Bei einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei im Juli 2020 wurde ein Hund (vermutlich ein Belgischer Schäferhund) mit einer Rückenhöhe von 65 cm angetroffen. Die zuständige Behörde stufte den Hund als großen Hund im Sinne von § 11 Abs. 1 HundG NRW ein und erließ eine Ordnungsverfügung gegen den Hundehalter, da er nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines großen Hundes nach § 11 Abs. 2 HundG NRW verfügte. Der Hundehalter erhob dagegen Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Er meinte, dass sein Hund kein großer Hund sei. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Eilrechtsantrag zurück. Dagegen richtete sich nun die Beschwerde des Hundehalters.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Zudem sei der Hund als großer Hund einzustufen. Nach § 11 Abs. 1 HundG NRW handele es sich um einen großen Hund, wenn dieser ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Dabei sei es unerheblich, welcher Rasse der Hund zuzuordnen ist oder ob der Hund Auffälligkeiten zeigt.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2022 - 5 B 1312/21 -
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