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Absehen von der Kostentragungspflicht im JGG-Verfahren

Bei der Entscheidung über die Anwendung des § 74 JGG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Maßstab es einerseits ist, eine wirtschaftliche Gefährdung des Angeklagten zu vermeiden, und ihm andererseits durch die Auferlegung der Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns einzustehen hat.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Münster, Beschl. v. 24.1.20241 Qs 4/24

I. Sachverhalt

Absehen von der Anwendung des § 74 JGG durch das AG

Der Angeklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines im JGG-Verfahren ergangenen Urteils, durch das er wegen Körperverletzung zu 100 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe, um dadurch die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 1.200 EUR durch den Opferhilfe e.V. an den durch die Körperverletzung Geschädigten zu bewirken, sowie zu einer Zahlung von 1.200 EUR in monatlichen Raten zu je 100 EUR an den Geschädigten verurteilt worden ist. Das AG hatte „mit Rücksicht auf das Einkommen des Angeklagten [aus dessen ungelernter Tätigkeit in einem Malerbetrieb], mit dem er noch im Elternhaus wohnend seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten muss, aus erzieherischen Gründen“ von einer Anwendung des § 74 JGG abgesehen und dem Angeklagten gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Grundzüge zum Absehen von § 74 JGG

Die Entscheidung des AG, mit der von einer Anwendung des § 74 JGG aus erzieherischen Gründen abgesehen wurde, ist nach Auffassung des LG sachgerecht. Die Vorschrift des § 74 JGG eröffne dem Gericht als Ausnahme von den allgemeinen Kostengrundsätzen der StPO die Möglichkeit, aus erzieherischen Gründen und Gründen der Billigkeit von der Auferlegung der Kosten und Auslagen ganz oder teilweise abzusehen, sodass diese die Staatskasse zu tragen hat (OLG Hamm NJW 1963, 1168; OLG Jena NStZ-RR 1998, 153). Zweck der Vorschrift sei insbesondere, den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden entsprechend dem Präventionsgedanken im Jugendstrafrecht vor einer zusätzlichen und oftmals besonders schädlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch eine Art „Zusatzstrafe“ zu schützen und eine positive Entwicklung zu ermöglichen (KG, Beschl. v. 8.8.2006 – 5 Ws 424/06; OLG Jena a.a.O.; OLG Köln, Beschl. v. 7.10.2009 – 2 Ws 468/09). Bei der Entscheidung über die Anwendung des § 74 JGG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Maßstab es einerseits ist, eine wirtschaftliche Gefährdung des Angeklagten zu vermeiden, ihm andererseits durch die Auferlegung der Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns einzustehen hat (BGH, Beschl. v. 18.2.2016 – 4 StR 592/15; KG a.a.O.). Bei der Entscheidung, die aus Gründen der Billigkeit unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens zu treffen ist (OLG Hamm a.a.O.), ist dem Tatrichter ein weiter Ermessenspielraum zuzubilligen (KG, Beschl. v. 17.1.2008 – 1 Ws 11/08). Bei dieser Ermessenentscheidung ist eine zukunftsorientierte Betrachtungsweise geboten, in die sowohl die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten als auch seine Lebensumstände einzubeziehen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.2.2011 – 4 Ws 59/11; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 24; insgesamt zum Vorstehenden BeckOK-JGG/Pawlischta, 31. Ed. 1.11.2023, JGG § 74 Rn 4 ff.).

Konkreter Fall

Der Angeklagte sei im Urteilszeitpunkt 18 Jahre und vier Monate alt gewesen, heute sei er 18 Jahre und zehn Monate alt. Er sei schuldenfrei. Im Zeitpunkt des genannten Urteils sei der Angeklagte einer ungelernten Tätigkeit in einem Malerbetrieb nachgegangen. Heute habe er einen Minijob als Verkäufer in einer Tankstelle. Bei einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden verdiene er aktuell monatlich 500 EUR. Er wohne weiterhin mietfrei bei seinen Eltern und zahle ebenfalls weiterhin monatlich lediglich ein Kostgeld in Höhe von 150 EUR. Er war und sei uneingeschränkt arbeitsfähig und beabsichtige, künftig auch in Vollzeit zu arbeiten. Aktuell habe er sich um eine entsprechende Arbeitsstelle beworben.

Finanzielle Belastung schadet nicht

Vor diesem Hintergrund sei unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Zeitpunkt der angegriffenen Kostenentscheidung und bei der gebotenen zukunftsorientierten Betrachtungsweise eine dem Erziehungsgedanken schadende finanzielle Belastung durch die getroffene Kostenentscheidung nicht zu befürchten. Der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung berufstätig gewesen und habe nur geringe Ausgaben für seinen Lebensunterhalt. Gründe, warum für die Zukunft von einer nur eingeschränkten Erwerbstätigkeit auszugehen sein sollte, würden sich nicht aus der damaligen Aktenlage ergeben. Dass eine Kostentragungspflicht eine zusätzliche Belastung darstelle, liege zwar in der Natur der Sache. Diese habe das AG jedoch auch berücksichtigt und keine über die verhängte Rechtsfolge hinausgehende Maßnahme angeordnet. Die sich aus der Gesamtschau von Rechts- und Kostenfolge ergebende Belastung sei vorliegend angesichts der im Urteil festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers damit nicht derart gravierend, dass sie den Grad einer eigenständigen weiteren Strafe erreicht. Dass der Angeklagte die Kosten des durch seine Straffälligkeit verursachten Strafverfahrens zu tragen habe, sei vorliegend vielmehr allein die gesetzmäßige Konsequenz einer auf dem eigenen Fehlverhalten beruhenden Verurteilung.

Chance zur Arbeitsaufnahme?

Die spätere Beendigung der Tätigkeit im Malerbetreib durch den Beschwerdeführer und die Aufnahme eines Minijobs führt angesichts § 464 Abs. 3 S. 2 StPO zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer erlaubt sich gleichwohl die Anmerkung, dass auch unter Zugrundelegung des aktuellen Einkommens in Höhe von monatlich 500 EUR angesichts der nur geringen Ausgaben des Beschwerdeführers für seinen Lebensunterhalt und seiner weiterhin bestehenden uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit, die auch eine Arbeit in Vollzeit erlaubt, worum sich der Angeklagte nunmehr auch bemüht, ein ausnahmsweises Absehen von der Kostentragungspflicht aus pädagogischen Gründen nicht angezeigt sei. Tatsächlich biete die Kostenbelastung dem Angeklagten, der bislang mit Blick auf seine Ausbildung kaum Durchhaltevermögen erkennen lasse und dessen beruflicher Lebensweg bislang unstet gewesen sei, die Chance, auch selbst die Notwendigkeit der Aufnahme einer Arbeit von nicht nur geringem Umfang oder einer Ausbildung zu erkennen und sich hierzu zu motivieren.

III. Bedeutung für die Praxis

Zwiespältig

1. Über die Entscheidung kann man streiten. Der eine wird sie und das beabsichtigte zusätzliche Einwirken auf den Angeklagten begrüßen, der andere wird darauf abstellen, dass es dann auch mal genug ist und dass die Kostenentscheidung im JGG-Verfahren – Erziehungsgedanke hin, Erziehungsgedanke her – nicht unbedingt dafür herhalten sollte, einen Angeklagten zur Arbeitsaufnahme anzuhalten. Wo man den Schwerpunkt setzen will, ist Geschmacksache.

BeckRS

2. Was mich an den originalen Beschlussgründen gestört und geärgert hat, war (mal wieder) der Umstand, dass die Entscheidung mit reinen BeckRS-Zitaten gespickt war. Ich habe nichts gegen Beck-RS, nur: Warum führt man als Gericht nicht, wenn man schon bei BeckRS sucht, dann in der Entscheidung auch Entscheidungsdatum und Aktenzeichen an. Dann haben Leser, die nicht über Beck-Online verfügen und daher keinen Zugang zu BeckRS haben, auch die Möglichkeit, Belegstellen nachzulesen und zu prüfen. Ohne diese Daten ist das kaum bzw. nur sehr schwer möglich. Das würde die Arbeit ungemein erleichtern.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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