Ein Mann, der als Fahrer bei einem privaten Busunternehmen angestellt war, wurde während einer Fahrt von einem Gast dabei erwischt, wie er telefonierte. Dies leitete der Fahrgast an die Verkehrsgesellschaft weiter, welche den Busfahrer daraufhin nicht nur fristlos kündigte, sondern auch eine lebenslange Sperre verhängte, die es dem Mann verbot, je wieder auf einer der Linien des Unternehmens als Fahrer tätig zu sein. Gegen diese Entscheidungen klagte der Busfahrer vor dem Landgericht Köln und in letzter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
Die Richter entschieden zugunsten des Fahrers, da die Straßenverkehrsordnung selbst in schwerwiegenden Fällen, bei einer verbotswidrigen Handynutzung am Steuer, nur ein mehrmonatiges Fahrverbot vorsieht. In diesem Fall sei die Handlung des Fahrers als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass es ein lebenslanges Fahrverbot rechtfertige. Auch die Sperre wurde gerichtlich aufgehoben, da es sich bei der Verkehrsgesellschaft um ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung im betreffenden Landkreis handele, was den Mann bei der Jobsuche bei einem alternativen Unternehmen behindere.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: VI-6 U 1/23
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