Ein kinderloses Ehepaar trennt sich. Die Ehefrau, die während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war, verlangt Trennungsunterhalt von ihrem Ex-Partner. Der Ehemann verweigert die Unterhaltszahlung. Soweit noch nichts Ungewöhnliches – wäre da nicht die gemeinsame Vorgeschichte: Im Jahr vor der Trennung hatte die Ehefrau dreimal mit einem Revolver auf ihren Ehemann geschossen. Hat sie ihren Unterhaltsanspruch dadurch verwirkt?
Über diese Frage musste das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden. Der Schuss auf den Ehemann stellt zwar grundsätzlich einen Ausschlussgrund dar, jedoch hat der Ehemann selbst den Vorfall nicht als so bedeutsam angesehen, dass er beabsichtigte irgendwelche Konsequenzen daraus zu ziehen. Vielmehr lebte das Ehepaar nach den Schüssen weiterhin zusammen, redete nicht mehr über das Geschehene und feierte sogar seinen Hochzeitstag. Ein Zeuge sagte außerdem vor Gericht aus, der Ehemann habe scherzend erklärt, dass er ein Projektil aus einer solch kleinkalibrigen Waffe mit den Zähnen auffange. Aufgrund dieses Verhaltens des Ehemannes sah das OLG den Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht als verwirkt an.
Das Urteil fällte das OLG übrigens – recht passend – am Valentinstag.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1993
- 4 UF 102/92 -
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