Tatsache des Monats

Kollegen K.O. geschlagen: Arbeitsunfall?

Am Ende eines Arbeitstages auf einer Baustelle machten sich der Kläger und seine Kollegen gemeinsam mit dem Firmenfahrzeug auf den Heimweg. Während der Fahrt entbrannte ein Streit darüber, ob die Autofenster geöffnet werden – die Arbeiter waren nach getaner Arbeit ziemlich verschwitzt – oder diese aufgrund der Erkältungsgefahr durch Zugluft verschlossen bleiben sollten. Bei einem Zwischenstopp eskalierte der Streit.

Der spätere Kläger wird K.O. geschlagen; erleidet u. a. eine Schädelprellung. Die zuständige Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, da sie der Ansicht war, die Ursache des Konflikts läge im persönlichen Bereich der Arbeitskollegen. Daraufhin klagte der Geschädigte vor dem Sozialgericht Ulm auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

 

Grund des tätlichen Angriffs lag nicht im persönlichen Bereich

Anders als das Sozialgericht, das der Berufsgenossenschaft in erster Instanz Recht gab, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg zugunsten des Klägers. Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist ein innerer Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall. Das LSG stellte fest, dass der Grund des tätlichen Angriffs nicht im persönlichen Bereich lag. Vielmehr wirkte in der Tat „ein unmittelbar vorangegangener Streit über Themen mit konkreten Bezug zur versicherten Tätigkeit nach“.

 

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017

– L 1 U 1277/17 –

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