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Anwendungsbereich des AGG wird ausgeweitet

Der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) soll deutlich erweitert werden. Ein kürzlich vom Bundesjustiz- zusammen mit dem Bundesfamilienministerium vorgelegter Gesetzentwurf sieht vor, ein „einheitliches Regelwerk zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale auf den Gebieten des Arbeits- und Zivilrechts“ zu schaffen. Damit soll, so heißt es im Entwurf, das AGG zu einem „modernen und wirksamen Instrument des Diskriminierungsschutzes weiterentwickelt werden, das den Anforderungen einer vielfältigen und offenen Gesellschaft gerecht wird und die Gleichbehandlung aller Menschen nachhaltig sichert“.

Hinter dem Vorhaben steht im wesentlichen Druck aus der EU: Nicht nur wollen die Ministerien endlich ein seit Jahren laufendes Vertragsverletzungsverfahren beenden, in dem Deutschland vorgeworfen wird, eine EU-Antidiskriminierungsrichtlinie aus dem Jahr 2004 nicht ordentlich umgesetzt zu haben; auch gilt es, zwei weitere EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung aus dem Jahr 2024 bis spätestens zum 19. Juni dieses Jahres in deutsches Recht zu transformieren. Alle geforderten Änderungen haben die beiden Ministerien nun in einem Gesetzentwurf gebündelt, der im April vorgestellt wurde: Mit einem Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sollen insb. das Diskriminierungsverbot im Hinblick auf das Merkmal „Geschlecht“ ausgeweitet sowie die Rechtsdurchsetzung vereinfacht werden; zugleich soll der Schutz vor sexuellen Belästigungen verstärkt und auch die sog. „Kirchenklausel“ im Arbeitsrecht geändert werden. Konkret sieht der Entwurf folgende Änderungen vor:

  • Ausdehnung zivilrechtlicher Benachteiligungsverbote

    Die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG sollen punktuell angepasst werden. Insbesondere wird der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots für das Merkmal „Geschlecht“ vergrößert: Die für dieses Merkmal bislang geltende Beschränkung auf Massengeschäfte soll jetzt gegenstandslos werden. Zudem wird der AGG-Schutz vor sexuellen Belästigungen ausgeweitet: Er soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein, sondern z.B. auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten.

  • Durchsetzung der Ansprüche

    Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen künftig länger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang müssen Ansprüche nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Präklusionsfrist soll künftig auf vier Monate ausgedehnt werden.

  • Anpassung der sog. „Kirchenklausel“

    Die Privilegierung der Kirchen im Arbeitsrecht soll an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden. Bei der Frage, ob Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich behandelt werden dürfen, wird klargestellt, dass dafür ein Bezug zur Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung bestehen muss.

  • Stärkung der Antidiskriminierungsstelle

    Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten können, zu dem jedermann Zugang hat, der der Ansicht ist, in seinen Rechten nach dem AGG verletzt worden zu sein. Zudem erhält die Stelle das Recht, in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen zum Gegenstand haben, als Beistand aufzutreten oder auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme einzureichen.

Mit Blick auf die EU-Vorgaben soll das Vorhaben zeitnah in Kraft treten, teilten die beiden Ministerien mit.

[Quellen: BMJV/BMBFSFJ]

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