Tatsache des Monats

Keine Kündigung, weil Arbeitnehmerin nach Zigarettenrauch riecht

Eine Frau aus dem Saarland trat eine neue Stelle als Bürokraft an. Zuvor wurde ihr von ihrem zukünftigen Arbeitgeber mitgeteilt, dass auf der Arbeitsstätte ein striktes Rauchverbot gelte. Da die Angestellte jedoch Raucherin war, griff sie an ihrem ersten Arbeitstag wie üblich zur Zigarette, die sie jedoch im Freien vor der Tür rauchte. Nach nur zwei Stunden Arbeit erhielt sie daraufhin die fristlose Kündigung, da an ihr ein „gravierender Rauchgeruch” aufgefallen sei, der mit dem Rauchverbot des Arbeitgebers nicht zu vereinbaren sei.

Dies wollte die Büroangestellte nicht auf sich sitzen lassen und zog vor das Arbeitsgericht Saarlouis. Die Richter befanden die Entlassung trotz Probezeit als treuwidrig und somit unwirksam. Die Begründung: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die allgemeine Handlungsfreiheit von Arbeitnehmern seien auch in der Probezeit zu berücksichtigen. Zudem habe die Klägerin das betriebliche Rauchverbot nicht missachtet, da sie außerhalb der Räumlichkeiten zum Glimmstängel griff.

Arbeitsgericht Saarlouis,  1 Ca 375/12

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