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Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 19.3.2024 – StB 17/24

I. Sachverhalt

Vorwurf der Geldsammlung für den IS

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von November 2020 bis Juli 2022 in 20 Fällen von Deutschland aus als Sympathisant der terroristischen Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS) Gelder – insgesamt 25.410,76 EUR – gesammelt, über Dritte erfolgreich an IS-Mitglieder in Syrien transferiert und so – wie beabsichtigt – deren dortiges Tätigwerden für die Vereinigung gefördert (zu den Tatvorwürfen im Einzelnen BGH, Beschl. v. 13.12.2023 – AK 91-95/23). Der Strafsenat beim OLG hat die gegen insgesamt fünf Personen erhobene Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung soll am 17.4.2024 beginnen; gegenwärtig sind 20 Hauptverhandlungstage vorgesehen und mit den Verteidigern der fünf Angeklagten abgesprochen worden.

Angeklagte beantragt „Sicherungsverteidiger“

Der Ermittlungsrichter des BGH hat dem Angeklagten Rechtsanwalt K als Pflichtverteidiger beigeordnet. Inzwischen hat Rechtsanwalt H, der für den Angeklagten neben dem Pflichtverteidiger als Wahlverteidiger tätig ist, seine Beiordnung als zusätzlicher zweiter Pflichtverteidiger gemäß § 144 Abs. 1 StPO beantragt. Er hat zum einen geltend gemacht, der Pflichtverteidiger erwarte für Ende Mai 2024 die Geburt seines dritten Kindes, sodass er möglicherweise für längere Zeit nicht zur Verfügung stehe. Zum anderen ergebe sich die Notwendigkeit eines zweiten Pflichtverteidigers aus dem Umfang des Verfahrensstoffes: Der Aktenbestand belaufe sich auf 185 Bände nebst einer Vielzahl elektronischer Dateien, die Anklage benenne 48 Zeugen und der Strafsenat des Oberlandesgerichts habe 20 Verhandlungstage veranschlagt.

OLG lehnt ab

Der Vorsitzende des Strafsenats beim OLG hat den Antrag abgelehnt, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Rechtsmittel ist zwar zulässig …

Die sofortige Beschwerde sei gemäß §§ 142 Abs. 7 S. 1, 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 Nr. 1 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2022 – StB 5/22; Beschl. v. 31.8.2020 – StB 23/20, NJW 2020, 3736 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]) und auch im Übrigen zulässig (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2 StPO). Der Angeklagte selbst sei beschwerdebefugt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2022 – StB 5/22 und v. 31.8.2020 – StB 23/20, NJW 2020, 3736, jeweils a.a.O. [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]).

… aber unbegründet

Der BGH hat die sofortige Beschwerde jedoch als unbegründet angesehen.

Verweis auf vorliegende Rechtsprechung

Zum Prüfungsmaßstab und zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers verweist er auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.2022 – StB 12/22, v. 24.3.2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn 18 und v. 31.8.2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 144 Rn 12). Danach sei die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung habe, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet sei. Vielmehr müsse die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (vgl. die vorstehenden Entscheidungen). Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers sei daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall sei nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis bestehe, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten (vgl. dazu ebenfalls die vorstehenden Entscheidungen). Das hat der BGH hier verneint:

Pflichtverteidiger steht zur Verfügung

Der Pflichtverteidiger habe dem OLG am 12.12.2023 mitgeteilt, er stehe an den in Aussicht genommenen 20 Verhandlungstagen zur Verfügung. Eine mögliche Verhinderung – etwa wegen der erwarteten Geburt eines Kindes – habe er weder in dieser Mitteilung noch nachfolgend angezeigt. Insofern gebe es keinen Anhalt dafür, dass der Pflichtverteidiger über längere Zeit an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert sein könnte. Eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gebe – außer in Fällen voraussichtlich ganz besonders langer Hauptverhandlungen – regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschl. v. 24.3.2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696; Beschl. v. 21.4.2021 – StB 17/21, NJW 2021, 1894). Eine außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer, die unter Umständen die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angezeigt erscheinen lassen könnte, stehe hier jedoch nicht im Raum. Sollte es – wider Erwarten – doch zu einem längerfristigen Ausfall des Pflichtverteidigers kommen, bestünde dann die Möglichkeit, ihn gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO zu entpflichten und statt seiner den Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.10. 2022 – StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; Beschl. v. 25.8.2022 – StB 35/22).

Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens

Auch der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens geboten nach Ansicht des BGH die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht. Der Verfahrensstoff sei zwar umfangreich, aber nicht derart, dass seine Durchdringung nur durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer Verteidiger geleistet werden könnte. Insofern sei auch zu bedenken, dass sich das Verfahren gegen fünf Angeklagte richte, denen überwiegend unterschiedliche Taten der finanziellen Unterstützung des IS zur Last gelegt werden. Mithin betreffe den Angeklagten nicht das gesamte Aktenmaterial. Hinzu komme, dass die Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht überschaubar seien, die Beweislage nicht außergewöhnlich schwierig erscheine und voraussichtlich keine komplexen Rechtsfragen zu klären sein werden. Zur rechtlichen Beurteilung von Tatvorwürfen der Art, wie sie gegen den Angeklagten erhoben werden, liege gefestigte Rechtsprechung des BGH vor.

Senat mit fünf Richtern besetzt

Der Umstand, dass der Strafsenat des OLG gem. § 122 Abs. 2 S. 2 GVG eine Besetzung in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern beschlossen habe, gebiete entgegen dem Vorbringen des Wahlverteidigers in seinem Schriftsatz vom 24.2.2024 keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Beschl. v. 25.8.2022 – StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354). Denn wegen der unterschiedlichen Aufgaben von Gericht und Verteidigung in der Hauptverhandlung könne nicht schon aus dieser Besetzung des Spruchkörpers der Schluss gezogen werden, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung von einem Pflichtverteidiger allein nicht leistbar wäre. Hinzu komme vorliegend, dass das Verfahren gegen insgesamt fünf Angeklagte geführt werde, woraus ein erhöhter Aufwand für das Gericht, nicht aber in gleichem Umfang auch für die Verteidigung eines jeden Angeklagten resultiere.

III. Bedeutung für die Praxis

Gefestigte Rechtsprechung

Mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen zum Recht der Pflichtverteidigung im Dezember 2019 hat sich die Rechtsprechung des BGH allmählich gefestigt. Das gilt insbesondere auch für die Frage der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers/eines Sicherungsverteidigers. Das zeigt dieser Beschluss anschaulich, da der BGH auch insoweit zu allen Fragen auf bereits vorliegende Entscheidungen zu der jeweiligen Problematik verweisen kann. Als Verteidiger muss man die im Blick haben.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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