Täter-Opfer-Ausgleich: Ausgleichsbemühungen durch Dritte
Für die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB bedarf es nicht unbedingt eines persönlichen Kontakts von Täter und Opfer, vielmehr kann zwischen ihnen auch durch Dritte vermittelt werden. Es bedarf indes stets der Feststellung, wie sich das Opfer zu den Ausgleichsbemühungen des Täters verhalten hat, insbesondere dazu, ob es die (zugesagten) Leistungen als „friedensstiftenden Ausgleich“ akzeptiert hat.
BGH, Urt. v. 15.1.2025 – 2 StR 341/24
Stellungnahmefrist: Verlängerung der Postzustellzeiten
Die seit dem 1.1.2025 geltende Vier-Tages-Fiktion, die die Zustellzeiten durch das bereits am 23.7.2024 beschlossene Postrechtsmodernisierungsgesetz verlängert, ist in Zukunft u.a. bei der Frage, ob eine Stellungnahmefrist betreffend die Benennung eines Pflichtverteidigers bereits abgelaufen ist, zu berücksichtigen.
LG Braunschweig, Beschl. v. 24.2.2025 – 1 Qs 46/25
Ablehnungsgesuch: Zeitpunkt
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist ein Ablehnungsgesuch wegen Verspätung nicht mehr zulässig, selbst wenn es mit einer Anhörungsrüge verbunden ist.
BGH, Beschl. v. 21.9.2024 – AnwSt (B) 3/21
Entfernung aus der Hauptverhandlung: Übersetzung des Urteils
Ausgehend vom abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG ist eine schriftliche Übersetzung regelmäßig dann nicht notwendig, wenn der Angeklagte verteidigt ist (§ 187 Abs. 2 S. 5 GVG) und ihm die mündlichen Urteilsgründe übersetzt werden. In diesem Fall wird die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – zu besprechen. Nichts anderes gilt, wenn ein Angeklagter aufgrund eigenen Verschuldens nach Maßgabe des § 231b Abs. 1 StPO nach der Verkündung der Urteilsformel aus der Hauptverhandlung entfernt werden muss.
BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – 1 StR 429/24
JGG-Verfahren: Beschränkung der Zuhörerzahl
Von der Vorschrift des § 109 Abs. 1 S. 5 JGG ist großzügig Gebrauch zu machen. Ist ein vollständiger Ausschluss der Öffentlichkeit zwingend, kommt die Beschränkung der Zahl der Zuhörenden in Betracht. Die beschränkte Zulassung von Presskorrespondenten ist vorrangig. Auch die Anwesenheitsrechte nach § 48 Abs. 2 JGG sind zu berücksichtigen.
AG Reutlingen, Beschl. v. 27.2.2025 – 5 Ds 57 Js 16962/24
Beweiswürdigung: Individualisierung von Missbrauchshandlungen in Serie
Zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken dürfen an die Individualisierung einzelner in Serie begangener sexueller Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, da eine Konkretisierung der jeweiligen Straftaten nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oft nicht möglich ist. Das Tatgericht muss sich allerdings in objektiv nachvollziehbarer Weise die Überzeugung verschaffen, dass es in einem gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Entscheidend ist, dass das Gericht von jeder einzelnen individuellen Straftat, die es aburteilt, überzeugt ist.
BGH, Urt. v. 15.1.2025 – 2 StR 341/24
Urteilsunterschrift des Richters: Anforderungen
Bei der Beurteilung der Unterschrift eines Richters unter einem Urteil ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Urheberschaft außer Frage steht (Fortführung von BayObLGSt 2003, 73).
BayObLG, Beschl. v. 17.2.2025 – 201 ObOWi 26/25
Berufung: Berufungsbeschränkung in der Hauptverhandlung
Eine ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten nach § 302 Abs. 2 StPO zur Berufungsrücknahme/-beschränkung ist konkludent erteilt, wenn der Angeklagte zu einer durch seinen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung in seiner Anwesenheit erklärten Rechtsmittelbeschränkung schweigt. Schweigt das Protokoll der Hauptverhandlung zu der nach § 303 S. 1 StPO erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft, beweist das nur, dass keine ausdrückliche Zustimmung nach § 303 S. 1 StPO erteilt wurde. Ob die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung gegebenenfalls konkludent erklärt hat, ist hingegen im Wege des Freibeweises zu klären.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.2.2025 – 1 Ss 3/25
Beschleunigungsgrundsatz: Überhaft; Verfahrensförderung
Soweit sich der Staatanwaltschaft aufdrängen muss, dass gegen den anderweitig in Strafhaft befindlichen Beschuldigten Antrag auf Erlass eines (Über-)Haftbefehls zu stellen ist, kann sie sich dem in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot nicht dadurch entziehen, dass sie die Beantragung eines „Überhaft“-Haftbefehls ohne sachlichen Grund hinauszögert. Auch Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, sind zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen.
OLG Hamm, Beschl. v. 20.2.2025 – 5 Ws 77/25
Bewährungsweisung: Mitteilung von Wohnungs-/Aufenthaltsortwechsel
Die Bewährungsweisung an den Verurteilten, dem die Bewährungsaufsicht führenden Gericht jeden Wechsel der Wohnanschrift und des ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, ist eine zulässige Weisung nach § 56c StGB.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.2.2025 – 3 Ws 44/25
KCanG: Übernahme von Cannabissetzlingen als Handeltreiben
Die Grundsätze, die zu den in § 29 Abs. 1 BtMG unter Strafe gestellten Handlungsformen entwickelt worden sind, sind auf das KCanG zu übertragen. Als Handeltreiben i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG ist mithin nach wie vor jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit zu verstehen. Ein tatsächlich erfolgreiches Umsatzgeschäft ist für die Tatvollendung nicht erforderlich. Nach diesen Maßstäben ist die Übernahme von Cannabissetzlingen in der Absicht, die zu einem späteren Zeitpunkt erwarteten Blüten als Marihuana (vgl. § 1 Nr. 6 und 8 KCanG) gewinnbringend zu verkaufen, bereits eine auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit; sie ist nicht dem Stadium der straflosen Vorbereitung – ebenso wenig demjenigen des Versuchs (§ 34 Abs. 2 KCanG) – zuzurechnen.
BGH, Beschl. v. 27.11.2024 – 3 StR 25/24
Sichverschaffen kinderpornografischer Inhalte: Unternehmensdelikt
Eine Strafbarkeit nach dem Unternehmensdelikt des § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB setzt voraus, dass die Tat über das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung hinausgeht. Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Eine Tatvollendung nach § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB scheidet allerdings aus, wenn der Taterfolg noch von wesentlichen Zwischenakten der Geschädigten, etwa der Anfertigung und Übersendung verlangter Fotos, abhängt, die dem freien, jedenfalls nicht vorhersehbaren Willen des Tatopfers unterliegen. In diesem Fall kann jedoch eine Strafbarkeit wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommen (Anschl. an BGH, Urt. v. 11.10.2023 – 2 StR 96/23 bei juris, BeckRS 2023, 47798). Insoweit genügt bereits das Einwirken auf ein Kind mittels Inhalten i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB in der Absicht, eine Tat nach § 184b Abs. 3 StGB zu begehen.
BayObLG, Beschl. v. 6.2.2025 – 202 StRR 5/25
Beleidigung: Öffentlichkeit einer Beleidigung
Für die Öffentlichkeit einer Beleidigung i.S.d. § 185 StGB ist nicht die Öffentlichkeit des Ortes der Kundgabe maßgeblich, sondern ob diese von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden kann. Eine Versammlung i.S.d. § 185 StGB ist eine räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigte größere Anzahl von Menschen.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.2.2025 – 1 Ss 3/25
Freiheitsstrafe: kurzfristige Freiheitsstrafe
Auch im Falle des § 47 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 StGB erfordert die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 267 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 StPO eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit. Dies gilt erst recht, wenn neben der kurzen Freiheitsstrafe eine positive Kriminalprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB bejaht wird. Wurde von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 oder Abs. 3 JGG abgesehen oder das Verfahren nach § 47 JGG eingestellt, steht einer strafschärfenden Wertung dieser Voreintragungen im Erziehungsregister als „einschlägige Vorverurteilungen“ oder „Vorstrafen“ entgegen, dass sie mit keiner (die Unschuldsvermutung folglich unberührt lassenden) Schuldfeststellung verbunden sind.
BayObLG, Beschl. v. 6.2.2025 – 202 StRR 5/25
Standardisiertes Messverfahren: Berechnung des Toleranzwertes
Bei einer im standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ist der die technischen Unsicherheitsfaktoren abbildende Toleranzwert im Falle eines rechnerisch ermittelten Zwischenwertes immer auf den nächsthöheren ganzzahligen Wert aufzurunden.
BayObLG, Beschl. v. 3.2.2025 – 201 ObOWi 22/25
Geschwindigkeitsüberschreitung: prozessuale Tat
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei anschließendem Anhalten bestimmt sich die prozessuale Tat nach § 264 StPO in erster Linie nach dem einem Betroffenen vorgeworfenen Fahrverhalten vor seiner Anhaltung. Exakte Tatzeit und exakter Tatort spielen eine untergeordnete Rolle.
BayObLG, Beschl. v. 3.2.2025 – 201 ObOWi 22/25
Belehrung: Tatverdacht, Beweisverwertungsverbot, Widerspruch
Ein zur Belehrung des Betroffenen verpflichtender starker Tatverdacht hinsichtlich einer Drogenfahrt besteht auch dann, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Durchführung eines Drogenschnelltests zwar stark nervös ist und starkes Lidflattern aufweist, das aus Sicht des kontrollierenden Beamten auch andere Gründe haben kann als den Konsum von Drogen. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO löst ein Verwertungsverbot nur dann aus, wenn der verteidigte Betroffene einer Verwertung des unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewonnenen Beweismittels bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.2.2025 – 1 ORbs 284/24
Mehrere Ermittlungsverfahren: Erstreckung; Begriff der Angelegenheiten
Voraussetzung dafür, dass der Pflichtverteidiger neben den Gebühren im führenden Verfahren weitere Gebühren für Tätigkeiten in hinzuverbundenen Verfahren erhält, ist, dass er in Letzteren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist. Seine dahingehende Tätigkeit muss einen konkreten Verfahrensbezug dergestalt aufweisen, dass sie auf einen hinreichend nach Tatort und Tatzeit abgrenzbaren Tatvorwurf bezogen ist. Für die Bestimmung des Begriffs derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG ist maßgebend, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln. Dass aus organisatorischen oder statistischen Gründen zunächst separat geführte Verfahren eines Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt zusammengeführt und dann einheitlich bearbeitet werden, begründet keine kostenrechtlich eigenständigen Angelegenheiten der Ursprungsverfahren.
OLG Koblenz, Beschl. v. 19.2.2025 – 6 Ws 651/24
Dokumentenpauschale: Ablichtungen aus der Behördenakte
Der Rechtsanwalt kann im Verwaltungsstreitverfahren grundsätzlich auch den Verwaltungsvorgang kopieren und ist nicht auf eine rein elektronische Ablichtung beschränkt. Es besteht keine Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Verwendung einer elektronischen Ablichtung. Der Höhe nach sind Aufwendungen für Kopien aus der Behördenakte gemäß Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG erstattungsfähig, soweit die Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Das ist aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozessbevollmächtigter haben darf, wenn er sich mit der Akte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der Bearbeitung der Sache auftreten können. Insoweit kommt dem Bevollmächtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Reisekosten der Beteiligten – auch des Behördenvertreters für die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung – sind regelmäßig erstattungsfähig.
VG Augsburg, Beschl. v. 16.1.2025 – Au 2 M 23.2090











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