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Voraussetzungen für eine isolierte Sperrfrist

Voraussetzung für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist für die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis ist, dass die Anlasstat zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter oder zumindest einen anderen Beteiligten in Beziehung steht und daraus gewichtige Umstände abzuleiten sind, die den Schluss auf charakterliche Ungeeignetheit erlauben.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 31.1.2024 – 4 StR 205/23

I. Sachverhalt

Verurteilung wegen Handeltreibens führt zur isolierten Sperrfrist

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von vier Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hatte hinsichtlich der Fahrerlaubnissperre Erfolg.

II. Entscheidung

Keine ausreichenden Umstände festgestellt

Die Anordnung einer Sperre gemäß § 69a Abs. 1 StGB kann nicht bestehen bleiben. Denn das LG hat zum Verhalten des Angeklagten als Beifahrer einer Drogentransportfahrt keine Umstände festgestellt, die seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen.

Zusammenhang mit Führen eines Kfz?

Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB dürfe – so der BGH – nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Tat müsse damit in Beziehung stehen zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter oder zumindest einen anderen Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2023 – 4 StR 443/22). Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer seien besonders gewichtige Hinweise auf seinen Einfluss auf die Führung des Kraftfahrzeugs oder die Fahrweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2004 – 4 StR 585/03, m.w.N.).

Gewichtige Umstände?

Solche gewichtigen Hinweise auf die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen seien den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zwar habe das LG festgestellt, dass der Angeklagte als Beifahrer die gesondert verfolgte Fahrzeuglenkerin veranlasste, sich einer Polizeikontrolle durch Flucht vor dem Streifenwagen zu entziehen, um sich im Besitz der zum Handel bestimmten Betäubungsmittel zu erhalten. Diese überholte, wie vom Angeklagten beabsichtigt, das Halt gebietende Polizeifahrzeug und durchfuhr mit überhöhter Geschwindigkeit eine Baustelle, überholte rechts und links andere Verkehrsteilnehmer, überfuhr eine rot anzeigende Lichtzeichenanlage und verlor in einem Kreisverkehr die Kontrolle über das Fahrzeug. Jedoch sei ein über die Aufforderung zur Flucht hinausgehender Einfluss des Angeklagten auf die Fahrweise der gesondert Verfolgten bei der anschließenden Fahrt in einer Weise, die seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen könnte, nicht festgestellt. Über seine bloße Aufforderung zur riskanten Fahrweise hinaus lasse sich eine derartige Einwirkung des Angeklagten den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen. Die Sache bedürfe daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

III. Bedeutung für die Praxis

Gewichtiger Einfluss auf das Führen des Kfz

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH. In dem vom BGH angeführten Beschluss vom 1.2.2023 – 4 StR 443/22, zfs 2023, 467 – hat der BGH es nicht ausreichen lassen, wenn die Tat gegen einen Kraftfahrzeugführer gerichtet ist, wie dies etwa der Fall ist, wenn der Pkw eines Dritten manipuliert wird, damit dieser bei der nächsten Fahrt einen Unfall erleidet. Entscheidend ist, dass der Täter von außen auf den Verkehr einwirkt, sodass es genügt, dass er bei, vor oder nach Begehung einer Tat ein Kraftfahrzeug geführt hat. Ist das nicht gegeben, so kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann nicht erfolgen, wenn sich die Tat gegen einen anderen Kraftfahrzeugführer richtete, mag auch die Tat angesichts ihrer Schwere auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters hinweisen. Bei der rechtswidrigen Tat muss es sich aber nach dem Wortlaut des § 69 StGB nicht um ein Straßenverkehrsdelikt handeln. Vielmehr reicht es aus, wenn die Ausführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder gefördert wurde (Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 69 Rn 12 m.w. N.). Maßgeblich und erforderlich ist allein ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Tat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Bei Beteiligung mehrerer an einer Straftat – wie hier offenbar der Gehilfe – kann ein Teilnehmer die Tat auch dann im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begehen, wenn er es nicht eigenhändig lenkt (BGHSt 10, 333). Allerdings muss, wenn man den BGH richtig versteht, der Teilnehmer wohl „gewichtigen“ Einfluss auf die Führung des Kraftfahrzeugs oder die Fahrweise nehmen. Und das muss sich aus den Feststellungen ergeben. Allein ein Auffordern zu einer riskanten Fahrweise reicht nicht.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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