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Verbales Drohen mit einem nicht sichtbaren Messer

1. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels.

2. Für die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt es nicht darauf an, auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn der Täter seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt. (Leitsätze des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 8.4.2020 – 3 StR 5/20

I. Sachverhalt

Der Angeklagte stieg nachts in ein Haus ein. Während die Bewohnerinnen im ersten Stock schliefen, durchsuchte er das Erdgeschoss, nahm diverse Wertgegenstände an sich und verpackte sie in einem Rucksack. Anschließend bewaffnete er sich in der Küche mit einem Messer und ging ins Obergeschoss, um dort nach weiterem Diebesgut Ausschau zu halten. Eine Bewohnerin erwachte, als der Angeklagte an ihrem Bett stand. Um seine Flucht zu ermöglichen und zugleich die Beute zu sichern, rief er ihr mehrfach zu, dass er ein Messer habe. Hierdurch wollte er der Frau zu verstehen geben, dass er dieses gegen sie einsetzen werde, sollte sie sich ihm entgegenstellen. Die Bewohnerin konnte das Messer aufgrund der Dunkelheit zwar nicht erkennen. Sie hegte jedoch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte ein solches tatsächlich in der Hand hielt und sie deshalb in Leib- und Lebensgefahr geriete, wenn sie versuchen sollte, ihn aufzuhalten. Sie verharrte auf der Treppe, während dem Angeklagten mitsamt Messer und Beute die Flucht aus dem Haus gelang.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des BGH ist die landgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Angeklagte habe das das Messer verwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasse jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte beziehe sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands; es liege sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen oder – im Fall des § 252 StGB – seinen Besitz an einer solchen zu erhalten (vgl. allgemein zur Drohung BT-Drucks 13/8587, S. 44 f.). Im Fall der Drohung müsse das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Denn hierunter sei das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Eine Drohung erfordere daher, dass der Bedrohte Kenntnis von ihr erlangt und dadurch in eine Zwangslage gerät. Nimmt das Tatopfer die Drohung des Täters mit dem gefährlichen Werkzeug hingegen nicht wahr, so wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt, und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels (st. Rspr.; BGH StraFo 2018, 210; vgl. im Übrigen BGH StV 2008, 470 = StraFo 2008, 210 = NStZ 2008, 687; NStZ 2017, 26 f.).

Auf der Grundlage sei von einem Verwenden des Messers zur Beutesicherung auszugehen. Denn der Angeklagte sei tatsächlich mit diesem bewaffnet gewesen, er habe dem Tatopfer für den Fall des Widerstands konkludent dessen Einsatz angedroht und die so Bedrohte habe sowohl das konkrete Nötigungsmittel als auch die Gefahr seines Gebrauchs durch den Täter sowie die damit einhergehende Gefahr für Leib oder Leben erkannt, sollte sie sich ihm in den Weg stellen. Der Annahme vollendeten Verwendens stehe nicht entgegen, dass die Bewohnerin das Messer in der Dunkelheit nicht erkennen konnte. Denn sie habe die Drohung mit dessen Einsatz akustisch vernommen. Das reiche aus; das optische Vorzeigen sei nur eine von mehreren Möglichkeiten des Täters, das Opfer auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und es damit zu bedrohen.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist m.E. zutreffend. Denn es kann für die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht darauf ankommen, auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn der Täter seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt. Die Vorschrift spricht von „Verwenden“. „Verwenden“ bedeutet „sich bedienen/sich zu Nutze machen“; es bezeichnet eine Mittel-Zweck-Relation, aber keine konkrete Art und Weise der Benutzung. Zutreffend weist der BGH darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung das verdeckte Tragen eines gefährlichen Gegenstands für ein Verwenden ausreicht, wenn der so Bedrohte die durch das Tatmittel bedingte Ausbeulung unter dem Hemd des Täters registriert und ihn zu Recht für bewaffnet hält, obgleich der gefährliche Gegenstand selbst für ihn nicht sichtbar ist (vgl. BGH StV 1998, 487 = NStZ-RR 1999, 7; StV 2008, 470 = StraFo 2008, 393 = NStZ 2008, 637). Ebenso genüge der rein taktile Kontakt, beispielsweise der in den Rücken des Opfers gedrückte Schraubendreher, für ein Verwenden, wenn der Beraubte das Tatwerkzeug spürt und die ausgesprochene oder konkludente Drohung mit dem Einsatz desselben realisiert (vgl. BGH StV 2010, 628 = NStZ 2011, 158). Hierbei sei es sogar unschädlich, wenn das Opfer den verwendeten Gegenstand nicht identifizieren kann, solange es ihn zu Recht für gefährlich hält (BGH StraFo 2018, 210).

Für die akustische Wahrnehmung des gefährlichen Werkzeugs durch das Tatopfer gilt nach Auffassung des BGH nichts anderes. Unmittelbar mit den genannten vergleichbar sind Fallkonstellationen, in denen der Täter mit der Waffe oder dem gefährlichen Werkzeug selbst ein (Warn-)Geräusch produziert. Der Warnschuss, das Durchladen einer Pistole oder eine knallende Peitsche vermitteln dem Opfer die vom Tatwerkzeug ausgehende Gefahr auch dann, wenn ihm der Blick auf die Waffe oder den Gegenstand verwehrt ist, sei es aufgrund der Lichtverhältnisse, der räumlichen Gegebenheiten oder einer Sehbehinderung. Will der Täter in einer solchen Situation hingegen ein Werkzeug wie ein Messer einsetzen, kann er verbal auf seine Bewaffnung aufmerksam machen, um die raubspezifische besondere Zwangslage beim Opfer zu bewirken. Gelingt ihm dies und der Bedrohte nimmt – wie hier – zutreffend an, dass der Täter tatsächlich über den gefährlichen Gegenstand verfügt und hiervon eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben ausgeht, verwendet der Täter seine Bewaffnung als Drohmittel. Die finale Verknüpfung zwischen der Bedrohung mittels gefährlichen Werkzeugs und der Beuteerlangung oder -sicherung liegt dann in gleichem Maße vor wie bei einem für das Opfer sichtbar eingesetzten Tatmittel.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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