Die Verfahrensgebühr entsteht zwar nach Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Gestritten wird um die Frage, ob in weiteren/hinzuverbundenen Verfahren für den Pflichtverteidiger überhaupt und auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr angefallen sind.
Hauptverfahren und weitere sechs Fallakten
Das Strafverfahren hatte zunächst im führenden Verfahren den Verdacht der Urkundenfälschung und des Betruges wegen der Erstellung und Verwendung eines auf die Mutter des Beschuldigten ausgestellten Überweisungsträgers – angezeigt am 6.11.2023 – zum Gegenstand. Die Fallakten 1 und 2 haben zwei weitere Versuche, sich selbst vom Konto der Eltern am 16.11.2023 und am 17.11.2023 Geld zu überweisen – beide angezeigt am 17.11.2023 – zum Gegenstand. Eine weitere Anzeige in Fallakte 3 wurde wegen des Aufladens einer Telefonkarte zwischen dem 26.9. und dem 17.10.2023 ebenfalls am 6.11.2023 aufgenommen. Am 28.12.2023 wurden eine Bedrohung und ein Hausfriedensbruch angezeigt (Fallakte 5), am 11.1.2024 ein Diebstahl und Betrug (Fallakte 4) und am 25.2.2024 ein weiterer Diebstahl (Fallakte 6).
Verbindung und Einstellung
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.1.2024 wurden zunächst die Verfahren Fallakte 1, Fallakte 2 und Fallakte 3 zum führenden Verfahren hinzuverbunden. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.4.2024.wurden die Verfahren Fallakte 4 und Fallakte 5, mit Verfügung vom 15.5.2024 das Verfahren Fallakte 6 zum führenden Verfahren hinzuverbunden. Das Verfahren wurde insgesamt durch Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 23.5.2024 beendet.
Erstreckung
Der Rechtsanwalt ist am 18.1.2024 zum Pflichtverteidiger bestellt worden, mit Beschluss des AG vom 11.6.2024 wurde festgestellt, dass sich diese Pflichtverteidigerbestellung auch auf die Verbundverfahren Fallakte 4 und Fallakte 5 erstreckt.
Kostenfestsetzung
Der Verteidiger beantragte – getrennt nach Aktenzeichen der verbundenen Verfahren – im führenden Verfahren und in den Verfahren Fallakte 1, Fallakte 2, Fallakte 3, Fallakte 4, Fallakte 5 die Festsetzung von jeweils der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG für das vorbereitende Verfahren. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG hat für die Hauptakte und die Fallakten 1 bis 3 und die Fallakten 4 und 5 jeweils nur einmal die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG festgesetzt. Die Absetzungen gegenüber dem Antrag des Pflichtverteidigers begründete er damit, dass es sich bei den in der Hauptakte und den Fallakten 1 bis 3 einerseits und den in den Fallakten 4 und 5 andererseits behandelten Sachverhalten um jeweils eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handele. Darüber hinaus habe der Verteidiger in den Fallakten 1 bis 3 auch keine Tätigkeit entfaltet. Die allgemein gehaltene Formulierung, er bestelle sich für alle weiteren Verfahren, stelle keine für die Fallakten 1 bis 3 gebührenauslösende Tätigkeit des Verteidigers dar. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger Erinnerung eingelegt, die durch das AG zurückgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte nur teilweise Erfolg.
II. Entscheidung
(Nur) teilweise Festsetzung der geltend gemachten Gebühren
Das LG hat in den Verfahren 2, 4 und 5 zusätzlich (nur) die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG festgesetzt.
Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstehe nach Übernahme des Mandats und solle den Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgelten. Die Verfahrensgebühr (im vorbereitenden Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG) solle dagegen nach der Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information abgelten. Die Verfahrensgebühr entstehe zwar nach Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht. Die erste Akteneinsicht sei dagegen bereits von der Grundgebühr umfasst. Werde das Verfahren nach erfolgter Erstinformation zu einem anderen Verfahren verbunden, bestehe für die Annahme einer neben der Grundgebühr stets entstehenden Verfahrensgebühr (Nr. 4104) daher kein Raum (OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 – 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206 m.w.N.). Danach stehe dem Pflichtverteidiger über die für das führende Verfahren zuerkannten Gebühren hinaus ein Anspruch auf die Grundgebühr in den Verfahren zu den Fallakten 2, 4 und 5 zu. In diesen Verfahren sei er durch Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs tätig geworden. Eine über die Beantragung und Durchführung der Akteneinsicht hinausgehende Tätigkeit sei für keines der hinzuverbundenen Verfahren dargetan. Die Verfahrensgebühr ist daher nicht entstanden. Darüber hinaus könne der Pflichtverteidiger die insoweit entstandene Post- und Telekommunikationspauschale verlangen.
Da die Verbindung des Verfahrens Fallakte 2 noch vor der Beiordnung des Pflichtverteidigers erfolgt sei, ergebe sich der Gebührenanspruch für dessen vorangehende Tätigkeit insoweit bereits aus § 48 Abs. 6 S. 1 RVG. Für die Verfahren Fallakte 4, Fallakte 5 folge er gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG aus dem Beschluss des AG vom 11.6.2024.
Keine Tätigkeiten
Hinsichtlich der übrigen Verfahren, die als Fallakten 1, 3 und 6 geführt werden, habe der Rechtsanwalt keinerlei Tätigkeit entfaltet. Es fehle bereits an einem auf das diesen Vorgängen zugrunde liegende polizeiliche Aktenzeichen bezogenen Bestellungsschreiben. Die pauschale Formulierung, die Schreiben seien in den anderen gegen den Beschuldigten gerichteten Verfahren enthalten, er bestelle sich für alle gegen den Mandanten vorliegende Verfahren, sei nicht ausreichend.
III. Bedeutung für die Praxis
Nur teilweise zutreffend
Die Entscheidung ist nur teilweise zutreffend.
1. Beginnen wir mit den positiven Umständen, nämlich:
Angelegenheiten
a) Das LG ist dem Urkundsbeamten nicht in dessen irriger Ansicht gefolgt, dass es sich bei den in der Hauptakte und den Fallakten 1 bis 3 einerseits und den in den Fallakten 4 und 5 andererseits behandelten Sachverhalten um jeweils eine Angelegenheit gehandelt habe. Das war nämlich nicht der Fall. Werden nämlich von den Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren geführt, ist jedes eine eigene Angelegenheit (KG StRR 2011, 359 für den vergleichbaren Fall mehrerer Rehabilitierungsverfahren nach dem StrRehaG), solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind (LG Aurich, Beschl. v. 31.3.2021 – 13 Qs 9/21; LG Bonn AGS 2016, 274 = RVGreport 2016, 255; LG Braunschweig RVGreport 2010, 422 = VRR 2010, 359; LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13.4.2022 – 24 Qs 27/22, StraFo 2022, 259; LG Hamburg AGS 2008, 545; LG Potsdam RVGreport 2014, 68 = JurBüro 2013, 587; AG Braunschweig RVGreport 2010, 69 = StRR 2010, 200 = VRR 2010, 39; Burhoff, AGS 2022, 433). Das zeigt sich hier auch deutlich daran, dass nicht nur die Hauptakte, sondern jede der Fallakten ein eigenes Aktenzeichen hatte.
Erstreckung
b) Zutreffend sind auch die Ausführungen des LG zur Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG (wegen der Einzelheiten dazu die Komm. des § 48 RVG bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021).
Falsche Sicht auf Verhältnis von Grundgebühr und Verfahrensgebühr
2.a) Hinsichtlich des Verhältnisses und zum Anfall von Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr, hier der Nr. 4104 VV RVG, macht das LG allerdings einen Fehler, den auch schon vor Kurzem das LG Siegen gemacht hat (LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211) und der auch dem OLG Celle in dem vom LG zitierten Beschluss unterlaufen ist (OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 – 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206). Gerade die Bezugnahme des LG auf die letzte Entscheidung zeigt, wie schnell falsche Ansichten ein „Eigenleben“ entwickeln. Das insbesondere, wenn sie offenbar ohne nähere Prüfung übernommen werden, wofür m.E. spricht, dass das LG keine anderen Entscheidungen und/oder Kommentare zitiert, sondern sich nur auf die – an dieser Stelle – falsche OLG-Entscheidung bezieht.
Noch einmal …
b) Daher noch einmal: Grundsätzlich zutreffend ist es, wenn das LG davon ausgeht, dass eine Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 1 und 3 RVG nur in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt in dem oder den Verfahren, die verbunden werden und/oder auf die erstreckt werden soll, Tätigkeiten erbracht hat. Denn wenn der Rechtsanwalt in dem Verfahren nicht tätig geworden ist, sind keine Gebühren entstanden. Eine Erstreckung ginge ins Leere (s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 48 Abs. 6 RVG Rn 31 f.; OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2013 – Ws 359/13, AGS 2014, 178). Und an der Stelle liegen dann die Fehler, die das LG macht.
Das LG meint, in den Verfahren 2, 4 und 5 sei bei dem Pflichtverteidiger jeweils nur die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und nicht auch die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG entstanden, und begründet das mit dem Abgeltungsbereich von Grundgebühr und Verfahrensgebühr (für das vorbereitende Verfahren). Das ist aber nicht zutreffend. Denn – und das erkennt das LG noch richtig – es sind die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4104 VV RVG für das vorbereitende Verfahren – entstanden. Diese beiden Gebühren entstehen nach der Anm. zur Nr. 4100 VV RVG immer nebeneinander (vgl. Burhoff, AGS 2021, 433). Voraussetzung für das Entstehen dieser Gebühren des Rechtsanwalts sind von ihm für den Mandanten erbrachte Tätigkeiten. Dazu stellt das LG auf die Akteneinsichtsgesuche des Pflichtverteidigers ab und meint, da der Pflichtverteidiger (offenbar) weitere Tätigkeiten nicht erbracht habe, sei die Verfahrensgebühr nicht entstanden bzw. deren Anwendungsbereich nicht erreicht. Dabei übersieht es aber, dass die jeweilige Verfahrensgebühr als sog. Betriebsgebühr immer mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts entsteht und daneben zugleich die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Diese honoriert (nur) den zusätzlichen Aufwand, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt. Sie ist eine Art Verfahrensgebühr mit dem Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert (BR-Drucks 517/12, S. 439 = BT-Drucks 1771471, S. 281; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn 26 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Es ist nicht so, wovon offenbar das LG ausgeht, dass, wenn der Verteidiger nur Tätigkeiten erbringt, die vom Anwendungsbereich dieser Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG erfasst werden, die Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4104 VV RVG – wieder wegfällt. Vielmehr verlagert sich die Problematik in den Bereich der Bemessung der Verfahrensgebühr, die ggf., wenn weitere Tätigkeiten „zum Betreiben des Geschäfts“ nicht erbracht werden, nur in Höhe der Mindestgebühr anfällt (so zutreffend LG Hagen, Beschl. v. 23.4.2018 – 43 Qs 14/18). Die hätten hier also in den Verfahren Fallakten 2, 4 und 5 also mindestens auch noch festgesetzt werden müssen.
Keine erbrachten Tätigkeiten
Soweit das LG in Verfahren Fallakten 1, 3 und 6 (insoweit waren nach dem Sachverhalt allerdings überhaupt keine Gebühren beantragt) die Nichtfestsetzung von Gebühren damit begründet, der Rechtsanwalt habe keinerlei Tätigkeit entfaltet, lässt sich die Richtigkeit dieser Aussage nicht abschließend prüfen. Dabei kommt es m.E. allerdings nicht grundsätzlich darauf an, ob in den Verfahren konkret bezogene Bestellungsschreiben mit einem auf diese Vorgänge bezogenen polizeilichen Aktenzeichen vorliegen oder nicht, wobei ich dem LG allerdings grundsätzlich darin folge, dass die angeführten pauschalen Formulierungen in Schreiben in den anderen gegen den Beschuldigten gerichteten Verfahren nicht ausreichen dürften. Entscheidend ist vielmehr auch hier, dass die Grundgebühr und die daneben entstehende Verfahrensgebühr nach dem oben dargelegten Zusammenspiel immer durch die erste Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem jeweiligen Verfahren entstehen. Und dafür reicht jede (sic!) Tätigkeit des Rechtsanwalts aus, also z.B. auch die „Annahme“ des Mandats auf eine entsprechende Anfrage oder Mitteilung des Mandanten. Ob es die hier gegeben hat, lässt sich dem Sachverhalt der landgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen, da dieser hinsichtlich der erbrachten Tätigkeiten des Pflichtverteidigers recht vage ist. Allerdings kann man dem LG an der Stelle möglicherweise keinen Vorwurf machen. Denn es ist Aufgabe des Rechtsanwalts und wäre hier ggf. Aufgabe des Pflichtverteidigers gewesen, dazu dann, weil sich das nicht aus den Akten ergibt, vorzutragen. Ob das geschehen und ggf. vom LG übersehen worden ist, lässt sich nur bei genauer Kenntnis des Festsetzungsantrags und des übrigen Akteninhalts beurteilen.











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