Beitrag

StRR-Kompakt 2024_08

Digitale Verfassungsbeschwerde für Rechtsanwälte ab 1.8.2024

Seit dem 1.8.2024 haben Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr die Möglichkeit, im Verfassungsbeschwerdeverfahren beim BVerfG verfahrensbezogene Dokumente per Post oder Telefax in analoger Form einzureichen. §§ 23a ff. BVerfGG sehen vielmehr jetzt für den Kreis die „digitale Verfassungsbeschwerde“ vor. Das elektronische Dokument muss – wie auch sonst – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind beispielsweise das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBo), der Dienst „Mein Justizpostfach“ oder der Postfach- und Versanddienst eines absenderbestätigten De-Mail-Kontos. Per E-Mail können verfahrensbezogene Dokumente nicht rechtswirksam eingereicht werden.

Informationen rund um die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt das BVerfG in einem Frage-Antwort-Katalog (FAQ) auf seiner Homepage bereit.

Eröffnungsbeschluss: Rechtsmittel

Ein Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO ist als Akt der Rechtsprechung der Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen.

BayObLG, Beschl. v. 14.5.2024 – 203 VAs 106/24

Durchsuchung: Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit

Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Voraussetzung für eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Ermittlungsrichter und später durch das Beschwerdegericht ist die Vorlage eines Aktenwerks, aus dem der Gang des Verfahrens ohne Abstriche nachvollziehbar ist. Schließt die Staatsanwaltschaft ihrem Antrag auf Anordnung einer gerichtlichen Untersuchungshandlung nur ausgewählte Teile der Ermittlungsakte an, so erklärt sie hierdurch stets zugleich, dass diese Auswahl nach ihrer eigenverantwortlichen Prüfung sämtliche bis zum Zeitpunkt der Antragstellung angefallenen maßgeblichen be- und entlastenden Ermittlungsergebnisse enthält.

LG Stuttgart, Beschl. v. 16.5.2024 – 7 Qs 20/24

Beschlagnahme: Überschreiten der erlaubten Menge

Bei Überschreitung der erlaubten Menge nach § 3 Abs. 2 KCanG unterliegen nur die Gegenstände der Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherung der späteren Einziehung, die die Freigrenzen überschreiten.

AG Bautzen, Beschl. v. 27.5.2024 – 47 Gs 409/24

Rechtlicher Hinweis: Anforderungen

Der rechtliche Hinweis nach § 265 StPO muss geeignet sein, dem Angeklagten Klarheit über die tatsächliche Grundlage des abweichenden rechtlichen Gesichtspunktes zu verschaffen und ihn vor einer Überraschungsentscheidung zu bewahren.

BGH, Beschl. v. 10.4.2024 – 5 StR 85/24

Ausschluss der Öffentlichkeit: erneute Vernehmung eines Zeugen

Ist ein Zeuge nach seiner ersten nichtöffentlichen Vernehmung nach § 248 StPO entlassen worden, muss das Tatgericht vor seiner erneuten nichtöffentlichen Zeugenvernehmung einen weiteren Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit treffen. Eine Ausnahme kann nur in ganz engen zeitlichen Grenzen in Betracht kommen, etwa wenn die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen und sich die erneute Vernehmung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt.

BGH, Urt. v. 28.2.2024 – 5 StR 413/23

Beweisantrag: Voraussetzungen

Ein förmlicher Beweisantrag liegt vor, wenn ein Antrag nicht nur hinreichend bestimmte, dem (Zeugen-)Beweis zugängliche Beweistatsachen vorträgt, sondern auch die Konnexität zwischen Beweistatsachen und Beweismittel wahrt. Erforderlich ist, dass der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben, und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.

BGH, Beschl. v. 22.5.2024 – 2 StR 348/23

Ablehnung eines Sachverständigen: Fachseminar

Hat ein Sachverständiger ein forensisch-psychiatrisches Fachseminar über das noch laufende Strafverfahren gegen einen jugendlichen Angeschuldigten geben wollen, genügt das bereits, um bei dem Angeschuldigten bei verständiger Würdigung die Auffassung hervorzurufen, der Sachverständige könne sein Gutachten nicht mehr unparteiisch erstatten.

LG Wuppertal, Beschl. v. 5.6.2024 – 23 KLs 11/24 (45 Js 27/24)

Selbstleseverfahren: Verfahrensrüge

Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, der Inhalt einer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde sei im Urteil nicht erörtert worden, muss der Inhalt der von der Verteidigung herbeigeführten Entscheidung des Gerichts (§ 238 Abs. 2 StPO) über die Selbstleseanordnung und eine gegen diese Entscheidung erhobene Gegenvorstellung und die Entscheidung hierüber mitgeteilt werden.

BGH, Beschl. v. 30.4.2024 – 1 StR 426/23

Nebenklage: Anschlussberechtigung

Der Nebenkläger ist nicht berechtigt, das Urteil (auch) mit dem Ziel anzufechten, eine Verurteilung wegen (Versuchs) eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung statt lediglich versuchter Nötigung zu erreichen.

BGH, Beschl. v. 1.2.2024 – 5 StR 447/23

Berufungsbeschränkung: Auswirkungen des CanG

Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch kann dann keinen Bestand haben, wenn es sich bei dem angewendeten Gesetz um eine nichtige oder – wie seit Inkrafttreten des CanG für Delikte mit Cannabis – nicht mehr geltende Strafvorschrift handelt. Das Revisionsgericht trifft gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO Verpflichtung und Befugnis, bei seiner Prüfung das erst im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getretene (mildere) Recht anzuwenden. Dies führt dazu, dass die eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs zu durchbrechen ist (a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.5.2024 – 2 ORs 370 SRs 247/24).

BayObLG, Beschl. v. 12.4.2024 – 206 StRR 122/24

Straferlass nach dem KCanG: Eintritt der Rechtswirkungen

Die Rechtswirkungen des Straferlasses nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB i.V.m. Art. 316p EGStGB für Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinalcannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Das Revisionsgericht hat diesen rückwirkenden Straferlass gemäß § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB auf die Sachrüge hin zu beachten. Eine gebildete Gesamtstrafe ist auf der Grundlage der gesamten Feststellungen des angefochtenen Urteils darauf zu überprüfen, ob einer einbezogenen Strafe ein nach § 3 Abs. 1 KCanG nunmehr strafloser Besitz von Cannabis zugrunde liegt. Ist ein sicherer Rückschluss auf einen Besitz zum Eigenkonsum möglich und liegen alle sonstigen Voraussetzungen einer Straflosigkeit vor, hat das Revisionsgericht seiner Entscheidung den rückwirkenden Straferlass zugrunde zu legen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.5.2024 – 1 ORs 24 SRs 167/24

CannabisG: Strafermäßigung

Die Möglichkeit einer Strafermäßigung nach Art. 316p i.V.m. 313 EGStGB wird auch in den Fällen bejaht, in denen neben Cannabis gleichzeitig noch andere Betäubungsmittel unerlaubt besessen wurden.

LG Magdeburg, Beschl. v. 18.6.2024 – 29 Qs 262 Js 1/24 (34/24)

KCanG: BtM-Mischfall

Art. 313 Abs. 3 EGStGB erfasst nicht sog. BtM-Mischfälle, in denen neben Cannabis auch andere Betäubungsmittel besessen wurden.

AG Köln, Beschl. v. 16.5.2024 – 583 Ds 135/22

Sechs-Monats-Prüfung: unzuverlässiger Sachverständiger

Hat die Staatsanwaltschaft durch Auswahl eines zuverlässigen Sachverständigen, Fristsetzung zur Gutachtenerstattung und gegebenenfalls Anwendung von Zwangsmaßnahmen bei Ausbleiben des Gutachtens auf eine rechtzeitige Gutachtenerstattung hingewirkt, wird das Gutachten aber gleichwohl – für die Staatsanwaltschaft trotz rechtzeitiger und wirksamer Kontrollen nicht vorhersehbar – nicht oder nicht rechtzeitig erstellt, sind die dadurch entstandenen Verzögerungen dem Staat bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO besteht, nicht zuzurechnen.

KG, Beschl. v. 23.4.2024 – 3 Ws 12/24 HP

KCanG: nicht geringe Menge von Cannabis

Der Grenzwert der nicht geringen Menge i.S.d. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG liegt bei 7,5 g THC.

BGH, Beschl. v. 24.4.2024 – 4 StR 50/24

Rechtsbeugung: elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege

Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung beugt das Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfasst § 339 StGB vielmehr nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden.

BGH, Beschl. v. 18.4.2024 – 6 StR 386/23

Untreue: Rechtsanwalt

Ein Rechtsanwalt kann durch das Zurverfügungstellen eines Anderkontos eine Beihilfe zur Untreue und zum Bankrott begehen.

BayObLG, Beschl. v. 17.4.2024 – 203 StRR 141/24

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Supermarktparkplatz

Ein allgemein zugänglicher privater Parkplatz gehört zum räumlichen Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs. Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein „Unfall im Straßenverkehr“ i.S.d. § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr setzt die Annahme eines „Verkehrsunfalls“ nach dem Schutzzweck der Norm des § 142 StGB einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang voraus. In dem „Verkehrsunfall“ müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Der erforderliche straßenverkehrsspezifische Zusammenhang ist auch dann gegeben ist, wenn sich die Gefahr verwirklicht hat, die dadurch entsteht, dass sich ein Fußgänger auf einem Supermarktparkplatz im räumlichen Bereich der dort abgestellten Kraftfahrzeuge bewegt, etwa um zu seinem Fahrzeug zu gelangen.

OLG Naumburg, Beschl. v. 6.5.2024 – 1 ORs 38/24

Jugendstrafe: Schwere der Schuld

Ist wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich, ist eine Jugendstrafe zu verhängen, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann.

BGH, Urt. v. 4.6.2024 – 5 StR 205/23

Entbindungsantrag: rechtzeitiger Eingang

Befindet sich der drei Tage vor einem Hauptverhandlungstermin per beA übermittelte Entbindungsantrag zwar am Ende eines mehrseitigen Schriftsatzes, wird aber auf der ersten Seite auf den Gerichtstermin mit dem Zusatz „EILT SEHR!“ hingewiesen, kann der der Betroffene von der Berücksichtigung seines Antrags ausgehen.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.5.2024 – 2 ORbs 79/24

Terminsvertreter des Pflichtverteidigers: Grundgebühr

Auch der nur für einen Hauptverhandlungstag bestellte „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers verdient die Grundgebühr.

LG Kiel, Beschl. v. 13.5.2024 – 2 KLs 590 Js 56426/20 jug

Erstreckung: Beschwerde

Eine Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der rückwirkenden Beiordnung für das hinzuverbundene Verfahren ist mangels Beschwer unzulässig, wenn die Verfahrensverbindung nach Beiordnung im führenden Verfahren erfolgt ist und das Gericht nach Verfahrensverbindung beschlossen hat, dass sich die Verteidigerbestellung auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt. Nach der zum 1.1.2021 erfolgten Ergänzung von § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ist klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist, weil § 48 Abs. 6 S. 1 StPO unmittelbar gilt.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 – 13 Qs 17/24

Befriedungsgebühr: Einstellung in der Hauptverhandlung

Die Befriedungsgebühr (Nrn. 4141, 5115 VV RVG) entsteht auch, wenn die Einstellung im Hauptverhandlungstermin stattfindet und dadurch ein weiterer Fortsetzungstermin vermieden wird.

AG Herne-Wanne, Beschl. v. 7.6.2024 – 44 OWi 52 Js 120/24 (12/24)

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…