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Terminvorschau BAG

Neue anhängige Rechtsfragen

– BAG 9 AZR 665/19 –

Urlaubsabgeltung Verjährung

Die Parteien streiten noch über restliche Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2011 bis 2013. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats, dass wegen fehlender Mitwirkungshandlungen des Arbeitgebers nicht erfüllte Urlaubsansprüche über mehrere Jahre kumuliert werden können, stellt sich insbesondere die Frage, ob die streitgegenständlichen Urlaubsansprüche verjährt sind.

Der von der Beklagten zu 1. eingestellte Kläger war vom 15.3.2011 bis zum 30.9.2019 bei der Beklagten zu 2. als Rechtsanwalt beschäftigt, auf die das Arbeitsverhältnis zum 11.6.2015 überging. Das Zeiterfassungssystem wies für den Kläger am 4.4.2017 noch 99 verfügbare Urlaubstage aus. Die Beklagte zu 2. stellte den Kläger, der das Arbeitsverhältnis am 30.5.2018 kündigte, vom 20.8.2018 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2018 unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche von der Arbeit frei. In der Zeit vom 5.9.2018 bis zum 30.9.2018 war der Kläger arbeitsunfähig krank.

Mit seiner Klage hat der Kläger u.a. die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2011 bis 2013 geltend gemacht. Die Inanspruchnahme sei schon aufgrund des Arbeitsanfalls nicht möglich gewesen. Die Annahme der Verjährung sei weder mit dem Bundesurlaubsgesetz noch mit der unionsrechtlich geprägten Rechtsprechung in Einklang zu bringen.

Das Arbeitsgericht hat eine Urlaubsabgeltung ab 2014 zuerkannt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht entschieden, dass auch Urlaubsansprüche im Umfang von 38 Tagen aus den Jahren 2011 bis 2013 nicht verfallen seien. Dagegen wendet sich die Beklagte zu 2. mit ihrer Revision.

Vorinstanz: LAG München, Urt. v. 3.9.2019 – 9 Sa 177/19

Termin der Entscheidung: 7.7.2020, 10:00 Uhr

Zuständig: Neunter Senat

– BAG 9 AZR 245/19 –

Urlaubsabgeltung Verfall von Urlaubsansprüchen

Die Parteien streiten in der Revision noch um restliche Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2010, 2011 und 2014.

Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger war bei der Beklagten ab dem 10.4.2000 als Frachtfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag richtete sich zuletzt nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sparte Flughäfen (TVöD-F), den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften. In § 3 einer mit Wirkung zum 1.4.2004 geschlossenen Betriebsvereinbarung sind Zeitkontingente eines Lebensarbeitszeitkontos geregelt. Der Kläger beantragte jeweils im Oktober 2011 sowie im Oktober 2015 die Verbuchung einer bestimmten Anzahl von Tagen Resturlaub auf sein Lebensarbeitszeitkonto.

Auf Antrag bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger ab dem 1.12.2014 – zuletzt verlängert bis zum August 2019 – eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünden für das Jahr 2010 noch 15 Urlaubstage, für das Jahr 2011 – ausgehend von insgesamt 38 Urlaubstagen (33 Urlaubstage, zusätzlich fünf Tage Schwerbehindertenurlaub) – noch sechs Urlaubstage und für das Jahr 2014 noch 34 Urlaubstage zu. Diese seien nicht verfallen. Die Beklagte hat die Urlaubsansprüche der Höhe nach bestritten und gemeint, sie seien jeweils am 31.3. des Folgejahres verfallen. Zudem stehe einer Übertragung entgegen, dass das Arbeitsverhältnis ruhe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanz: Hessisches LAG, Urt. v. 7.3.2019 – 9 Sa 145/17

Termin der Entscheidung: 7.7.2020, 12:30 Uhr

Zuständig: Neunter Senat

– BAG 9 AZR 401/19 –

Verfall von Urlaub nach neuer Rechtsprechung – Mitwirkungsobliegenheiten bei (langandauernder) Krankheit

Die Parteien streiten über restliche Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2017.

Die Klägerin ist bei der Beklagten im St.-(…)Hospital beschäftigt. Im Jahr 2017 erkrankte sie und konnte von dem ihr zustehenden Urlaubsanspruch in diesem Jahr 14 Tage nicht nehmen. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2017 durchgehend erkrankt. Im November 2018 forderte sie die Beklagte erfolglos zur Abgeltung ihres Urlaubs für das Jahr 2017 auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr restlicher Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei deshalb nicht verfallen, weil die Beklagte es unterlassen habe, sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Diese Hinweispflicht sei aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit auch nicht entfallen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Vorinstanz: LAG Hamm, Urt. v. 24.7.2019 – 5 Sa 676/19

Termin der Entscheidung: 7.7.2020, 12:30 Uhr

Zuständig: Neunter Senat

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