Ein Arbeitgeber hatte die Angewohnheit, seine Unterschrift stets mit einem lächelnden Smiley zu schmücken. Einer seiner Angestellten entschied sich, das Unternehmen zu verlassen und erhielt daraufhin sein Arbeitszeugnis. Dieses unterschrieb der Vorgesetzte wie üblich mit einem Smiley in seiner Unterschrift, jedoch handelte es sich diesmal nicht um einen fröhlichen, sondern einen traurigen Smiley. Dagegen reichte der ehemalige Mitarbeiter Klage ein und erhielt Recht. Das Arbeitsgericht Kiel urteilte, dass der traurige Smiley nicht der üblichen Unterschrift des Arbeitsgebers entsprach und die nach unten zeigenden Mundwinkel des Smileys im Kontext des Arbeitszeugnisses den Eindruck erwecken könnten, dass es sich hierbei um eine versteckte negative Bewertung handele. Dem Arbeitnehmer stehe laut Urteil ein Arbeitszeugnis mit einem fröhlichen Smiley in der Unterschrift zu.
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