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Nicht geringe Menge Cannabis nach neuem Recht

Die nicht geringe Menge Cannabis liegt auch für das KCanG bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC vor.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 23.4.2024 – 5 StR 153/24

I. Sachverhalt

Cannabis gelagert und ausgeliefert

Das LG hat den umfassend geständigen Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von BtM in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er einen unbekannten Dritten beim gewinnbringenden Absatz von Cannabis unterstützt hatte, indem er dieses lagerte und nach Anweisung des Unbekannten an Abnehmer auslieferte. In der Wohnung des Angeklagten wurden 88 Kilogramm Haschisch sowie rund vier Kilogramm Marihuana aufgefunden, weitere 150 Kilogramm Marihuana befanden sich in seinem Fahrzeug.

Revision nur teilweise erfolgreich

Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH den Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig ist, und das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen.

II. Entscheidung

Niedrigere Strafe nicht ausgeschlossen

Der BGH sieht sich durch die Neuregelung des KCanG zur Aufhebung des Strafausspruchs gezwungen. Trotz des angesichts der großen Cannabismenge beachtlichen Schuldumfangs und der im Verhältnis dazu vergleichsweise milden Strafe sei nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung der Strafrahmen des KCanG eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Dem stehe auch nicht entgegen, dass bei der Strafzumessung die herabgesetzte Gefährlichkeit der „weichen“ Droge Cannabis ausdrücklich in den Blick genommen wurde.

Nicht geringe Menge weiterhin bei 7,5 Gramm THC

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 S. 1 KCanG in Betracht kommen könnte, da sich die Tat nach den Feststellungen des LG auf eine nicht geringe Menge Cannabis beziehe. Die nicht geringe Menge liege auch für das KCanG bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol in der Cannabismenge vor. Der Senat sehe, ebenso wie bereits der 1. Strafsenat des BGH (Beschl. v. 18.4.2023 – 1 StR 106/24, StRR 5/2024, 24) und das OLG Hamburg (Beschl. v. 9.4.2024 – 5 Ws 19/24, StRR 5/2024, 30), keinen Anlass, den bislang unter der Geltung des BtMG für Cannabisprodukte anerkannten Grenzwert abweichend zu bestimmen. Der bisherige Grenzwert sei allgemein als praktikabel anerkannt und akzeptiert; auch werde er von der Rechtsprechung praktisch ausnahmslos zugrunde gelegt.

Begriff der nicht geringen Menge unverändert in das KCanG übernommen

Ferner habe der Gesetzgeber den Begriff der nicht geringen Menge aus dem BtMG unverändert in das KCanG übernommen, was nahelege, dass er diesem Rechtsbegriff keine andere Bedeutung unterlegen und nicht zwei inhaltlich verschiedene Begriffe der nicht geringen Menge kreieren wollte. Hierzu passe, dass die Straftatbestände des KCanG denjenigen im BtMG nachgebildet worden seien.

Abweichende Grenzwertbestimmung nicht gerechtfertigt

Eine abweichende Bestimmung der nicht geringen Menge sei nicht gerechtfertigt, auch nicht durch den Schutzzweck des KCanG. Das Gesetz ziele ausweislich der Gesetzesbegründung u.a. darauf ab, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen, und zur strafschärfenden Berücksichtigung des Handels mit einer nicht geringen Menge Cannabis werde ausgeführt, dass durch solche Taten insbesondere gefördert werde, dass Cannabis in einem nicht geringen Ausmaß illegal in den Verkehr komme bzw. in ihm bleibe. Gemessen an diesen Schutzzwecken wäre nicht einsichtig, die nicht geringe Menge anders als in Abhängigkeit von der Gefährlichkeit zu bestimmen, und diese hänge maßgeblich vom Wirkstoffgehalt ab. Wohl auch deswegen habe der Gesetzgeber bei der Abgabe von Cannabis innerhalb von Anbauvereinigungen an Personen unter 21 Jahren in § 19 Abs. 3 S. 3 KCanG den Wirkstoffgehalt auf zehn Prozent begrenzt.

Gesetzesbegründung führt zu keinem anderen Ergebnis

Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum KCanG nichts anderes. Diese vermittle keine fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur durchschnittlichen Konsumeinheit oder zur Gefährlichkeit von Cannabis in Abgrenzung zu anderen Stoffen, sondern zeige vielmehr die nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums auf.

Ruf nach höherem Grenzwert „verhallt“

Zwar lasse sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass aufgrund einer „geänderten Risikobewertung“ von der Rechtsprechung ein Wert zu entwickeln sein werde, der deutlich höher liegen müsse als in der Vergangenheit. Dies – so der Senat wörtlich – „verhalle“ jedoch schon deswegen, weil sich dem Gesetz selbst keine Abstriche von dem durch die Rechtsprechung konturierten Begriff der nicht geringen Menge entnehmen ließen. Dem hierzu legitimierten Gesetzgeber wäre es unbenommen gewesen, einen deutlich höheren Grenzwert, etwa als Vielfaches des nach der Methode der Rechtsprechung gewonnenen Werts, oder zumindest einen Weg zur Bestimmung eines anders als bisher zu ermittelnden Grenzwerts gesetzlich festzuschreiben. All dies habe er nicht getan, sondern sich auf die Verwendung eines im BtMG etablierten Rechtsbegriffs beschränkt. Zudem finde sich weder im Gesetzestext noch in dessen Begründung eine „geänderte Risikobewertung“ im Sinne einer Abstufung der Gefährlichkeit von Cannabis etwa im Verhältnis zur bisherigen Bewertung durch die Rechtsprechung.

III. Bedeutung für die Praxis

Erstaunlicher Tonfall

1. Nach dem 1. Strafsenat des BGH (Beschl. v. 18.4.2023 – 1 StR 106/24, StRR 5/2024, 24), dem OLG Hamburg (Beschl. v. 9.4.2024 – 5 Ws 19/24, StRR 5/2024, 30) und dem KG (Beschl. v. 30.4.2024 – 5 Ws 67/24, StRR 6/2024, 19 [in dieser Ausgabe]) hat nunmehr auch der 5. Strafsenat das BGH am bisherigen Grenzwert der nicht geringen Menge Cannabis festgehalten. Die hierbei geäußerte Kritik an der Vorgehensweise des Gesetzgebers ist in der Sache durchaus nachvollziehbar, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in StRR 5/24, 10 und StRR 5/2024, 26 verwiesen. Der Tonfall allerdings erstaunt, denn es ist durchaus unüblich, dass ein Gericht einen – wenn auch „nur“ in der Begründung und nicht im Gesetz selbst – geäußerten Willen des Gesetzgebers letztlich für unbeachtlich erklärt und zudem beinahe trotzig äußert, dass dieser Wille „verhalle“. Auch an anderer Stelle springt dem Leser des Beschlusses die Unzufriedenheit des Senats mit der Entscheidung des Gesetzgebers, den (auch strafrechtlichen) Umgang mit Cannabis neu zu regeln, geradezu ins Auge, etwa wenn ausgeführt wird, man sei zur Aufhebung des Strafausspruchs „gezwungen“.

Position der übrigen BGH-Senate noch unklar

Die übrigen Strafsenate des BGH haben sich, soweit ersichtlich, bislang noch nicht zur nicht geringen Menge Cannabis geäußert, sodass nicht abgesehen werden kann, wie deren Entscheidungen zu dieser Frage ausfallen werden. Im Interesse der Rechtsklarheit wäre eine Anrufung des Großen Senats für Strafsachen wünschenswert, drängt sich doch auf, dass die Grenzwertbestimmung von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 132 Abs. 4 GVG). Zudem wird die Frage, ob es sich bei solchen Entscheidungen noch um ein zulässiges Ausfüllen eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, möglicherweise eines Tages das BVerfG beschäftigen.

Lichtblick bei der Strafzumessung

2. Trotz des fast schon sturen Festhaltens am alten Grenzwert beinhaltet die Entscheidung aber aus Verteidigersicht einen Lichtblick, wenn der Senat erklärt, dass eine niedrigere Strafe nicht ausgeschlossen werden könne. Dies hätte man angesichts der deutlich im dreistelligen Kilogrammbereich liegenden Menge Cannabis trotz der im KCanG gegenüber dem BtMG abgesenkten Strafrahmen auch anders sehen können.

RiOLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

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