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BAG: Außerordentliche Kündigung – Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen – Kündigungserklärungsfrist

1. Nach § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) kann eine außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird. Der Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB ist Anwendungsvoraussetzung von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF).

2. Die Zustimmung ist „erteilt“ i.S.v. § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF), sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 S. 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 S. 1 SGB IX nF) getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 S. 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 S. 1 SGB IX nF) nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gem. § 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX nF) als erteilt.

3. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung beim Integrationsamt bestimmt sich nach § 91 Abs. 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 SGB IX nF). Die Einhaltung der Frist ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Zustimmung. Sie ist allein vom Integrationsamt bzw. im Falle der Anfechtung der Entscheidung von den Verwaltungsgerichten zu prüfen. An eine nicht nichtige Zustimmung zur Kündigung sind die Arbeitsgerichte gebunden, solange sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist

[Redaktionelle Leitsätze]

BAG,Urt.v.27.2.2020–2 AZR 390/19

I. Der Fall

Die Parteien, eine Oberschule und eine bei ihr seit 1988 beschäftigte Lehrerin, streiten im Revisionsverfahren noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten aus April 2016.

Nachdem die Beklagte der Klägerin im Dezember 2015 zwei Abmahnungen erteilt hatte, sprach sie im Anschluss an eine schriftliche Beschwerde der Elternvertreterin über den Unterricht der Klägerin – am 29.2.2016 ließ die Klägerin eine Klassenarbeit schreiben, bei der sie nur einzelnen Schülern Hilfeleistungen gewährte – unter dem 16.3.2016 die (erste) fristlose Kündigung aus.

Die Klägerin informierte sodann die Beklagte mit Schreiben vom 28.3.2016 über ihren am 3.2.2016 beim Landesamt für Gesundheit und Soziales gestellten Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung und auf Gleichstellung. Mit Bescheid vom 21.12.2017 stellte das Landesamt bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 fest.

Daraufhin beantragte die Beklagte am 8.4.2016 die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer (weiteren) fristlosen Kündigung, die mit Bescheiden vom 20.4.2016 „zur beabsichtigten außerordentlichen (fristlosen) Kündigung“ bzw. „zur beabsichtigten hilfsweisen außerordentlichen (fristlosen) Verdachtskündigung“ erteilt wurde. Einer der Bescheide trägt einen Eingangsstempel der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22.4.2016.

Die Beklagte kündigte sodann mit Schreiben vom 26.4.2016, der Klägerin am 28.4.2016 zugegangen, das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut außerordentlich fristlos. Die Klägerin hat gegen beide Kündigungen fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor; zudem habe die Beklagte der Kündigung vom 26.4.2016 die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten; schließlich habe der Vertrauensrat der Lehrer der Kündigung nicht zugestimmt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben (ArbG Berlin, Urt. v. 16.5.2018 – 21 Ca 11385/17) und das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2019 – 18 Sa 1073/18). Mit der nur in Bezug auf die Klage gegen die Kündigung vom 26.4.2016 zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.

II. Die Entscheidung

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das BAG hat entschieden, dass das LAG mit der gegebenen Begründung die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil betreffend die Kündigung vom 26.4.2016 nicht zurückweisen durfte und hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Zunächst halte bereits die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung vom 26.4.2016 sei mangels Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach § 626 Abs. 2 S. 1 BGB könne die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen und die Frist beginne gem. § 626 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Das LAG habe weder festgestellt, welche die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen waren, noch wann die Beklagte von ihnen Kenntnis erlangt habe. Bereits aus diesem Grund unterliege das Berufungsurteil im mit der Revision angegriffenen Umfang der Aufhebung und die Sache sei insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen

Für das somit fortzusetzende Berufungsverfahren sah sich das BAG zu einigen – recht deutlichen – Hinweisen veranlasst:

Zunächst könne eine außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt werde (§ 91 Abs. 5 SGB IX aF; § 174 Abs. 5 SGB IX nF). Der Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB sei Anwendungsvoraussetzung von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF).

Des Weiteren bedeute „unverzüglich“ auch im Rahmen von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Schuldhaft sei ein Zögern somit, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten sei. Da „unverzüglich“ weder „sofort“ bedeute noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, komme es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche sei indes ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben.

Ferner sei die Zustimmung „erteilt“ i.S.v. § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF), sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 S. 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 S. 1 SGB IX nF) getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt worden sei oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 S. 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 S. 1 SGB IX nF) nicht getroffen worden sei; in diesem Fall gelte die Zustimmung mit Ablauf der Frist gem. § 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX nF) als erteilt.

Schließlich bestimme sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung beim Integrationsamt nach § 91 Abs. 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 SGB IX nF). Die Einhaltung der Frist sei Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Zustimmung. Sie sei allein vom Integrationsamt bzw. im Falle der Anfechtung der Entscheidung von den Verwaltungsgerichten zu prüfen. An eine nicht nichtige Zustimmung zur Kündigung seien die Arbeitsgerichte gebunden, solange sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist.

Zusammengefasst sei demnach durch das LAG zu prüfen, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigung vom 26.4.2016 vorlag. Sei dies der Fall, werde das LAG die maßgeblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen haben, ob die Beklagte die Kündigung vom 26.4.2016 i.S.d. § 91 Abs. 5 SGB IX aF unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärte. Ob die Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX aF gewahrt wurde, unterliege dagegen nicht der arbeitsgerichtlichen Überprüfung. Die vom Integrationsamt erteilte und, soweit ersichtlich, nicht nichtige Zustimmung entfalte Bindungswirkung, solange sie nicht rechtskräftig aufgehoben sei. Gegebenenfalls werde auch aufzuklären sein, ob die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Vertrauensrats der Lehrer unwirksam ist.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung des BAG erfolgt auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zum Sonderkündigungsschutz bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern und zu den einschlägigen Vorschriften des § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. bzw. § 174 Abs. 5 SGB IX aktuelle Fassung. Bislang hat das BAG die Auffassung vertreten, mit Erteilung der Zustimmung beginne durch § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) „keine neue Ausschlussfrist zu laufen“ , sondern die Bestimmung „dehn(e) (…) die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB (lediglich) aus“ (BAG, Urt. v. 2.3.2006 – 2 AZR 46/05) und der „Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB“ werde insoweit „aufgeschoben“ (BAG, Urt. v. 24.11.2011 – 2 AZR 429/10).

Die weitergehende Frage, ob der Anwendungsbereich des § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) entgegen seinem weit gefassten Wortlaut nach seinem Normzweck auf Fallgestaltungen beschränkt sein könnte, in denen die Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Arbeitnehmer bzw. ihnen Gleichgestellte bedingt war, hat der BAG hingegen als nicht entscheidungserheblich ausdrücklich offengelassen.

Gleichwohl scheint der Senat dem in einem obiter dictum eine Absage zu erteilen und deutet an, an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten zu wollen. In den Entscheidungsgründen stellt er klar, dass der Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB Anwendungsvoraussetzung von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) ist. In Betracht komme daher allenfalls eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs, sofern die Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB nicht durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes bedingt gewesen sei. Dies war in der vorliegend zu entscheidenden Konstellation indes nicht der Fall, da die Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB hier allein durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes bedingt war. In einer solchen Konstellation – so der Senat – entspreche die Überwindung der Versäumung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Möglichkeit gem. § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF), die Kündigung noch unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung zu erklären, uneingeschränkt dem Sinn und Zweck der Bestimmung.

Ob dies – so der Senat wörtlich – auch dann gelten kann, wenn der Arbeitgeber erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis von den Kündigungsgründen von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bzw. einer entsprechenden Antragstellung erfährt, aber nicht schon innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes erklärt hat, wäre ebenfalls allein im Rahmen der Fristenprüfung nach § 91 Abs. 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 SGB IX nF) zu klären.

Dr. Gunther Mävers, Maître en Droit, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

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