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Beendigung der Nutzung nur zum Mitgebrauch überlassener Räume

BGH, Beschl. v. 4.10.2022VIII ZR 394/21

I. Der Fall

Die Parteien streiten um die Nutzung eines Waschkellers. Die Vermieterin einer Dreizimmerwohnung in einem Mehrparteienhaus gestattete dem Mieter den Mitgebrauch einer Waschküche, da sie das Waschen in der Wohnung nicht wünschte. Nachdem die Waschküche über mehrere Monate nur noch von diesem Mieter genutzt wurde, bot ihm die Beklagte die Installation von Anschlussmöglichkeiten für eine Waschmaschine in seiner Wohnung an und versperrte den Zugang zur Waschküche. Hiergegen wendet sich die Klage des Mieters, der die Wiederherstellung des Zugangs unter Einbau eines Stromzählers zur Ermittlung seines Verbrauchs begehrt. Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

II. Die Entscheidung

Der BGH will das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurückweisen. Das Berufungsgericht hat den Mietvertrag der Parteien dahingehend ausgelegt, dass die Waschküche nicht mitvermietet, sondern nur zur Mitbenutzung überlassen sei.

Auslegung der Individualvereinbarung

Dies begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. Die Auslegung der Individualvereinbarung ist als tatrichterliche Würdigung nur eingeschränkt überprüfbar. Die Nutzung von Gemeinschaftsflächen setzt voraus, dass der Mieter diese zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Nutzung betreten muss. Das ist hier nicht der Fall, da ihm hier das Waschen in der Wohnung gestattet wurde. Die Gestattung der Nutzung nur zum Mitgebrauch überlassener Räume kann aber jedenfalls dann widerrufen werden, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Dies ist hier der Fall, da der Weiterbetrieb der Waschküche alleine für den Kläger unwirtschaftlich ist.

III. Der Praxistipp

Die erstaunlicherweise nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung differenziert zwischen vermieteten und nur zum Mitgebrauch überlassenen Räume. Dies ist außerordentlich bedeutsam, da die Mitbenutzung letzterer jedenfalls bei Vorliegen eines sachlichen Grundes beendet werden kann. Der Mieter muss folglich auf eine ausdrückliche Erstreckung seines Mietgebrauchs auf derartige Räume bestehen. Umgekehrt kann der Vermieter auch klarstellen, dass die Überlassung bestimmter Nebenräume nur eine freiwillige, unentgeltliche Leistung darstellt, die ohne sachlichen Grund widerrufen werden kann.

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