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Neuer/höherer THC-Grenzwert im Blut bei der Drogenfahrt

Die Empfehlung der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzten Arbeitsgruppe zur Bestimmung des Grenzwertes von THC im Blut für das noch sichere Führen eines Kraftfahrzeugs, der bei 3,5 ng/ml angesetzt worden ist, ist ein antizipiertes Sachverständigengutachten, dessen Ergebnis jetzt schon in Verfahren zugrunde zu legen ist.

(Leitsatz des Verfassers)

AG Dortmund, Urt. v. 11.4.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24-27/24

I. Sachverhalt

Freispruch vom Vorwurf einer Drogenfahrt mit 3,1 ng/ml THC

Dem Betroffenen ist eine Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG zur Last gelegt worden. Das AG hat den Betroffenen freigesprochen. Festgestellt war eine Fahrt mit einem Pkw unter der Wirkung berauschender Mittel, nämlich Cannabis. Entnommen worden war eine Blutprobe, die eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml aufgewiesen hat.

II. Entscheidung

Freispruch aus tatsächlichen Gründen

Das AG meint, der Betroffene sei aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen. Der bisherige Grenzwert für § 24a Abs. 2 StVG habe für Cannabis bei 1,0 ng/ml gelegen. Dabei sei die Situation derart, dass bislang lediglich der Wirkstoff THC in der Anlage zu § 24a StVG genannt sei, jedoch nicht der im Straßenverkehr maßgebliche Grenzwert. Dieser sei in der Vergangenheit von der Rechtsprechung anhand rechtsmedizinischer Vorschläge festgesetzt worden.

Arbeitsgruppe setzt nach § 44 KCanG Wert auf 3,5 ng/ml fest

Im Rahmen des Cannabis-Gesetzes und der Teillegalisierung von Cannabis habe der Gesetzgeber in § 44 KCanG ausdrücklich eine Regelung getroffen, wie weiter zu verfahren sei: Hiernach sollte eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe bis zum 31.3.2024 den Wert einer Konzentration von THC im Blut vorschlagen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet sei. Diese Arbeitsgruppe habe – allgemein bekannt aufgrund einer Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr – den Grenzwert auf 3,5 ng/ml vorgeschlagen. In der Pressemitteilung des Ministeriums heiße es u.a.: „… Die wissenschaftlichen Experten geben danach folgende Empfehlungen ab: Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt … Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist …“.

Antizipiertes Sachverständigengutachten

Das AG sieht hierin ein sog. antizipiertes Sachverständigengutachten, das auch nicht durch anderweitige Vorschläge/Kritik aus Politik, Justiz, Medizin oder dem Bereich der Polizei infrage gestellt wird. Dies gelte umso mehr, da ausweislich des § 44 KCanG keinerlei weiterer Schritt vorgesehen sei, der die Umsetzung des Grenzwertes in die verkehrsrechtliche Praxis vorsehe. Die sich aus der Gesetzesbegründung insoweit ergebende Absicht einer Kodifizierung des gefundenen Wertes spreche nicht gegen die Anwendung des Wertes bereits zum jetzigen Zeitpunkt. Die Situation sei nämlich in rechtlicher Hinsicht hinsichtlich des § 24a StVG gleichgeblieben. Lediglich die Risikobewertung habe sich hinsichtlich des Cannabis geändert, sodass der neue Grenzwert von 3,5 ng/l seit dem 1.4.2024 für gerichtliche Entscheidungen maßgeblich sei.

III. Bedeutung für die Praxis

Mutig/übermütig/bedenklich

Verteidiger und auch Betroffene werden diese Entscheidung wahrscheinlich begrüßen. Ich habe allerdings meine Bedenken und möchte sie als zumindest mutig, wenn nicht übermütig, auf jeden Fall aber als nicht unbedenklich einordnen.

§ 44 KCanG

1. Zur Erläuterung vorab: Das, was das AG zu § 44 KCanG ausführt, ist zutreffend. § 44 KCanG enthält einen an eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte interdisziplinäre Arbeitsgruppe gerichteten Auftrag. Danach war bis zum 31.3.2024 der Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vorzuschlagen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht mehr regelmäßig gewährleistet ist. In Umsetzung dieses Auftrags hat die Expertengruppe am 28.3.2024 vorgeschlagen, in § 24a StVG einen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum zu verankern. Zudem hat das Gremium unter Hinweis auf die besonderen Gefahren von Mischkonsum vorgeschlagen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot festzuschreiben, entsprechend der Regelung für Fahranfänger in § 24c StVG.

Vorpreschen des AG

2. Ob und wie der Gesetzgeber diesen Vorschlägen – ich betone: Vorschlägen – folgen wird, muss man mal sehen. M.E. wäre abzuwarten gewesen. Aber nicht so das AG Dortmund, das mit einer für mich nicht nachvollziehbaren Begründung vorprescht.

Kein Sachverständigengutachten, sondern Empfehlung

Die „Empfehlung der Expertenarbeitsgruppe“, die in Kurz- und in Langfassung auf der Homepage des Ministeriums eingestellt ist, ist also ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Den Begriff kennt man aus dem OWi-Recht, wo ihn das OLG Frankfurt am Main bei Messverfahren eingeführt hat. Ich sehe da nichts von einem „Sachverständigengutachten“, sondern zunächst mal nur eine Empfehlung/einen Vorschlag einer Expertengruppe, mehr nicht. Ob und wie der umgesetzt wird, ist völlig offen und muss m.E. dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, der sich die Umsetzung ja auch vorbehalten hat. Hier spielt sich das AG Dortmund als Gesetzgeber auf. Will das AG demnächst Referenten- und/oder Regierungsentwürfe auch vorab schon einmal umsetzen?

Verfahren

3. Auch verfahrensmäßig ergeben sich für mich Bedenken: Wie kommt diese Empfehlung, sorry, das „antizipierte Sachverständigengutachten“, ins Verfahren? Hat man ein Mitglied der Expertengruppe als Sachverständigen gehört? Nein, nach den Urteilsgründen offensichtlich nicht, sondern es hat ein Zitat aus der Pressemitteilung (!) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr gereicht. Auch da habe ich erhebliche Probleme. Das AG geht wohl von „gerichtsbekannt“ oder „allgemein bekannt“ aus. Naja, ob das stimmt und reicht? Nicht alles, was im Internet steht, ist „allgemein bekannt“. Zumindest hätte man m.E. die im Internet eingestellte – frei zugängliche – Empfehlung in das Verfahren einführen müssen.

Vorschläge und Kritik liegen vor

4. Es stimmt m.E. auch nicht, dass die Empfehlung nicht durch „Vorschläge/Kritik aus Politik, Justiz, Medizin oder dem Bereich der Polizei infrage gestellt“ wird. Zumindest ist schon mal das „Verkehrspolizeiliche Votum zur Legalisierung von Cannabis und zur Festlegung eines THC-Grenzwertes“, das ebenfalls auf der Homepage des Ministeriums einsehbar ist, wohl anderer Auffassung. Und auch beim „Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr“ scheint man anderer Auffassung zu sein. Jedenfalls hat man dort eine kritische „Stellungnahme von Prof. Dr. Daldrup zu dem Ergebnis der im Rahmen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vom BMDV im Dezember 2023 eingerichteten unabhängigen, interdisziplinären Arbeitsgruppe mit Experten aus den Bereichen Medizin, Recht und Verkehr sowie dem Bereich der Polizei“ auf der Homepage eingestellt. Mehr habe ich dann nicht gesucht. Die beiden Stellungsnahmen zur Empfehlung waren einfach zu finden. Für das AG offenbar nicht. Vielleicht hat es sie aber auch nicht finden wollen.

Rechtskräftig?

5. Ich kann derzeit leider nicht feststellen, ob das Urteil rechtskräftig ist oder ob die StA den Gang zum OLG Hamm unternommen hat. Jedenfalls steht das Urteil ohne den Hinweis nach § 267 Abs. 4 StPO auf „abgekürzt“ bei NRWE. Es würde mich schon interessieren, was das OLG Hamm dazu sagt, dass das AG sich zum Gesetzgeber aufgeschwungen hat.

Fazit

6. Fazit: Zumindest m.E. voreilig. Ich würde mich auch als Verteidiger/Betroffener auf dieses Urteil nicht unbedingt bei anderen AG berufen wollen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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