Beitrag

Auswertung von TKÜ-Erkenntnissen mit einem Dolmetscher

1. Ein fremdsprachiger Beschuldigter hat keinen sich aus § 187 Abs. 1 GVG ergebenden Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers bzw. Feststellung dessen Erforderlichkeit, damit dieser seinem Wahlverteidiger anlässlich des Anhörens der von dem Beschuldigten geführten fremdsprachigen Telefonate bei der Ermittlungsbehörde diese in die deutsche Sprache übersetzen kann.

2. In Einzelfällen muss dem – verteidigten – Beschuldigten die Gelegenheit gegeben werden, in Anwesenheit seines Verteidigers und ggf. eines Dolmetschers aufgezeichnete Telefonate anzuhören.

(Leitsätze des Gerichts)

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 2.9.2024 – 18 Qs 41/24

I. Sachverhalt

Telefonüberwachung im Ermittlungsverfahren

Im Rahmen eines gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens wegen Betruges erfolgten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Hierbei wurden unter anderem Telefonate, die die Beschuldigte in russischer Sprache führte, aufgezeichnet. Anschließend wurden die Gespräche teilweise in die deutsche Sprache übersetzt, und es wurden Inhaltsprotokolle angefertigt.

Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche

Nachdem sich Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass die Beschuldigte durch Verdunkelungsmaßnahmen die Ermittlungen erschwere, wurde gegen sie Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr erlassen und in Vollzug gesetzt. Kurz darauf wurde ihr für die Gespräche mit ihrem Verteidiger ein Dolmetscher für die russische Sprache beigeordnet.

Dolmetscher auch für das Abhören der TKÜ durch den Verteidiger beantragt

Kurz darauf beantragte der Verteidiger beim Ermittlungsrichter, die „Zuziehung des Dolmetschers zur Übersetzung der Original-Tonaufnahmen aus der TKÜ auf Kosten der Staatskasse zu gestatten“.

Beschwerde gegen Antragsablehnung erfolglos

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das AG den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte, u.a. mit dem Umstand, dass von den Gesprächen lediglich sinngemäße Wiedergaben vorlägen und keine wortgetreuen Protokolle, begründete Beschwerde der Beschuldigten hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Hinzuziehung eines (weiteren) Dolmetschers nicht erforderlich

1. Die Beschwerdekammer legt das Begehren der Beschuldigten dahingehend aus, ihrem wohl nicht der russischen Sprache mächtigen Verteidiger bei durch ihn in ihrer Abwesenheit erfolgendem Anhören aufgezeichneter Gespräche in russischer Sprache auf Staatskosten einen Dolmetscher oder Sprachsachverständigen zur Verfügung zu stellen, damit der Verteidiger den Inhalt der aufgezeichneten Gespräche verstehen und nachvollziehen könne. Dies sei jedoch zur Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte der Beschuldigten nicht erforderlich.

Dolmetscher grundsätzlich auch außerhalb der HV möglich

Zwar begründe § 187 Abs. 1 GVG unabhängig von der finanziellen Lage der fremdsprachigen Beschuldigten einen von Amts wegen zu beachtenden Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers auch außerhalb der Hauptverhandlung und damit auch für vorbereitende Gespräche mit dem Verteidiger, unabhängig davon, ob es sich um einen Wahl- oder Pflichtverteidiger handelt. Der Dolmetscher sei etwa erforderlich, wenn zu befürchten ist, die Beschuldigte könne sich dem Verteidiger nicht vollständig mitteilen oder umgekehrt dessen Erklärungen nicht vollständig zur Kenntnis nehmen.

Aber: Anspruch beschränkt

Der Anspruch sei aber auf das zur Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte Erforderliche beschränkt, wobei die Bestimmung von Art und Umfang der Erforderlichkeit dem für die Hinzuziehung zuständigen Gericht unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles obliege.

Abhören von Gesprächen mit Dolmetscher und Beschuldigtem möglich

Im Hinblick auf TKÜ-Erkenntnisse reiche es aus, wenn der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich aufgezeichnete Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder der Polizei anzuhören, erforderlichenfalls auch mehrfach und unter Hinzuziehung von Dolmetschern sowie ggf. auch zusammen mit der Beschuldigten. Der Umfang von Gesprächen, deren oftmals schlechte Qualität sowie der Umstand, dass die Gespräche nicht auf Deutsch geführt wurden, könnten es notwendig machen, dass die Beschuldigte selbst Gelegenheit erhält, sich zur Vorbereitung eines Gesprächs mit dem Verteidiger die Telefonate anzuhören. Der Verteidiger dürfe Tonbandaufzeichnungen über eine Telefonüberwachung nicht nur unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers, sondern auch im Beisein der Beschuldigten anhören, wenn für den Verteidiger ohne deren Beteiligung die Aufzeichnungen nicht hinreichend verständlich sind und nur mit ihrer Hilfe zu klären ist, welche Stimmen wem zuzuordnen sind, ob Verwechslungen stattgefunden und welchen Sinngehalt bestimmte Äußerungen haben.

Jedoch kein gesonderter Dolmetscher nötig

Die hier in Rede stehenden strafprozessualen Rechte der Beschuldigten bestünden folglich darin, dass ihrem Verteidiger die Möglichkeit gewährt wird, die Aufzeichnungen als Beweisstücke anzuhören, und dass die Beschuldigte Gelegenheit erhält, sich diese Gespräche zusammen mit ihrem Verteidiger anzuhören. Für die Ausübung dieser strafprozessualen Rechte bedürfe es allerdings nicht der Beiordnung eines weiteren Dolmetschers für die russische Sprache. Der Verteidiger habe lediglich uneingeschränkten Zugang zu den aufgezeichneten Gesprächen im Original sowie die Genehmigung, diese Gespräche gegebenenfalls gemeinsam mit einem Dolmetscher zur Kenntnis nehmen zu können, beantragt. Die Möglichkeit, sich die aufgezeichneten Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder der Polizei gemeinsam anzuhören, habe er weder erkennbar erwogen noch entsprechend beantragt. Anlässlich eines solchen Termins, bei dem auch der der Beschuldigten bereits für Verteidigergespräche beigeordnete Dolmetscher antragsweise zugegen wäre, könnten die in russischer Sprache geführten Gespräche von der Beschuldigten gehört und im Rahmen eines gleichzeitig unter Zuhilfenahme des beigeordneten Dolmetschers geführten Mandantengesprächs erörtert werden. So wäre es der Beschuldigten ohne Weiteres möglich vorzutragen, ob und inwiefern einzelne Gespräche durch die Ermittlungsbehörden inhaltlich falsch bewertet worden sein könnten.

„Persönliches Interesse“ des Verteidigers ohne Belang

Der Verteidiger möge ein persönliches Interesse daran haben, unabhängig von den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen der Beschuldigten zum Inhalt der Gespräche im Rahmen einer zusätzlichen Übersetzung durch einen Sprachsachverständigen die Richtigkeit ihrer Äußerungen zu überprüfen. Für die Ausübung der strafprozessualen Rechte der Beschuldigten selbst sei dies jedoch nicht erforderlich.

Kein Anspruch auf wörtliche Übersetzung der TKÜ

2. Außerdem führt das LG aus, dass die Beschuldigte und ihr Verteidiger auch keinen Anspruch darauf hätten, sämtliche im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichneten, in russischer Sprache geführten Telefongespräche in wortgetreuer Übersetzung zur Verfügung gestellt zu bekommen. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 147 Abs. 1 StPO, es bestehe kein Anspruch auf die Erstellung weiterer Aktenteile. Zwar sei es nach kriminalistischer Erfahrung zutreffend, dass, wie von der Verteidigung vorgetragen, bei sinngemäßen Wiedergaben von Telefonaten der wesentliche Inhalt, der Kontext und die Nuancen des Gesprächs verloren gehen können. Ein Anspruch auf die Fertigung und Vorlage von Protokollen bestehe jedoch gleichwohl nicht.

Kein Verstoß gegen den Fairnessgrundsatz

Auch das vom fairen Verfahren implizierte Prinzip der Waffengleichheit sei nicht verletzt, wenn die Staatskasse nicht die Kosten dafür übernimmt, dass der Verteidiger beim – alleinigen – Anhören der Gespräche diese übersetzt erhält. Der Angeklagte soll den Strafverfolgungsbehörden verfahrensrechtlich prinzipiell gleichgestellt sein. Die Waffengleichheit könne aber nur bezüglich solcher Informationen einen Auskunftsanspruch gegenüber der Ermittlungsbehörde begründen, die diese tatsächlich erhoben und gesammelt hat, hingegen begründe auch das Recht auf ein faires Verfahren keine Pflicht zur Aktenerweiterung.

III. Bedeutung für die Praxis

Für überschaubare Verfahren zutreffende Entscheidung

1. Eine Bewertung der Entscheidung ist nur schwer möglich, da der Beschluss des LG keine hinreichenden Informationen über den Umfang der TKÜ-Maßnahmen enthält. In Verfahren, in denen die Anzahl der aufgezeichneten Telefonate überschaubar ist, wird man der Strafkammer aber gleichwohl zustimmen können. Hier genügt es in aller Regel zur ausreichenden Vorbereitung der Verteidigung, dass der Verteidiger Gelegenheit erhält, sich die Telefonate zusammen mit seinem Mandanten anzuhören, erforderlichenfalls mithilfe eines Dolmetschers (bei Pflichtmandaten kann zuvor ein Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG gestellt werden). Auch bewegt sich die Strafkammer auf der Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung, wenn sie feststellt, dass ein Anspruch auf eine Erweiterung der Ermittlungsakten um wörtliche Übersetzungen nicht besteht.

Praktische Probleme weiterhin ungelöst

2. Ungeklärt ist jedoch, wie mit den gerade in Umfangsverfahren immer größer werdenden Datenmengen umgegangen werden soll. Nicht selten umfassen die Aufzeichnungen inzwischen Hunderte von Gesprächen, sodass dem Verteidiger mit dem Hinweis darauf, er könne sich die Gespräche ja in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder gar im Besuchsraum der JVA zusammen mit seinem Mandanten anhören, schon aus praktischen Gründen wenig geholfen ist. Denn kaum eine Vollzugsanstalt wird bereit sein, Besuchsräume tage- oder gar wochenlang zu blockieren, nur damit aufgezeichnete Telefonate abgehört werden können.

Drohende Verfahrensverzögerungen

Diese Umstände erschweren nicht nur die Arbeit der Verteidigung, sondern behindern auch den Fortgang des gesamten Verfahrens. Denn ohne eine genaue Kenntnis der Gesprächsinhalte wird die Abgabe einer Einlassung kaum verantwortbar sein, kann doch der Verteidiger kaum seriös einschätzen, ob er dem Mandanten zu einer geständigen Einlassung raten soll oder ob irgendwo noch entlastende Erkenntnisse schlummern. Stattdessen bleibt dem Angeklagten nur die Möglichkeit zu schweigen, was in den allermeisten Fällen zu einer längeren Prozessdauer führt.

Einzelfallbetrachtung erforderlich

Die Frage nach der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers kann in einer Konstellation wie der vorliegenden daher nicht pauschal, sondern nur einzelfallabhängig beantwortet werden. Dies stellt auch das LG nicht in Abrede; vielmehr weist die Strafkammer zu Recht insbesondere darauf hin, dass die Umstände des Einzelfalles besonders berücksichtigt werden müssen.

Uralt-Kommentare: Armut oder Gleichgültigkeit?

3. Zwei Punkte sind indes zu kritisieren: Zum einen hätte sich die Strafkammer die Anmerkung, wonach das hier verfolgte Begehren dem „persönlichen Interesse“ des Verteidigers diene, sparen können, denn auch die Beschuldigte ist darauf angewiesen, dass ihr anwaltlicher Beistand die Möglichkeit zur vollständigen Aktenkenntnis erhält. Zum anderen erstaunt, dass die Beschwerdekammer aus der im Jahr 2001 (!) erschienenen 45. Auflage des „Kleinknecht/Meyer-Goßner“ zitieren muss. Entweder grassiert selbst im reichen Freistaat Bayern inzwischen die Armut, oder den zuständigen Stellen ist die Ausstattung der Gerichte gleichgültig. Was auch immer die Ursache sein mag, peinlich und unwürdig ist es allemal.

RiOLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…