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Zulässigkeit der rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung

1. Mit der Reform der §§ 141, 142 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BT-Drucks 19/13829, S. 36 ff.) und aufgrund der dieser Gesetzesänderung zugrunde liegenden RL 2016/1919/EU ist die Annahme eines Verbotes der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht mehr begründbar.

2. Entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.

(Leitsätze des Verfassers)

LG Amberg, Beschl. v. 27.5.2024 – 11 Qs 43/24

I. Sachverhalt

Rückwirkende Bestellung abgelehnt

In dem gegen den ehemaligen Beschuldigten wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen geführten Ermittlungsverfahren zeigte der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 27.2.2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft seine Verteidigung des Beschuldigten an und beantragte, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zur Begründung führte er aus, dass sich der Beschwerdeführer in der JVA Amberg in Strafhaft befinde. Mit Verfügung vom 26.3.2024 stellte die Staatsanwaltschaft Amberg das Verfahren gegen den Beschuldigten nach § 154 Abs. 1 StPO ein.

Das AG hat mit Beschluss vom 17.4.2024 den Antrag auf Beiordnung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des ehemaligen Beschuldigten hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Das LG hat die sofortige Beschwerde als zulässig angesehen. Die mit der ablehnenden AG-Entscheidung verbundene Beschwer sei auch nicht deshalb als nicht eingetreten oder entfallen zu betrachten, weil das Verfahren gegen den Beschuldigten schon vor Entscheidung über den Beiordnungsantrag eingestellt wurde und damit die Notwendigkeit seiner Verteidigung nunmehr entfallen sei. Die vorliegende Konstellation sei dadurch gekennzeichnet, dass der Beschuldigte alles in seiner Situation Mögliche für die umgehende Bestellung eines Pflichtverteidigers getan hatte. Lediglich den Zeitpunkt der Vorlage durch die Staatsanwaltschaft und die Entscheidung durch das zuständige Gericht und damit die Möglichkeit eines Rechtsmittels habe er nicht in der Hand gehabt. Solange das zuständige Gericht nach Vorlage des Antrags durch die Staatsanwaltschaft nicht über das dem Rechtsstaatsprinzip entspringenden Recht eines Beschuldigten auf die schnellstmögliche, unverzügliche Bestellung eines Pflichtverteidigers entscheide (§ 141 Abs. 1 S. 1 StPO), sei dieser zwar nicht durch eine positive Entscheidung, wohl aber durch das Unterbleiben einer Entscheidung beeinträchtigt, habe aber zunächst keine Möglichkeit, die Herbeiführung der Entscheidung zu erzwingen. Liegt es somit allein an von dem Beschuldigten nicht zu beeinflussenden Abläufen, ob die Entscheidung über seinen Antrag vor dem Abschluss des Verfahrens ergehe, so sei ihm faktisch die Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren verwehrt (vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 29.4.2021 – 1 Ws 260/21; LG Mainz, Beschl. v. 11.10.2022 – 1 Qs 39/22). Den Beschuldigten insoweit auf die „Untätigkeitsbeschwerde“ oder Verzögerungsrüge zu verweisen, verbiete sich. Insoweit könne auch der Rechtsgedanke in dem Beschluss des BVerfG vom 27.12.2006 (2 BvR 803/05, NStZ 2007, 413) zur Thematik „Rechtsschutz gegen erledigte strafprozessuale Maßnahmen“ nicht unberücksichtigt bleiben. Die Kammer vermag sich der Auffassung des OLG Hamburg (Beschl. v. 16.9.2020 – 2 Ws 112/20, StraFo 2020, 486) und des OLG Braunschweig (Beschl. v. 2.3.2021 – 1 Ws 12/21), wonach die Beschwerde mangels Beschwer auch nach geänderter Gesetzeslage als unzulässig zu verwerfen sei, nach alledem nicht anzuschließen (umfassend hierzu LG Mainz, Beschl. v. 11.10.2022 – 1 Qs 39/22).

Begründetheit der sofortigen Beschwerde

Das Rechtsmittel sei auch begründet. Der Beschuldigte habe die Beiordnung des Verteidigers gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO bei der nach § 142 Abs. 1 StPO zuständigen Stelle bereits am 27.2.2024 beantragt, ohne dass dieser Antrag vor Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, wie § 142 Abs. 1 S. 2 StPO es fordert, dem Gericht unverzüglich vorgelegt worden wäre. Der Verteidiger sei nun noch rückwirkend beizuordnen. Nach Auffassung der Kammer ist seit der Reform der §§ 141, 142 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BT-Drucks 19/13829, S. 36 ff.) und aufgrund der dieser Gesetzesänderung zugrunde liegenden RL 2016/1919/EU die Annahme eines Rückwirkungsverbotes nicht mehr begründbar (a.A. zum früheren Recht BGH, Beschl. v. 20.7.2009 – 1 StR 344/08, NStZ-RR 2009, 348). Dazu bezieht sich die Kammer auf Art. 3 und 4 Abs. 1 der RL 2016/1919/EU („PKH-Richtlinie“) und auf die Gesetzesbegründung zu dem neu eingeführten und vorliegend betroffenen § 141 Abs. 1 StPO (BT-Drucks 19/13829, S. 36). Durch die Schaffung des Unverzüglichkeitsgebots in § 141 Abs. 1 S. 1 StPO hat der Gesetzgeber überdies deutlich gemacht, dass es seine Absicht war, jedem Beschuldigten ab der Eröffnung des Tatvorwurfs unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen die Möglichkeit der Einholung kompetenten, d.h. anwaltlichen Rats zwecks bestmöglicher Wahrnehmung seiner Interessen zur Verfügung zu stellen (so auch OLG Bamberg, Beschl. v. 29.4.2021 – 1 Ws 260/21; OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.11.2020 – Ws 962/20, Ws 963/20, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 142 Rn 20).

Bezug auf PKH-Rechtsprechung

Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auch hiernach gelte zwar grundsätzlich, dass die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe beispielsweise nach § 397a Abs. 2 StPO bzw. § 404 Abs. 5 S. 1 StPO, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht in Betracht komme, weil die Förderung mit Erfolgsaussicht eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens in Rede stehen muss. Aufgabe der Prozesskostenhilfe sei es dagegen nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten oder dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen – so die höchstrichterliche Rechtsprechung im Grundsatz. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz komme demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gelte aber für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt worden sei, der aber nicht bzw. nicht vorab verbeschieden wurde, und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (st.Rspr: vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.2021 – 5 StR 222/20 m.w.N., v. 13.10.2010 – 5 StR 179/10, v. 25.7.2017 – 3 StR 132/17, v. 7.3.2018 – 5 StR 587/17; Zöller/Schultzky, 33. Aufl., § 127 Rn 12, 18). Der Rechtsprechung liege die Überlegung zugrunde, dass, sofern der Betroffene einen Antrag rechtzeitig gestellt habe und alle formalen Voraussetzungen für dessen Bewilligung erfüllt seien, es ihm und indirekt dem von ihm beauftragten Anwalt finanziell nicht zum Nachteil gereichen solle, dass aus von ihnen nicht zu vertretenden und einzig im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Umständen mit einer Entscheidung hierüber bis zum Abschluss der Instanz zugewartet worden sei. Die skizzierte Interessenlage sei im Falle der Bestellung eines Pflichtverteidigers die gleiche (zum Ganzen wiederum: LG Mainz, Beschl. v. 11.10.2022 – 1 Qs 39/22, OLG Bamberg, Beschl. v. 29.4.2021 – 1 Ws 260/21).

Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

Die Kammer halte an ihrer Rechtsprechung, wonach eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig sei, auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache hätte Erfolg haben können, also nicht mehr fest.

III. Bedeutung für die Praxis

Rechtsmittel einlegen

1. Eine der vielen Entscheidungen aus der letzten Zeit, die die rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers für zulässig halten, wenn er den Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt hat und die unverzügliche Bestellung aus nicht von ihm oder dem Beschuldigten zu vertretenden Umständen nicht vor Abschluss des Verfahrens erfolgt ist. M.E. ist das allmählich herrschende, zumindest aber überwiegende Meinung (vgl. aus letzter Zeit auch noch LG Chemnitz, Beschl. v. 22.5.2024 – 1 Qs 178/24, LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.5.2024 – 5 Qs 5/24 jug, AG Wuppertal, Beschl. v. 8.5.2024 – 20 Gs 59/24, weitere Nachweise bei Burhoff, StraFo 2024, 210 ff.). Ich stelle die Entscheidung hier vor allem deshalb vor, weil sie zeigt, dass auch Landgerichte nicht gegen bessere Einsicht gefeit sind und frühere Rechtsprechung aufgeben können. Das sollte Ermunterung sein, in vergleichbaren Fällen gegen ablehnende AG-Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, um so ggf. eine Änderung der Rechtsprechung zu erreichen.

Zutreffende Argumentation

2. Die Argumentation des LG ist im Übrigen zutreffend. Schön ist der Bezug zur PKH-Rechtsprechung und vor allem das Argument, dass „es ihm und indirekt dem von ihm beauftragten Anwalt finanziell nicht zum Nachteil gereichen solle, dass aus von ihnen nicht zu vertretenden und einzig im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Umständen mit einer Entscheidung hierüber bis zum Abschluss der Instanz zugewartet worden sei“.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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