschwerde.

II. Entscheidung

Das LG hat die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG auch für das Verfahren V1 festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG ist für das Verfahren V1 hingegen nicht festgesetzt worden.

Verbindung von Verfahren und Erstreckung (§ 48 Abs. 6 VV RVG)

Die allgemeine Vergütung des Verteidigers und die Vergütung im vorbereitenden Verfahren richte sich nach Nr. 4100 bis 4105 VV RVG. Den Ausgangspunkt bilde dabei stets die in Nr. 4100 VV RVG geregelte Grundgebühr. Gemäß der Anm. 1 zur Nr. 4100 VV RVG erhält der Rechtsanwalt eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Der Rechtsfall werde dabei bestimmt vom strafrechtlichen Vorwurf, der dem Auftraggeber gemacht werde, und wie er von den Strafverfolgungsbehörden verfahrensmäßig behandelt werde. Grundsätzlich sei jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ein eigenständiger Rechtsfall i.S.v. Nr. 4100 VV RVG, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden seien. Eine spätere Verfahrensverbindung habe auf bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss (OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 – 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen habe das Verfahren V1 bis zur Verbindung einen eigenständigen Rechtsfall gebildet. Grundlage seien jeweils einzelne Straftaten des Angeklagten gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe beide Verfahren nach Übernahme separat in ihr Verfahrensregister eingetragen und ein eigenes Aktenzeichen hierfür vergeben. Die Verbindung der Verfahren sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, d.h. als die Grundgebühr bereits entstanden war.

Verbindung

Im Rahmen des § 48 Abs. 6 RVG sei lange umstritten gewesen, ob ein anwaltlicher Vergütungsanspruch für frühere Tätigkeiten in Verfahren, die vor der Beiordnung hinzuverbunden worden seien, bereits aus § 48 Abs. 6 S. 1 RVG folge und ob der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG entsprechend auf Fälle beschränkt sei, in denen nach einer Beiordnung noch weitere Verfahren hinzuverbunden werden (vgl. hierzu K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, in: BeckOK-RVG, 66. Ed. 1.12.2024, RVG § 48 Rn 130). Werden Verfahren zunächst verbunden und erfolge erst danach die anwaltliche Bestellung oder Beiordnung in dem nunmehr verbundenen Verfahren, gelte § 48 Abs. 6 S. 1 RVG unmittelbar. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum das Gericht nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG die Erstreckungswirkung ausdrücklich anordnen sollte (vgl. auch LG Osnabrück AGS 2024, 113).

Die zum 1.1.2021 erfolgte Ergänzung von § 48 Abs. 6 S. 3 RVG mit dem KostRÄG vom 21.12.2020 (BGBl I, S. 13229) stelle dies klar und beschränke den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf die Fälle der nach der Beiordnung oder Bestellung erfolgten Verfahrensverbindungen. Damit sei auch klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Bestellung oder Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich sei, weil § 48 Abs. 6 S. 1 RVG unmittelbar gelte (K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, in: BeckOK-RVG, 66. Ed. 1.12.2024, RVG § 48 Rn 129; Kotz/Voigt, in: Müller/Schlothauer/Knauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Aufl. 2022, § 42 Vergütung nach dem RVG und Vergütungsvereinbarung Rn 35).

Grundgebühr ja, Verfahrensgebühr nein

Der Höhe nach sei für die Tätigkeit des Verteidigers in dem Verfahren V1 aber nur die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG entstanden. Einen Anspruch auf Festsetzung der vom Verteidiger daneben jeweils abgerechneten Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG bestehe dagegen nicht.

Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstehe nach Übernahme des Mandats und solle den Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgelten. Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG solle dagegen nach der Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information abgelten. Die Verfahrensgebühr entstehe zwar nach Anm. 1 zu Nr. 4100 VV RVG neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2023, VV Vorbem. 4 Rn 14). Die erste Akteneinsicht sei dagegen bereits von der Grundgebühr umfasst (OLG Jena, Beschl. v. 11.1.2005 – ARs 185/04; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, VV 4100 Rn 22). Werde das Verfahren nach erfolgter Erstinformation zu einem anderen Verfahren verbunden, bestehe für die Annahme einer neben der Grundgebühr stets entstehenden Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG) kein Raum.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3.4.2023 sei dem Verteidiger erstmals Akteneinsicht in dem Verfahren V1 gewährt worden. Weitere, über die erste Einarbeitung in den jeweiligen Fall hinausgehende Tätigkeiten bis zur kurze Zeit später erfolgten Verfahrensverbindung habe der Verteidiger nicht vorgetragen und seien nach Lage der Dinge unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums auch nicht zu erwarten.

Postentgeltpauschale

Da es sich bei den Ermittlungsverfahren um einzelne Rechtsfälle handele, sei neben der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG die ebenfalls vom Verteidiger in seiner Kostenrechnung abgerechnete Pauschale Nr. 7002 VV RVG festzusetzen.

III. Bedeutung für die Praxis

Verbindung von Verfahren und Erstreckung (§ 48 Abs. 6 VV RVG)

1. Den Ausführungen des LG unter II. zur Verbindung und Erstreckung ist nichts hinzuzufügen. Sie sind zutreffend. Mit dem KostRÄndG v. 21.12.2020 hat sich ab 1.1.2021 der frühere Streit um die Anwendung und Auslegung von § 48 Abs. 6 S. 1 RVG erledigt (Burhoff, RVGreport 2020, 402, 403 f.; ders., StraFo 2021, 8, 10; ders., StRR 1/2021, 5, 8; ders., AGS 2021, 49; Volpert, AGS 2020, 445, 450). Der Verteidiger/Rechtsanwalt muss daher darauf achten, dass zunächst verbunden wird und dann die Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt. Dann ist ein besonderer Erstreckungsantrag nicht erforderlich. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen nach der Bestellung erst (hinzu-)verbunden wird.

Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr

Vehement zu widersprechen ist allerdings den Ausführungen des LG zum Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG. Insoweit ist die Entscheidung fehlerhaft, und zwar ebenso wie eine des LG Siegen (LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211) und die des LG Koblenz (LG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2024 – 3 Qs 45/24). Ebenso wie diese LG verkennen hier AG und auch das LG das Zusammenspiel von Grundgebühr und Verfahrensgebühr. Das ist um so bedauerlicher (und unverständlicher), weil die Fragen an sich durch das 2. KostRMoG seit 2013 geklärt sind. Von daher ist mir unverständlich, warum auf einmal die Gerichte von der m.E. eindeutigen Regelung abweichen.

Verweis auf LG Koblenz

Da ich bereits mehrfach zu den Fragen Stellung genommen habe, will ich das hier nicht noch einmal wiederholen, sondern verweise auf die Stellungnahme zu LG Koblenz StRR-Sonderausgabe 5/2025, ¢¢¢, die entsprechend gelten. Die Problematik verlagert sich also in den Bereich der Bemessung der Verfahrensgebühr, die ggf., wenn weitere Tätigkeiten zum Betreiben des Geschäfts nicht erbracht werden, nur in Höhe der Mindestgebühr anfällt (so zutreffend LG Hagen, Beschl. v. 23. 4.2018 43 Qs 14/18). Damit haben wir es hier aber nicht zu tun, da es nicht um Wahlanwaltsgebühren geht, sondern um die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers, bei denen es sich um Festbetragsgebühren handelt.

Empfehlung für den Verteidiger

Der Hinweis des LG, dass der Verteidiger weitere, über die erste Einarbeitung in den jeweiligen Fall hinausgehende Tätigkeiten im Verfahren V1 bis zur kurze Zeit später erfolgten Verfahrensverbindung nicht vorgetragen habe und solche nach Lage der Dinge unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums auch nicht zu erwarten gewesen seien, führt zu dem Hinweis: Verteidiger sollten in vergleichbaren Fällen auf jeden Fall vortragen, welche Tätigkeiten sie ggf. erbracht haben. Von Bedeutung sind dabei insbesondere solche, die sich nicht aus der Akte ergeben, da jede Tätigkeit des Verteidigers, also auch ggf. eine nur gegenüber dem Mandanten erbrachte (Telefonat über die Akteneinsicht, Vereinbarung eines Besprechungstermins usw.), zum Entstehen der Verfahrensgebühr führt. Gerade solche sind – entgegen der Auffassung des LG – auch in dem Verfahrensstadium zu erwarten.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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