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Abgrenzung Diebstahl zum Raub

Geht das Tatgericht für die Annahme eines Raubes von einer fortwirkenden Gewaltanwendung aus, muss sich aus den tatsächlichen Feststellungen deutlich ergeben, dass der Täter auf den Willen des Geschädigten einwirkte, indem er weitere Gewalttätigkeiten deutlich in Aussicht stellte.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 27.8.2024 – 5 StR 403/24

I. Sachverhalt

LG-Feststellungen

Das LG hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des LG verdächtigte der Angeklagte seinen Wohnungsnachbarn, während seiner strafhaftbedingten Abwesenheit Wertgegenstände aus seinem Kellerabteil entwendet zu haben. Er begab sich mit einem Freund zu dem Nachbarn, um Entschädigung zu verlangen. Nachdem dieser den Vorwurf in Abrede gestellt hatte, schlug der Angeklagte ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht, was eine stark blutende Platzwunde zur Folge hatte. Nach dem Ende der körperlichen Auseinandersetzung ging der Angeklagte ins Badezimmer, um Toilettenpapier zur Stillung der Blutung zu holen. Als er das dort abgestellte Markenfahrrad des Geschädigten bemerkte, entschloss er sich, dieses durch Ausnutzung des Eindrucks der erlittenen Gewalt, unter dem der Geschädigte stand, mitzunehmen, um es anschließend zu veräußern. Er wusste, dass er keinen Anspruch hierauf hatte. Während er die Wunde des Geschädigten versorgte, forderte er deshalb seinen Begleiter auf, das Fahrrad aus der Wohnung zu bringen. Der weitere Gewalt fürchtende Geschädigte ließ dies angstbedingt zu. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Allgemeines zur Fortwirkung …

Das LG habe – so der BGH – das vom Tatbestand des § 249 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Nötigungsmittel in einem Fortwirken der vor dem Wegnahmeentschluss ausgeübten Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung gesehen. Dies halte der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings sei das LG zutreffend davon ausgegangen, dass eine Drohung i.S.d. § 249 Abs. 1 StGB auch dann gegeben ist, wenn die zunächst mit anderer Zielrichtung vorgenommene Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2021 – 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19; v. 25.10.2012 – 4 StR 174/12, NStZ 2013, 471, 472). Da das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers – anders als in § 177 Abs. 5 StGB – nicht als selbstständiges Nötigungsmittel normiert sei, reiche es indes nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, die Drohung i.S.d. § 249 Abs. 1 StGB also durch ein bestimmtes Verhalten, etwa Äußerungen oder sonstige Handlungen – mindestens konkludent – genügend erkennbar macht (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2021 – 2 StR 170/20, a.a.O.; Beschl. v. 7.2.2017 – 3 StR 488/16, NStZ-RR 2017, 143, 144; v. 26.11.2013 – 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110).

… aber weitere Gewalt muss in Aussicht gestellt werden

Nach diesen Maßstäben tragen nach Auffassung des BGH die Feststellungen des LG die Annahme einer (konkludenten) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nicht. Das LG habe lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die aus anderem Grund verübte Gewalt zur Wegnahme des Fahrrades ausnutzen wollte und der unter dem Eindruck der Faustschläge und deren Verletzungsfolgen stehende Geschädigte dies angstbedingt zuließ. Ausreichende Feststellungen dahin, dass der Angeklagte, und sei es nur durch schlüssiges Verhalten, zum Zwecke der Wegnahme des Fahrrades auf den Willen des Geschädigten einwirkte, indem er weitere Gewalttätigkeiten deutlich in Aussicht stellte, enthalte das Urteil nicht. Soweit das LG auf das Gebaren des Angeklagten in Form der Versorgung der Wunde des Geschädigten in Anwesenheit seines Begleiters abgestellt habe, erschließe sich jedenfalls nicht ohne Weiteres, weshalb hierin eine (konkludente) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben liegen sollte.

III. Bedeutung für die Praxis

Allein Angst vor weiterer Gewalt reicht nicht

Ein nicht alltäglicher Fall, in dem sich der BGH mal wieder zur fortwirkenden Gewalt im Rahmen eines Eigentumsdelikts äußern musste. Und die Ausführungen des BGH zeigen, dass er das schon häufiger tun musste, und zudem auch, was man in diesen Fällen den Feststellungen entnehmen können muss. Nämlich das In-Aussicht-Stellen einer Gefahr für Leib oder Leben, also eine Drohung i.S.d. § 249 Abs. 1 StGB durch ein bestimmtes Verhalten, etwa Äußerungen oder sonstige Handlungen. Allein die Angst des Geschädigten vor weiteren Schlägen reicht also nicht.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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