Der vom Bundesjustizministerium kürzlich vorgelegte Gesetzentwurf zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats ist von den Vertretern der Anwaltschaft ausgesprochen positiv aufgenommen worden. In ihren offiziellen Stellungnahmen billigten sie das Vorhaben weitgehend und regten nur punktuell einige Klarstellungen an. Insgesamt hoben sowohl die Bundesrechtsanwaltskammer als auch der Deutsche Anwaltverein hervor, dass das Ministerium „praktikable Lösungen“ für eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Altersgrenze der Berufsträger gefunden habe; das Gesetz schaffe damit im Anwaltsnotariat „flächendeckende Rechts- und Planungssicherheit“.
Das Gesetzesvorhaben stellt im Wesentlichen eine Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober vergangenen Jahres dar (BVerfG, Urt. v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23). Darin hatten die Verfassungsrichter festgestellt, dass die derzeit geltende starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare gegen Art. 12 GG verstößt. Zum einen liege darin eine nicht zu rechtfertigende Altersdiskriminierung, zum anderen habe sich das tatsächliche Regelungsumfeld verändert: Inzwischen gebe es vielerorts längst keine Konkurrenz mehr um offene Stellen, sondern einen Bewerbermangel. Dem Gesetzgeber gaben die Richter auf, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen; die Geltung der bisherigen Altersgrenze wurde nur bis Mitte 2026 zugelassen (vgl. ausführlicher zur Entscheidung ZAP 2025, 980).
Diesem Auftrag ist das Bundesjustizministerium nun nachgekommen. Dem Gesetzentwurf zufolge soll die vom BVerfG beanstandete Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und -notare zwar im Grundsatz bestehen bleiben. Sofern örtlich ein Bewerbermangel besteht, sollen sie aber die Möglichkeit erhalten, ihre Amtszeit unter bestimmten Voraussetzungen zweimal um jeweils drei Jahre zu verlängern. Spätestens mit Ablauf des 76. Lebensjahrs sollen sie allerdings endgültig aus dem Amt ausscheiden.
Das Ministerium hat das Vorhaben außerdem zum Anlass genommen, den Zugang zum Anwaltsnotariat insgesamt zu erleichtern und familienfreundlicher zu gestalten. So schlägt das BMJV vor, dass die Zulassung zur notariellen Fachprüfung nicht mehr wie bisher erst nach dreijähriger Zulassung zur Anwaltschaft möglich ist, sondern direkt nach dem zweiten Staatsexamen. Ferner soll es künftig die Möglichkeit geben, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen. Zudem soll die örtliche Wartezeit von bislang drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt werden. Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit sollen künftig nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet werden. Damit will das BMJV die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stärken und das Anwaltsnotariat insb. für die Kolleginnen attraktiver machen. Nicht zuletzt soll auch die Fortbildungspflicht im Anwaltsnotariat teilweise flexibler gestaltet werden.
Wie Bundesjustizministerin Hubig anlässlich der Vorstellung des Gesetzentwurfs erläuterte, beobachtet auch ihr Ministerium seit längerem einen Bewerberrückgang im Anwaltsnotariat, dessen Ursachen man zum einen in der Demografie, zum anderen in den hohen Zugangshürden vermutet. Damit auch weiterhin notarielle Dienstleistungen für die Bürger verfügbar blieben, insb. in ländlichen und strukturschwachen Gebieten, habe man sich entschlossen, das Anwaltsnotariat für Bewerber insgesamt attraktiver zu machen. Das Gesetz soll am 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten.
[Quellen: BMJV/BRAK/DAV]










