Die Inhaberin eines Juweliergeschäfts in Baden-Württemberg ließ in ihrem Geschäft ein Alarmsystem inklusive Videoüberwachung einbauen, um den Laden und die darin befindlichen Schmuckstücke vor Dieben zu schützen. Ein paar Monate später erfolgte dann tatsächlich ein Einbruch, welcher jedoch zunächst im Nebengebäude des Geschäfts stattfand. Die Täter verschafften sich dann jedoch durch die Wand einen Zugang zum Juwelierladen und erbeuteten innerhalb kürzester Zeit Goldschmuck im Wert von 9.000 Euro. Etwa 9 Minuten später traf die Polizei am Ladengeschäft ein – da waren die Täter jedoch bereits mitsamt ihres Diebesguts verschwunden.
Die Juwelierin verlangte daraufhin Schadensersatz vom Verkäufer der Alarmanlage. Als Begründung gab sie an, das Alarmsystem habe den Einbruch bereits wenige Sekunden nach Beginn bemerkt und ein erstes Foto mit der Überwachungskamera gemacht, jedoch erst etwa 1,5 Minuten später eine Meldung an die Leitzentrale abgegeben.
Das zuständige Landgericht wies die Klage ab, da laut Gutachter keine Mängel an der Anlage oder Fehler bei der Installation festgestellt werden konnten. Der Sachverständige begründete die „verspätete“ Meldung des Systems damit, dass diese so programmiert seien, nicht bei jeder Bewegung, beispielsweise durch ein Tier, gleich einen Alarm auszulösen. Zudem kam das Gericht zu dem Schluss, dass auch eine frühere Meldung und ein um zwei Minuten früheres Eintreffen der Polizei nicht dazu geführt hätte, die Täter noch zu fassen.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 20.06.2022
- 9 O 3/21 -
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