Eine 1,50 m große, erwachsene Frau beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine operative Verlängerung ihrer Beine, da sie unter ihrer geringen Körpergröße psychisch leide. So habe sie beispielsweise bei der Berufswahl schlechtere Chancen, andere Menschen sähen sie nicht als vollwertige Erwachsene an und ihr Alltag sei durch zu hohe Treppenstufen, Waschbecken oder Stühle teils stark eingeschränkt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da weder die Körpergröße als solche noch die psychischen Auswirkungen als krankhaft einzustufen sind bzw. durch Hilfsmittel oder therapeutische Mittel zu beheben seien. Gegen diesen Beschluss klagte die junge Frau und verlor.
Die Krankenkasse kommt grundsätzlich für Operation auf, die in Folge einer Erkrankung notwendig sind. Das Vorliegen einer geringen Körpergröße ist laut Landessozialgericht nicht als Krankheit einzustufen. Laut Rechtsprechung liege bei Frauen bis zu einer Größe von 1,47 m kein "regelwidriger Körperzustand" vor, der eine Leistungspflicht von Seiten der Krankenkasse auslöse.
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