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Cannabis-Freigrenze bei mehreren Wohnsitzen

An verschiedenen Wohnsitzen und dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig vorgehaltene Cannabismengen sind zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG zusammenzurechnen.

(Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urt. v. 29.10.20241 StR 276/24

I. Sachverhalt

Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum u.a.

Das LG hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen mehrerer weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte in zwei von ihm genutzten Zimmern in einer Obdachlosen- und Asylbewerberunterkunft sowie in der von ihm ebenfalls mitgenutzten Wohnung seiner Verlobten Kokain und Amphetamin, welches zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, sowie insgesamt 112,685 g Marihuana zum Zweck des Eigengebrauchs.

Revision teilweise erfolgreich

Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten erzielte einen Teilerfolg dahingehend, dass der BGH das Urteil im vorgenannten Fall dahingehend änderte, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 g Cannabis schuldig ist, und das Urteil insoweit im Einzelstrafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch aufhob. Die weitergehende Revision des Angeklagten hatte dagegen keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Anwendung des KCanG

1. Der BGH stellt zunächst klar, dass für den Besitz von Cannabis nicht mehr das zum Tatzeitpunkt noch einschlägige BtMG anzuwenden ist, sondern das KCanG. Dessen Bestimmungen ließen schon im Hinblick auf die beim Besitz von Cannabis zu berücksichtigenden Freigrenzen ein für den Angeklagten günstigeres Ergebnis zu.

Mehrere Wohnsitze

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten seien, geht der Senat davon aus, dass es sich bei allen drei Aufbewahrungsorten um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Angeklagten nach § 1 Nr. 16 und Nr. 17 KCanG handelt. Während eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben könne, sei (daneben) die Begründung von zwei oder mehr Wohnsitzen möglich.

Einheitlicher Verstoß gegen das KCanG

Der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel sei als ein Verstoß gegen das BtMG zu werten. Für das KCanG gelte nichts anderes, denn der Gesetzgeber habe sich hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Würdigung im Wesentlichen an das BtMG angelehnt.

Nur eine Freimenge

Die an den verschiedenen Wohnsitzen und dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig vorgehaltenen Cannabismengen seien zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG zusammenzurechnen. Zur Begründung stellt der Senat insbesondere darauf ab, dass die in § 34 Abs. 1 KCanG bestimmten straffreien Besitzmengen das äußerste Maß dessen darstellten, was mit Blick auf die – auch aus Sicht des Gesetzgebers – grundsätzlich weiterhin gegebene Gefährlichkeit von Cannabis mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung noch verantwortet werden könne.

Einzelstrafe aufgehoben

2. Die Anwendbarkeit des KCanG führte angesichts dessen, dass bei der Bestimmung der nicht geringen Menge i.S.d. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG die straffreie Menge außer Betracht zu bleiben hat, zur Aufhebung der Einzelstrafe. Denn die nicht geringe Menge werde angesichts der zu berücksichtigenden Freimenge nicht erreicht. Wegen des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Kokain und Amphetamin greife nach § 52 Abs. 2 StGB der gegenüber § 34 Abs. 1 KCanG höhere Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 KCanG. Dieser weiche deutlich von dem vom LG herangezogenen Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ab, weshalb nicht auszuschließen sei, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Hieraus folgte dann auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

III. Bedeutung für die Praxis

Folgerichtige Entscheidung

Die Entscheidung setzt die bisherige Linie des BGH fort, wonach der gleichzeitige Besitz verschiedener, an mehreren Stellen gelagerter Betäubungsmittel nur einen Gesetzesverstoß und nicht etwa mehrere Taten darstellt. Hiervon ausgehend ist es folgerichtig, dass die zu berücksichtigende Freimenge einheitlich berechnet werden muss; drei Freimengen bei nur einer Tat kann es nicht geben.

RiOLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

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