Tatsache des Monats

Verwandt aber nicht bekannt: Mann muss für die Beerdigung des unbekannten Bruders aufkommen

Ein Mann aus Hessen findet eines Tages einen behördlichen Kostenbescheid in seinem Briefkasten. Er soll für die Beerdigungskosten seines Halbbruders aufkommen. Das Problem: Bis zu diesem Tag wusste der Mann nichts von einem Halbbruder. Der Verstorbene war zur Adoption freigegeben worden, was die Mutter des Mannes ihm verschwiegen hatte. Gegen den Kostenbescheid legte er Klage ein, da er es für unbillig hielt, mit der Bestattung einer ihm völlig fremden Person und den damit verbundenen Kosten belastet zu werden.

Das Verhältnis ist unerheblich, ausschlaggebend ist die Verwandtschaft

Das Verwaltungsgericht in Mainz lehnte die Klage ab, da die nächsten Angehörigen dazu verpflichtet sind, finanziell für eine Bestattung aufzukommen, auch wenn sie den Verstorbenen gar nicht kannten. Persönliche Verhältnisse wie fehlender Kontakt haben keine Auswirkungen auf die gesetzliche Bestattungspflicht. Entscheidend ist lediglich das nahe Verwandtschaftsverhältnis.

Der Mann musste somit die Kosten der Bestattung tragen.

Verwaltungsgericht Mainz, AZ: 3 K 425/22

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