Beitrag

Fristensicherung des Rechtsanwalts bei erstmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

1. Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss NJW-RR 2018, 1325 Rn 15 m.w.N.).

2. Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf – nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH NJW 2017, 2041 Rn 19; NJW-RR 2017, 1532 Rn 13; FamRZ 2021, 446 Rn 9 f.; st. Rspr.).

(Leitsätze des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 22.6.2021 – VIII ZB 56/20

I. Sachverhalt

Das klagezusprechende Urteil des AG wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 2.1.2020 zugestellt. Auf dessen Berufung hat das LG den Prozessbevollmächtigten am 17.3.2020 darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung nicht vorliegt. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.3.2020 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die „Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat (bis zum 27.3.2020)“ beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung einer in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten tätigen Mitarbeiterin ausgeführt: Sein Prozessbevollmächtigter habe mit dem Gesuch in Kopie der Urschrift beigefügtem Schriftsatz vom 21.2.2020 bei dem LG „aufgrund akuter Arbeitsüberlastung“ die Verlängerung der bis zum 27.2.2020 reichenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Dieser Schriftsatz sei noch am 21.2.2020 durch die Kanzleimitarbeiterin auf den Postweg gegeben worden. Mit Schriftsatz vom 25.3.2020, der bei dem LG am darauffolgenden Tag eingegangen ist, hat der Beklagte die Berufung begründet. Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und dessen Berufung gegen das Urteil des AG als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten war erfolgreich.

II. Entscheidung

Der Beklagte habe zwar die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO versäumt. Ihm sei jedoch auf seinen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne ein eigenes oder ein ihm anrechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Zwar habe der Schriftsatz (Berufungsbegründung) die (zweimonatige) Frist zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht gewahrt. Denn diese Frist habe spätestens mit Ablauf des 2.3.2020 geendet. Auch treffe es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Berufung nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden darf, wenn der Antrag des Berufungsführers auf Verlängerung dieser Frist zuvor abgelehnt wurde, was hier nicht der Fall war (BGH NJW-RR 2017, 564 Rn 6 ff.). Die Anwendung dieser Grundsätze setze jedoch den rechtzeitigen Eingang des Fristverlängerungsantrags bei dem Berufungsgericht voraus. Daran fehle es hier. Geht der Antrag erst nach Fristablauf ein, könne die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist nicht mehr wirksam verlängert werden (st. Rspr.; BGHZ (GrS) 83, 217, 220 f. BGH NJW-RR 2017, 577 Rn 7 f.).

Das Berufungsgericht habe dem Beklagten rechtsfehlerhaft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist versagt. Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar müsse der Berufungsführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt, wobei der Berufungsführer nach der Rechtsprechung des BGH jedoch im Allgemeinen darauf vertrauen dürfe, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird. Zu den erheblichen Gründen zählten insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten (st. Rspr.; BGH NJW 2017, 2041 Rn 11 ff.). Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei könne der Verlust eines zur Post aufgegebenen Briefs – wie hier des Schriftsatzes vom 21.2.2020 mit dem Fristverlängerungsantrag des Beklagten – grundsätzlich nicht angelastet werden, sondern er dürfe darauf vertrauen, dass ein zur Post aufgegebener Brief am folgenden Werktag ausgeliefert wird (BGH NJW 2016, 3312 Rn 5; NJW-RR 2019, 500, 827). Im Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers liege es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post aufzugeben, dass es nach den normalen Postlaufzeiten den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH NJW-RR 2011, 702 Rn 7 f.). Geht eine solche Sendung auf dem Postweg verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, dürfe dies der Partei grundsätzlich nicht als Verschulden angerechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei daher Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist. Ein Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, sei dagegen ebenso wie eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich (BGH FamRZ 2021, 619 Rn 8; NJW-RR 2020, 818 Rn 15, 18). Das Wiedereinsetzungsvorbringen des Beklagten genüge diesen Anforderungen.

Die Fristensicherung von einem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist verlange nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt. Ein Rechtsanwalt habe nach ständiger Rechtsprechung des BGH durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. In der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei müsse deshalb insbesondere gewährleistet sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt für die Fertigung der Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt (st. Rspr.; BGH NJW-RR 2018, 1325 Rn 14 m.w.N.). Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestünden zusätzliche Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen müsse als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; BGH a.a.O. Rn 15). Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristendes sei hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (BGH a.a.O.). Nach diesen Maßstäben gereiche es dem Beklagten nicht zum Verschulden, dass sein Prozessbevollmächtigter sich nicht innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt hat und das Fristenwesen seiner Kanzlei dementsprechende Vorkehrungen auch nicht vorsah. Soweit einer von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung herangezogenen früheren Entscheidung BGH VersR 2010, 789 Rn 8) aufgrund der dort gewählten Formulierung, wonach in jedem Fall durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen sei, dass „vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist – gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht – festgestellt wird“, Erkundigungspflicht noch vor Ablauf der ursprünglichen gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist entnommen werden könnte, habe dieser Senat selbst an dieser Auffassung nicht festgehalten, sondern vorsorglich eine entsprechende Klarstellung vorgenommen (BGH NJW-RR 2017, 1532 Rn 13). Es entspreche seit langem ständiger Rechtsprechung des BGH, dass ein Prozessbevollmächtigter, wenn er – wie hier – mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen durfte, nicht gehalten ist, sich vor Ablauf der ursprünglichen Frist zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (st. Rspr.; vgl. BVerfG NJW 2001, 812, 813 f.; NJW-RR 2017, 564 Rn 11 f.; NJW 2017, 2041 Rn 19; NJW-RR 2017, 1532 Rn 13; FamRZ 2021, 446 Rn 9). Mit der Einreichung der Berufungsbegründung habe der Beklagte zugleich gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO die versäumte Prozesshandlung innerhalb der mit Zustellung des gerichtlichen Hinweises am 17.3.2020 in Gang gesetzten einmonatigen Wiedereinsetzungsantragsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nachgeholt.

III: Bedeutung für die Praxis

Abweichend vom Strafverfahren muss die Berufung im Zivilprozess begründet werden (§ 520 Abs. 1 ZPO). Andererseits kann die Frist für die erforderliche Begründung auf Antrag verlängert werden (§ 520 Abs. 2 ZPO, ebenso bei der Revision, § 551 Abs. 2 ZPO). Der VIII. Senat fasst in dem vorliegenden Beschluss die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist beim erstmaligen Antrag der Verlängerung der Begründungsfrist zusammen. Für Rechtsanwälte ergeben sich folgende Kernaussagen:

  • Sie dürfen von der in der Praxis weit verbreiteten Bewilligung der Verlängerung der Begründungsfrist bei Vortrag „akute Arbeitsüberlastung“ ausgehen.
  • Sie dürfen bei Briefen auf dem Postweg auf eine Zustellung am nächsten Werktag vertrauen.
  • Bei Anträgen auf Fristverlängerung bestehen erhöhte Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens.
  • Eine Erkundigungspflicht über die beantragte Verlängerung bei Gericht besteht während noch laufendender Begründungspflicht nicht.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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