Worum geht es?
Um der deutschen Wirtschaft neue Impulse für mehr „wirtschaftliche Dynamik“ zu geben, hat sich die Bundesregierung am 5.7.2024 unter dem Titel „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ auf ein umfassendes Maßnahmenpaket verständigt. Ziel des Maßnahmenpaketes ist es – so lautet es wörtlich – „das Wachstumspotenzial der deutschen Volkswirtschaft substanziell zu erhöhen und den Wirtschaftsstandort Deutschland und dessen Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig zu stärken“.
Das Maßnahmenpaket beinhaltet auf insgesamt 31 Seiten 49 Einzelmaßnahmen aus den unterschiedlichsten Bereichen. Umfasst sind dabei auch zahlreiche Maßnahmen, die das Arbeitsrecht und damit auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zukunft betreffen könnten. Doch was ist wirklich neu und was sind altbekannte Maßnahmen?
Was beinhaltet das Maßnahmenpaket?
Vom Maßnahmenpaket umfasst sind nicht nur neue (dazu später mehr), sondern auch altbekannte Maßnahmen, wie das Vorhaben die „unnötige“ Bürokratie weiter abzubauen und (noch?) bessere Anreize für internationale Fachkräfte zu setzen.
Bereits im März 2024 verkündete Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, dass nach dem Bürokratieentlastungsgesetz IV in Bereichen des Arbeitsrechts künftig die Textform statt der Schriftform ausreichend sein wird. Das Paket sieht nunmehr auch einen Bürokratieabbau im Bereich des Datenschutzrechtes und der Lieferkettensorgfaltspflicht vor. Erfreuliches Ziel für kleine und mittlere Unternehmen ist es, dass die Schwelle, ab der Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, erst greift, soweit in der Regel mindestens 50 (bislang: 20) Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Auch eine Änderung des Lieferkettensorgfaltsgesetzes ist geplant. Durch eine Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie in das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) sollen, laut Bundesregierung, fortan nur noch 1/3 und damit weniger als 1.000 Unternehmen unter das LkSG fallen.
Die Bundesregierung will auch weiter die Fachkräfteeinwanderung „vereinfachen, stärken und beschleunigen“. Hierzu soll u.a.:
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die Umsetzung des Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (vgl. dazu Infobrief Arbeitsrecht 08-2023; Infobrief Arbeitsrecht 02-2024 und Infobrief Arbeitsrecht ) beschleunigt werden,
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Regelungen für den erleichterten Arbeitsmarktzugang (nach § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung) auf weitere Staaten ausgeweitet werden,
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die Bindungsfrist der Bundesagentur der Arbeit für die Vorabzustimmung verlängert werden,
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die Arbeitsaufnahme in Deutschland steuerlich begünstigt werden (neu zugewanderte Fachkräfte sollen in den ersten drei Jahren 30, 20 und 10 Prozent vom Bruttolohn steuerfrei stellen können) und
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die Hürden bei der Arbeitsaufnahme Geflüchteter abgebaut werden (Einführung einer Genehmigungsfiktion bei der Beschäftigungserlaubnis)
Aber nicht nur altbekannte, sondern auch neue Maßnahmen sind im Maßnahmenpaket der Bundesregierung enthalten.
So soll Mehrarbeit finanziell gefördert werden. Geplant ist, dass Zuschläge für Mehrarbeit steuer- und beitragsfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit gilt dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Übersteigt die Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers diese Grenzen, sollen etwaige Zuschläge, ohne steuerrechtliche Abzüge an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden können.
Damit Unternehmen in Phasen erhöhter Arbeitsbelastung dynamisch die Personalplanung vornehmen können, soll eine begrenzte Abweichung von der Tageshöchstarbeitszeit ermöglicht werden. Möglich soll dies jedoch nur dann sein, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen eine Abweichung gestatten.
Die Attraktivität, Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu beschäftigten, soll gestärkt werden. Hierzu soll der Abschluss von befristete Arbeitsverträgen vereinfacht werden. Dieses Ziel soll durch eine Abschaffung des in § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz verankerten Vorbeschäftigungsverbotes erreicht werden. Dieses sieht grundsätzlich vor, dass eine sachgrundlose Befristung nicht möglich ist, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestand. Bei einer Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbotes, könnte mit dem Arbeitnehmer daher auch ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Das Vorbeschäftigungsverbot soll laut der Bundesregierung nicht gelten, solange der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Altersrente hat und die sachgrundlose Befristung eine Gesamtdauer von acht Jahren bzw. insgesamt zwölf Vertragsbefristungen nicht überschreitet. Zugleich sieht das Maßnahmenpaket vor, dass für die betroffenen Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtliche Anreize geschaffen werden sollen. So soll es möglich sein, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Sozialversicherungsträger abgeführt werden, sondern diese Beiträge stattdessen an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Ebenso soll Arbeitnehmern, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, die Möglichkeit gegeben werden, bei einer verzögerten Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente eine abgabenfreie Rentenaufschubprämie in Höhe der bis dato entgangenen Rentenzahlung zu erhalten.
Außerdem soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) überarbeitet werden, sodass künftig mehr Unternehmen eine bAV anbieten und so insbesondere Beschäftigte mit geringen Einkommen gefördert werden. Wie die Bundesregierung dieses Ziel erreichen will, bleibt im Maßnahmenpaket jedoch offen.
Mit dem Bundestariftreuegesetz will die Bundesregierung die Tariftreue stärken und öffentliche Aufträge auf Bundesebene nur an Betriebe geben, die sich an die Tarifverträge ihrer Branche halten. Hierdurch sollen faire Arbeitsbedingungen sichergestellt und Lohndumping verhindert werden.
Ausblick
In der Gesamtschau sind viele der von der Bundesregierung angesprochenen Maßnahmen aus Arbeitgeber- wie auch aus Arbeitnehmersicht zu begrüßen. Dies gilt mit Blick auf die demographische Entwicklung insbesondere für die Verstärkung der Anreize zur Beschäftigung von ausländischen Fachkräften sowie die Erleichterung bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Erreichen des Rentenalters.
Ob die vom Maßnahmenpaket umfassten Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden und rechtlich umgesetzt werden können, bleibt – wie so oft – abzuwarten, da dem Maßnahmenpaket selbst keine unmittelbare Bindungswirkung zukommt. Voraussetzung ist daher in nahezu allen Fällen eine Anpassung der geltenden Gesetze.
Ambitioniert kündigt die Bunderegierung an, dass erforderliche Gesetzesänderungen im zweiten Halbjahr 2024 beschlossen werden. Ob dies im Hinblick auf langwierige Gesetzgebungsverfahren realistisch ist, bleibt abzuwarten.











