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Gesetzentwurf zu neuen „digitalen Ermittlungsmaßnahmen“

Das Bundesjustizministerium hat im März einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Ziel verfolgt, die Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen auszustatten. Zukünftig soll es unter gewissen Umständen möglich sein, Bilder aus einem Strafverfahren automatisiert mit im Internet öffentlich verfügbaren Medieninhalten abzugleichen. Außerdem sollen Informationen, die bereits bei den Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind, mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen besser genutzt werden können. Für beide Maßnahmen gelten angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hohe Voraussetzungen, sie sollen u.a. nur bei dem Verdacht einer schwerwiegenden Straftat in Betracht kommen. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vor:

  • Biometrischer Internetabgleich (§ 98d StPO-neu)

    Künftig sollen Ermittler die Identität oder den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Zeugen feststellen können, indem sie vorhandene biometrische Daten wie z.B. ein Bild einer Person aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich verfügbaren Daten (z.B. Social-Media-Dateien) automatisiert abgleichen. Ein Abgleich mit öffentlich verfügbaren Echtzeitdaten (etwa von einer Webcam) soll ausgeschlossen werden. Der Abgleich soll auch nur auf ausdrückliche Anordnung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Einzelfall erfolgen.

  • Automatisierte Datenanalyse (§ 98e StPO-neu)

    Bisher unverbundene Datenbanken der Polizei, die z.B. Angaben aus anderen Strafverfahren oder polizeilichen Maßnahmen enthalten, sollen künftig mittels Suchfunktionen vernetzt und analysiert werden können; unter klar definierten Voraussetzungen soll auch der Einsatz von KI-Systemen möglich sein. Die Automatisierung darf sich dabei nur darauf beschränken, vorhandene Daten aufzubereiten und bereitzustellen; Bewertungen und Entscheidungen sollen allein die Ermittler vornehmen. Daten aus besonders sensiblen Ermittlungsmaßnahmen wie z.B. der Telekommunikationsüberwachung dürfen nur unter weiteren Voraussetzungen in die Suche miteinbezogen werden. Die besonders sensiblen Daten aus Wohnraumüberwachungen und Onlinedurchsuchungen dürfen gar nicht bei der automatisierten Datenanalyse verwendet werden.

Das Bundesjustizministerium verspricht sich von dem Einsatz der neuen digitalen Maßnahmen eine deutliche Steigerung der Effektivität der Strafverfolgung. Bisher fehlen entsprechende Ermächtigungsgrundlagen, was insb. in Fällen, in denen große Datenmengen anfielen, in erheblichem Umfang Personal gebunden und teilweise auch zur Erfolglosigkeit von Ermittlungsmaßnahmen geführt hatte, argumentierte das Bundesjustizministerium. Das Bundesinnenministerium, das an der Erstellung des Entwurfs beteiligt war, hat bereits angekündigt, entsprechende Regelungen demnächst auch in das Polizeirecht des Bundes übernehmen zu wollen. Von Vertretern der Anwaltschaft kam hingegen Kritik: Die geplanten Maßnahmen enthielten tiefe Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung und bedeuteten einen erheblichen Ausbau der staatlichen Überwachung, hieß es in ersten Stellungnahmen.

[Quelle: BMJV]

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