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Bildung der Haftungsquote bei der Kollision im Zusammenhang mit dem Entladen eines Müllfahrzeuges

1. Die Gefahr, die von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs zuzurechnen

2. Lässt sich beim Vorbeifahren an einem Müllabfuhrfahrzeug ein ausreichender Seitenabstand, durch den die Gefährdung eines plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerkers vermieden werden kann, nicht einhalten, so ist die Geschwindigkeit gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO so weit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 77/23

I. Sachverhalt

Kollision mit Müllcontainer bei Vorbeifahrt an entladenem Müllabfuhrfahrzeug

Die Fahrerin eines klägerischen Fahrzeuges fuhr mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h an einem Müllfahrzeug vorbei, das mit laufendem Motor, laufender Trommel/Schütte und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage in der Straße gestanden hat. Während der Vorbeifahrt kam es zur Kollision des klägerischen Fahrzeuges mit einem Müllcontainer, der nach vorne von einem Mitarbeiter der Beklagtenseite auf die Straße direkt hinter dem Müllfahrzeug geschoben wurde. Die Parteien stritten jetzt über die Haftungsquote.

II. Entscheidung

Entladevorgang des Müllcontainers betrifft Betriebsgefahr des Müllabfuhrfahrzeugs

Während das OLG Celle eine Mithaftung der vorbeifahrenden Fahrzeugführerin lediglich aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges bejaht hatte, sah dies der BGH anders und geht von zwei beiderseitigen Verstößen aus: Dabei wäre zuerst zu beachten, dass der Pkw der Klägerseite beim Betrieb eines Kfz im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG beschädigt worden wäre. Zwar wäre hier das Müllfahrzeug auch als Arbeitsfunktion betroffen gewesen. Im Vordergrund würde allerdings die Transportfunktion stehen, da die betroffenen Mülltonnen zum Müllabfuhrfahrzeug zu bringen, da zu entleeren und wieder zurückzustellen sind, sodass sich die Gefahr, die in diesem Zusammenhang von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeuges zurechnen lässt.

Sodann hat der BGH ausgeführt, dass der dort beteiligte Mitarbeiter in vorwerfbarer Weise gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hätte, ohne dass dies durch etwaige Sonderrechte des Müllabfuhrfahrzeuges nach § 5 Abs. 6 S. 1 StVO verhindert würde. Denn die beschränkte Privilegierung von Fahrzeugen der Müllabfuhr durch die Einräumung von Sonderrechten im Sinne dieser Vorschrift entbindet die betroffenen Mitarbeiter nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften der StVO. Der Mitarbeiter habe deshalb gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da er einen großen und schweren Müllcontainer quer über die Straße geschoben hat, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Darüber hinaus war auch die mit der Größe des Müllfahrzeuges und dadurch bedingten Sichtbeschränkung verbundenen Erhöhung der Betriebsgefahren zu berücksichtigen.

Mithaftung wegen unvorsichtigem Überqueren der Straße mit Müllcontainer

Allerdings wäre auch zu Lasten der Klägerseite ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO einzustellen: Denn diese habe auf in typischer Weise die mit dem Einsatz von Müllabfuhrfahrzeugen verbundenen Gefahren Rücksicht zu nehmen und einen ausreichenden Seitenabstand zum Müllabfuhrfahrzeug einzuhalten, durch den eine Gefährdung eines plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerkers vermieden werden kann.

Auch Fahrzeugführerin trifft bei Vorbeifahrt mit 13 km/h ein Mitverschulden

Wenn hierfür kein ausreichender Seitenabstand möglich ist – wie hier im Fall mit lediglich 50 cm – muss derart langsam gefahren werden, dass auf plötzlich auf die Fahrbahn tretende Personen im Zusammenhang mit dem Beladen des Müllabfuhrfahrzeuges reagiert werden kann. Die hier betroffene Fahrerin hätte so langsam fahren müssen, dass sie auch bei dem Erkennen einer Gefahr in deutlich weniger als 5 m Entfernung das Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand bringen kann und hätte damit deutlich langsamer als die festgestellten 13 km/h fahren dürfen. Zwar müsse nicht mit jedwedem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer gerechnet werden – in der konkreten Situation wäre jedoch sehr wohl mit einem plötzlich hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerker, der einen Müllcontainer hinter sich herzieht, zu rechnen und die Geschwindigkeit dementsprechend angepasst werden müssen. Da das Oberlandesgericht einen solchen schuldhaften Verstoß gegen die StVO nicht berücksichtigt hat, ist der Vorgang zur Entscheidung wieder zurückverwiesen worden.

IIII. Bedeutung für die Praxis

Mitverschulden des Kfz-Fahrers ist bei diesen Unfällen wahrscheinlich

Dass der BGH insoweit auch während des Entladevorgangs eine Betriebsgefahr des Müllabfuhrfahrzeuges im Rahmen einer Haftung aus § 7 StVG bejaht hat, überzeugt, da bei diesem Vorgang nicht die Arbeitsfunktion, sondern die Transportfunktion des Müllabfuhrfahrzeuges im Vordergrund gestanden hat. Bei den strengen Sorgfaltsanforderungen des BGH wird aber im Regelfall einer vergleichbaren Situation dem vorbeifahrenden Kraftfahrzeugführer auch ein Mitverschulden treffen, da die wenigsten Fahrer in einer solcher Situation lediglich mit einer Schrittgeschwindigkeit von maximal 10 km/h an einem solchen Müllabfuhrfahrzeug vorbeifahren wird, um einer Kollision zu vermeiden. Im Regelfall wird jedenfalls davon auszugehen sein, dass, wie hier, ein ausreichender Sicherheitsabstand zu einem Müllfahrzeug von mehr als 1 m schwerlich erreicht wird, wenn insbesondere beengte Straßenverhältnisse und die Größe eines Müllabfuhrfahrzeuges berücksichtigt werden.

Verschiedene Haftungsquoten denkbar

Bei der sodann zu bildenden Haftungsquote ist die jeweilige Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die allerdings auch durch ein entsprechendes Verschulden erhöht wird. Hier dürfte es naheliegen, die jeweiligen Sorgfaltsverstöße in Form eines Verschuldens gleich hoch zu gewichten, sodass sich eine Haftungsbeteiligung mit 50 % anbieten könnte. Denkbar wäre es allerdings auch, dass die verschuldensunabhängig erhöhte größere Betriebsgefahr des Müllabfuhrfahrzeuges mit den eingeschränkten Sichtverhältnissen noch zu einer leichten Verschiebung bei der Haftungsquote von beispielsweise 60:40 zu Lasten der Beklagtenseite führt – dies wiederum liegt im Ermessen des jeweiligen Tatrichters.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

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