Die nachfolgende Übersicht hat den Stand von etwa Mitte Februar 2024 und erfasst Entscheidungen aus dem Jahr 2023. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind hier nicht enthalten und werden ggf. gesondert behandelt. Auch die Entscheidungen zur Pauschgebühr nach § 51 RVG fehlen. Insoweit verweise ich auf die Zusammenstellung der Rechtsprechung in AGS 2024, 5.
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Norm |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
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I. Paragrafenteil |
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§ 3a RVG § 4 RVG a.F. |
EuGH, Urt. v. 12.1.2023 – C-395/21 AGS 2023, 69 = NJW 2023, 903 |
Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, genügt ohne weitere Angaben nicht dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit. |
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OLG Bamberg, Urt. v. 15.6.2023 – 12 U 89/22 NJW 2023, 3516 |
1. Das Textformerfordernis des § 3a Abs. 1 RVG i.V.m. § 126b BGB ist gewahrt, wenn die schriftliche Honorarvereinbarung ausreichend bestimmt ist, sich daraus ergibt, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll, und dies Niederschlag in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung gefunden hat. 2. Nach der Rspr. des EuGH (NJW 2023, 903) ist die Prüfung, ob eine Klausel klar und verständlich ist, vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände vorzunehmen und danach zu bewerten, ob dem Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken können und ihm erlauben, die finanziellen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen. |
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OLG München, Urt. v. 2.2.2022 – 15 U 2738/21 Rae AGS 2022, 203 = JurBüro 2022, 301 |
1. Der Rechtsanwalt schuldet seinem Mandanten/Auftraggeber grds. keinen Hinweis auf die Höhe der bisher entstandenen oder noch entstehenden Gebühren. Er muss nur auf Verlangen des Auftraggebers die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitteilen. 2. Aus besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich aber nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, den Mandanten auch ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren. Maßgeblich dafür ist, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste. 3. Nach st. Rspr. sind für die Frage, ob bei einer vereinbarten Vergütung ein für Sittenwidrigkeit sprechendes Missverhältnis vorliegt, auch der nach dem Anwaltsvertrag geschuldete tatsächliche Aufwand und ein besonderer Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Gerade bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein. |
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§ 10 RVG |
BGH, Beschl. v. 16.2.2023 – IX ZR 189/21 AGS 2023, 255 = JurBüro 2023, 249 = NJW-RR 2023, 759 |
Ein Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn ein Abwickler nicht bestellt oder der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist. |
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§ 11 RVG |
OLG Celle, Beschl. v. 21.8.2023 – 2 W 107/23 |
Materiellrechtliche Einwendungen (im Kostenfestsetzungsverfahren) sind – auch bei der Frage der Nichtigkeit eines Anwaltsvertrags – nur berücksichtigungsfähig, wenn sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. |
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§ 15 RVG |
LG Kiel, Beschl. v. 21.6.2023 – 2 Qs 41/23 StraFo 2023, 334 = AGS 2023, 451 = JurBüro 2023, 580 |
Voraussetzung für die sich durch eine Verbindung ergebenden Folgen, nämlich ein einheitliches Verfahren, ist, dass der Verbindungsbeschluss nicht nur „aktenmäßig“ erlassen ist. Er muss auch schon „ergangen“ sein. Das ist aber erst der Fall, wenn er für das Gericht unabänderlich ist. Das ist ggf. erst mit der Verkündung in der Hauptverhandlung der Fall, sodass bis dahin selbstständige Verfahren vorliegen, in denen ggf. Gebühren entstehen können, wie z.B. die Terminsgebühr. |
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LG Frankenthal, Beschl. v. 5.7.2023 – 2 Qs 144/23 AGS 2023, 349 = JurBüro 2023, 470 AG Speyer, Beschl. v. 23.3.2023 und v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19 AGS 2023, 258 (aufgehoben durch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.10.2023 – 1 Ws 200/23, AGS 2024, 21) |
Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit, sodass eine Anrechnung von Gebühren nicht in Betracht kommt. |
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OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.10.2023 – 1 Ws 200/23 AGS 2024, 21 |
Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, sodass eine Anrechnung von Gebühren in Betracht kommt. |
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§ 17 RVG |
AG Korbach, Beschl. v. 9.1.2023 – 41 Ls-4750 Js 20444/19 AGS 2023, 162 |
Beim Berufungs- und Revisionsverfahren handelt es sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG ist daher bei einer Rechtsänderung im laufenden Verfahren ggf. für die Abrechnung des erstinstanzlichen Verfahrens für die Vergütung altes Recht anzuwenden, gem. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG für das Berufungs- und Revisionsverfahren hingegen neues Recht. |
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§ 19 RVG |
LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23 AGS 2023, 270 |
1. Die Rechtsmitteleinlegung selbst sowie beratende Tätigkeit vor der Einlegung werden mit der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten; Tätigkeiten des Verteidigers nach Einlegung des Rechtsmittels aber über die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz. 2. Ggf. kann die Notwendigkeit des Verteidigerhandelns dann zu verneinen sein, wenn die Rechtsmitteleinlegung allein vorsorglich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre. Dann muss aber die Einlegung ausschließlich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen und das der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein. Es reicht nicht aus, wenn nur die Möglichkeit in Aussicht gestellt wird, dass das eigene Rechtsmittel im Falle einer Nichteinlegung der Staatsanwaltschaft wieder zurückgenommen wird, dies aber keineswegs verbindlich angekündigt wird. |
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§ 33 RVG |
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23 AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470 |
Für das objektive, wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift, wenn diese sich zur Vermögensabschöpfung äußert, grds. erhebliche Bedeutung zu; der Inhalt der Anklageschrift verliert allerdings seine Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandwertes für das Einziehungsverfahren, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat. |
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BVerfG, Beschl. v. 14.1.2019 – 1 BvR 3165/15 |
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegenstandswertfestsetzung. |
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BFH, Beschl. v. 30.10.2023 – IV S 26/23 AGS 2023, 568 |
Der Antrag auf (vorläufige) Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG kann nicht auf das Recht auf Vorschuss gemäß § 9 RVG gestützt werden. |
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§ 37 RVG |
BVerfG, Beschl. v. 3.3.2023 – 2 BvR 1810/22 AGS 2023, 278 |
1. Die Anordnung der Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind. 2. Ein höherer Gegenstandswert als der Mindestgegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. |
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BVerfG, Beschl. v. 28.9.2023 – 2 BvR 739/17 AGS 2023, 503 |
1. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Mehrfertigungen sind nicht stets erstattungsfähig, sondern nur in den in der Nr. 7000 VV geregelten Fällen. 2. Vor dem Hintergrund, dass nach der Praxis des BVerfG Akteneinsicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren in der Weise gewährt wird, dass entweder die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verfahrensakte am Gerichtssitz einzusehen, oder indem das Gericht Kopien aus der Verfahrensakte fertigt und dem Beteiligten übersendet, ist es, zumal wenn die Akten einen erheblichen Umfang haben, nicht zu beanstanden, wenn der Akteneinsichtsberechtigte die Entscheidung trifft, die Akten vor Ort einzusehen und so von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. |
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§ 43 RVG |
AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 24.4.2023 – 664 Ds 4/22 jug. |
Macht aufgrund einer Abtretung der Verteidiger die beim freigesprochenen Mandanten entstandenen Gebühren und Auslagen im eigenen Namen geltend, bedarf es einer gesonderten zusätzlichen Vollmacht des Mandanten zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrags nicht. |
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§ 45 RVG |
OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.7.2023 – Ws 133/23 NJW 2023, 2737 = JurBüro 2023, 415 = AGS 2023, 553 (Aufhebung von LG Amberg, Beschl. v. 5.12.2022 – 11 Qs 79/22, AGS 2023, 116; AG Amberg, Beschl. v. 12.10.2022 – 6 Gs 398/21, AGS 2022, 506) |
1. Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Vielmehr tritt diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein. 2. Damit hat der Rechtsanwalt gem. § 45 Abs. 3 S. 1 RVG Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse mit der Konsequenz, dass gem. § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch die Tätigkeiten vor seiner Bestellung zu vergüten sind. |
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§ 46 RVG |
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.2.2023 – 20 KLs 358 Js 11338/21AGS 2023, 190 |
1. Wird ein Dolmetscher vom Verteidiger beauftragt, hat der Dolmetscher keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Staatskasse, sondern allein gegen seinen Auftraggeber. Dieser kann sich dann im Rahmen des Erforderlichen gegenüber der Staatskasse schadlos halten. 2. Es handelt sich um einen Auslagenerstattungsanspruch sui generis unabhängig von der Art der Verteidigung und der Frage einer Verurteilung. 3. Die wörtliche Übersetzung der gesamten Akte oder einzelner Aktenbestandteile gehört in der Regel gerade nicht zu den insoweit erforderlichen Translationsleistungen. |
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OLG München, Beschl. v. 7.12.2022 – 4 Ws 23/22 AGS 2023, 118 |
Die Feststellung der Erforderlichkeit von Aufwendungen des Pflichtverteidigers durch das Gericht ist nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend. Der Kostenbeamte hat die Entscheidung grds. hinzunehmen. |
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LG Augsburg, Beschl. v. 28.9.2022 – 3 Qs 285/22 AGS 2023, 118 |
1. Die Feststellung der Erforderlichkeit durch das Gericht ist nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend. 2. Bei Übersetzerkosten handelt es sich um grds. erstattungsfähige Aufwendungen i.S.d. § 46 Abs. 2 S. 3 RVG. Grds. erscheint es auch vertretbar, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens Übersetzungen von solchen Dokumenten anfertigen zu lassen, welche geeignet sind, Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Ausgangsverfahrens zu wecken. Dies entspricht jedenfalls nicht einem willkürlichen Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Erforderlichkeit“. Etwas anderes kann gelten, wenn dem Verteidiger mithilfe seines Mandanten durchaus hätte zugemutet werden können, einzelne Schriftstücke zumindest grob vorzusichten bzw. sich schrittweise vorzuarbeiten, um dann zu entscheiden, was übersetzt werden muss. |
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§ 47 RVG |
OVG Münster, Beschl. v. 12.7.2023 – 4 E 110/23 |
Ein Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Gebühren (hier: der geltend gemachte Vorschuss auf die Terminsgebühr) ist von dem Vorschussanspruch nach § 47 Abs. 1 S. 1 RVG nicht umfasst, da die Terminsgebühr keine bereits entstandene Gebühr und keine bereits entstandene oder entstehende Auslage ist. |
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§ 48 RVG |
OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.7.2023 – Ws 133/23 NJW 2023, 2737 = JurBüro 2023, 415 = AGS 2023, 553 |
1. Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Vielmehr tritt diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein. 2. Damit hat der Rechtsanwalt gem. § 45 Abs. 3 S. 1 RVG Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse mit der Konsequenz, dass gem. § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch die Tätigkeiten vor seiner Bestellung zu vergüten sind. |
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AG Rheine, Beschl. v. 26.10.2023 – 11 Ls 73 Js 603/23 (47/23) |
Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist. |
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§ 55 RV G |
BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – 2 ARs 302/22 u. 2 AR 169/22 AGS 2023, 350 = NStZ-RR 2023, 232 (Ls.) |
Eine Entscheidung durch das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 14 StPO setzt voraus, dass zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit besteht. Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit für eine richterliche Tätigkeit in Streit steht. Dies ist bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 Abs. 1 S. 2 RVG nicht der Fall, denn dabei handelt es sich nicht um eine richterliche Tätigkeit, sondern um eine Aufgabe der Justizverwaltung. |
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§ 60 RVG |
AG Korbach, Beschl. v. 9.1.2023 –41 Ls-4750 Js 20444/19 AGS 2023, 162 |
Beim Berufungs- und Revisionsverfahren handelt es sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten i.S.d.§ 17 Nr. 1 RVG. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG ist daher bei einer Rechtsänderung im laufenden Verfahren ggf. für die Abrechnung des erstinstanzlichen Verfahrens für die Vergütung altes Recht anzuwenden, gem. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG für das Berufungs- und Revisionsverfahren hingegen neues Recht. |
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II. Teil 2 VV |
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Nr. 2501 VV |
AG Köln, Beschl. v. 14.9.2023 – 360 XI 923/23 AGS 2023, 521 |
Die Bewilligung von Beratungshilfe ist auch noch nach Zustellung der Anklageschrift möglich. |
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AG Braunschweig, Beschl. v. 27.3.2023 – 81a II 1309/21 AGS 2023, 178 |
Zur Anwendung des § 146 StPO im Beratungshilfeverfahren. |
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III. Teil 4 VV |
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Vorbem. 4 Abs. 1 VV |
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23 AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023, 195 OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 – 1 Ws 105/23 AGS 2023, 310 = StraFo 2023, 335 = JurBüro 2023, 417 LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23 LG Tübingen, Beschl. v. 6.2.2023 – 9 Qs 25/23 AGS 2023, 238 AG Ludwigshafen, Beschl. v. 3.3.2023 – 4a Ls 5227 Js 9474/22 (nur Grundgebühr) AGS 2023, 217 = StRR Sonderausgabe 5/2023, 32 a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23 AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251 = StRR 3/2023; 38 |
Der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu. |
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OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251 = StRR 3/2023, 38 |
Ob der „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers nach Teil 4 Abschnitt1 VV oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV abrechnet, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut der „Bestellungsverfügung“; i.Ü. haben die weiteren Umstände des Verfahrens Bedeutung. |
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LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 5.7.2023 – 2 Qs 144/23AGS 2023, 349 = JurBüro 2023, 470 AG Speyer, Beschl. v. 23.3.2023 und v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19 AGS 2023, 258 |
1. Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit, sodass eine Anrechnung von Gebühren nicht in Betracht kommt. 2. Erfolgt die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO, handelt es sich nicht um eine Einzeltätigkeit, sondern um eine Tätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV mit der Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr verdient. |
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Vorbem. 4 Abs. 2 VV |
OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22 AGS 2023, 80 |
Die Verfahrensgebühr entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht. |
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Nr. 4100 VV |
LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23 AGS 2023, 219 |
Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV ergibt sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG, dass neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird. |
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Nr. 4101 VV |
AG Nürnberg, Beschl. v. 31.7.2023 – 54 Ls 805 Js 19083/18 AGS 2023, 403 |
Der Haftzuschlag für die Grundgebühr fällt auch dann an, wenn die Einarbeitung zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich der Beschuldigte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand. |
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Nr. 4102 VV |
OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2023 – 2 Ws 156/22 AGS 203, 167 |
Keine analoge Anwendung auf andere als die angeführten Termine. |
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Nr. 4102 Nr. 2 VV |
LG Leipzig, Beschl. v. 6.1.2023 – 5 Qs 66/22 AGS 2023, 220 |
1. Unter dem Begriff der Vernehmung i.S.d. Nr. 4102 Nr. 2 VV ist eine Befragung zu verstehen, bei der der Vernehmende beim Vernommenen in offizieller Funktion Auskunft sucht bzw. diesen anhört. Es ist nicht eine förmlich anberaumte Vernehmung erforderlich. Ein aktives Verhandeln ist seitens des anwesenden Verteidigers für das Entstehen der Gebühr nicht erforderlich. 2. Hinsichtlich der Höhe der Vernehmungsterminsgebühr ist maßgeblich auf die Dauer der Vernehmung abzustellen. |
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Nr. 4102 Nr. 3 VV |
LG Augsburg, Beschl. v. 23.11.2023 – 8 Qs 307/23 AGS 2024, 29 |
Hat sich der Beschuldigte in einem Termin nach § 115 StPO zur Sache eingelassen und hat der Verteidiger einen Antrag zur Fortdauer der Untersuchungshaft gestellt, liegt ein Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV vor. |
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Nr. 4102 VV Beschränkung |
AG Leipzig, Beschl. v. 10.2.2023 – ER 10 282 Gs 5006/22 AGS 2023, 221 |
Nimmt der Verteidiger im vorbereitenden Verfahren Termine betreffend einmal eine Haftvorführung und einmal eine Haftprüfung wahr, haben die Termine unterschiedliche Rechtsgrundlagen, §§ 128, 114a, 115 StPO bzw. 117 ff. StPO, was dazu führt, dass die Beschränkung aus Anm. S. 2 zu Nr. 4102 VV nicht greift. |
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LG Bamberg, Beschl. v. 8.11.2023 – 13 Qs 79/23 AGS 2023, 556 |
Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung bzw. Beantragung eines Strafbefehls beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV verdient. |
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Nr. 4108 VV |
LG Freiburg, Beschl. v. 25.5.2023 – 9 Qs 5/23AGS 2023, 312; AG Cottbus; Beschl. v. 4.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14)RVGreport 2017, 61 = AGS 2017, 27 |
Wird eine Hauptverhandlung ausgesetzt und findet ein neuer Hauptverhandlungstermin am selben Tag statt, entstehen zwei Terminsgebühren. |
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Nr. 4124 VV |
OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2023 – 2 Ws 87/23 AGS 2023, 351 |
Die Gebühren Nrn. 4124, 4125 VV entstehen mit jeder Tätigkeit, die sich auf die Ausführung des Auftrags der Verteidigung in der Berufungsinstanz richtet. Soweit der Verteidiger bereits im ersten Rechtszug tätig war, gelten Nrn. 4100 ff. VV nach § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 10 Hs. 1 RVG noch die Einlegung der Berufung nach § 314 StPO einschließlich der diesbezüglichen Beratung ab; die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger also erst nach der Einlegung der Berufung. |
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OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22 AGS 2023, 80 |
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV entsteht schon bei der erstmaligen Tätigkeit im Berufungsverfahren, wofür keine nach außen erkennbare Tätigkeit erforderlich ist, sondern auch eine (interne) Beratung des Mandanten über den Gang des Verfahrens ausreichen kann. |
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LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23 AGS 2023, 270 |
1. Die Rechtsmitteleinlegung selbst sowie beratende Tätigkeit vor der Einlegung werden mit der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten; Tätigkeiten des Verteidigers nach Einlegung des Rechtsmittels aber über die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz. 2. Ggf. kann die Notwendigkeit des Verteidigerhandelns dann zu verneinen sein, wenn die Rechtsmitteleinlegung allein vorsorglich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre. Dann muss aber die Einlegung ausschließlich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen und das der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein. Es reicht nicht aus, wenn nur die Möglichkeit in Aussicht gestellt wird, dass das eigene Rechtsmittel im Falle einer Nichteinlegung der Staatsanwaltschaft wieder zurückgenommen wird, dies aber keineswegs verbindlich angekündigt wird. |
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Nr. 4141 VV |
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.1.2023 – 12 Qs 76/22 AGS 2023, 74 = StraFo 2023, 115 (aufgehoben durch OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, AGS 2023, 168 = StraFo 2023, 203 = RVGprof. 2023, 93 = DAR 2023, 411) |
Nr. 4141 VV ist analog auf den Fall anzuwenden, dass der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft noch vor der Anklageerhebung vereinbart, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, und das dann umgesetzt wird. |
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OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23 AGS 2023, 168 = StraFo 2023, 203 = RVGprof. 2023, 93 = DAR 2023, 411 (Aufhebung von LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.1.2023 – 12 Qs 76/22) |
Der Senat hält an seiner bisherigen Rspr. (Beschl. v. 20.5.2009 – 2 Ws 132/09) fest, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen. Dabei ist es unerheblich, ob von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt wird oder die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und dann entweder durch Rücknahme der Anklage oder gem. § 408a StPO zum Strafbefehlsverfahren übergegangen wird. |
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Nr. 4142 VV |
OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2023 – 3 Ws 66/23 AGS 2023, 550 |
1. Die Verfahrensgebühr für Tätigkeiten bei der Einziehung wird auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung nahe liegen. 2. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der/des Angeklagten auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen einer (vermuteten) Vermögenslosigkeit der Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen. Bei der Feststellung des Gegenstandswertes kommt es des Weiteren auch nicht auf die Anzahl der Täter und das wirtschaftliche Interesse jedes einzelnen Täters an der Abwendung der Einziehung an. |
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LG Hagen, Beschl. v. 31.5.2023 – 44 Qs 26/23 AGS 2023, 501 |
Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV entsteht auch dann, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB n.F. angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient. |
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LG Detmold, Beschl. v. 21.2.2023 – 23 Qs 121/2 AGS 2023, 210 |
Bei der Gebühr nach Nr. 4142 VV handelt es sich um eine besondere, als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr. Sie entsteht zusätzlich für Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei Einziehung oder verwandten Maßnahmen. Allein dass der Verteidiger „bei einer Verständigung im HVT vor dem AG auch die Einziehungsposition der Anklageschrift für seinen Mandanten verstärkt im rechtlichen Auge hatte“ und „über gestaltete Verfahrenseinstellungen natürlich um die Reduzierung des Wertansatzes weiß“, reicht nicht für die Annahme einer beratenden Tätigkeit i.S.d. Gebührenentstehung nach Nr. 4142 VV aus. |
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LG Bonn, Beschl. v. 22.11.2023 – 65 Qs 19/23 AGS 2024, 31 |
Berät der Rechtsanwalt seinen Mandanten dahin, dass dieser einer formlosen Einziehung zustimmt, löst auch dies die Gebühr aus Nr. 4142 VV aus. Dem Entstehen der Gebühr steht es auch nicht entgegen, wenn das Verfahren im Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO eingestellt wird. |
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OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23 AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470 LG Hagen, Beschl. v. 31.5.2023 – 44 Qs 26/23 AGS 2023, 501 |
Die Gebühr Nr. 4142 VV entsteht u.a. für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Das kann auch eine außergerichtliche Tätigkeit/Beratung des Rechtsanwalts sein. Dabei setzt der Gebührentatbestand nicht zwingend eine gerichtliche Tätigkeit oder einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, sondern kann auch im Fall der außergerichtlichen Beratung in Ansatz gebracht werden. |
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OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23 AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470 |
Für das objektive wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift, wenn diese sich zur Vermögensabschöpfung äußert, grds. erhebliche Bedeutung zu; der Inhalt der Anklageschrift verliert allerdings seine Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandwertes für das Einziehungsverfahren, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat. |
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LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2023 – 8 Qs 326/23 |
1. Entscheidend für die Berechnung des Gegenstandswertes für die Nr. 4142 VV ist nicht, in welcher Höhe die Staatsanwaltschaft am Ende der Beweisaufnahme eine Einziehung für gerechtfertigt hält, sondern vielmehr, welcher Betrag durch die Anklageerhebung zum Verfahrensgegenstand gemacht wird. 2. Zur Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO in erstinstanzlichen Verfahren. |
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LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.2.2023 – 22 Qs 1/23 AGS 2023, 137 |
Ein gefälschter (polnischer) Führerschein hat keinen objektiven Verkehrswert. |
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LG Hildesheim, Urt. v. 12.10.2023 – 25 NBs 5/23 AGS 2023, 523 |
Die Einziehung des Wertes des Erlangten ist auch gegen bloß leichtfertig handelnde Täter ohne Abzug von Aufwendungen anzuordnen. |
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Nr. 4143 VV |
OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23 |
Die Beiordnung des Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. An seiner früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2013 – 2 Ws 569/13) hält der Senat hält nicht fest. |
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BGH, Beschl. v. 16.10.2023 – 6 StR 198/22 AGS 2023, 522 |
Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen. Im Rechtsmittelverfahren ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist. Es mindert den Gebührenwert i.Ü. nicht, wenn nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist. |
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IV. Teil 5 VV |
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Nr. 5115 VV |
LG Freiburg, Beschl. v. 21.8.2023 – 16 Qs 30/23 AGS 2023, 453 |
Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, auf eine Fortsetzung des Bußgeldverfahrens gegen seinen Mandanten in unverjährter Zeit hinzuwirken. Unterlässt er daher für die Fortsetzung des Verfahrens erforderliche Verfahrenshandlungen, kann ihm das nicht im Rahmen der Geltendmachung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr entgegengehalten werden. |
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AG Freiburg, Beschl. v. 10.5.2023 – 76 OWi 48/23 AGS 2023, 452 (aufgehoben durch LG Freiburg, Beschl. v. 21.8.2023 – 16 Qs 30/23, AGS 2023, 453) |
Wartet der Verteidiger mit einer Tätigkeit, auf die der Verfahrensfortgang zwingend angewiesen ist, bis die Verfolgungsverjährung eingetreten war, führt er somit absichtlich die Verfolgungsverjährung herbei und kann deshalb nicht die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV geltend machen. |
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V. Teil 7 VV |
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Nr. 7002 VV |
LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23 AGS 2023, 219 |
Voraussetzung für das Entstehen der Post- und Telekommunikationsdienstleistungspauschale nach Nr. 7002 VV ist, dass überhaupt entsprechende Entgelte angefallen sind, was bei einer mündlichen Beratung bzw. Besprechung nicht der Fall ist. |
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Nr. 7003 VV |
BVerwG, Beschl. v. 27.3.2023 – 3 KSt 1/22 AGS 2023, 323 |
1. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Der Begriff Kanzlei umfasst nicht nur den Hauptsitz, sondern auch Zweigstellen. 2. Nach § 670 BGB, der gem. § 675 Abs. 1 BGB auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechende Anwendung findet, ist der Auftraggeber, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, zum Ersatz verpflichtet. |











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