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Aufklärungspflicht bei Vergütungsvereinbarungen

In § 3a Abs. 1 RVG hat der Gesetzgeber sowohl formale als auch inhaltliche Vorgaben für eine Vergütungsvereinbarung mit Mandanten formuliert. So bedarf diese u.a. der Textform, muss klar von Auftragserteilung und Vollmacht abgesetzt sein und hat den Mandanten auch darüber aufzuklären, dass er im Falle des Obsiegens lediglich die RVG-Gebühren vom Gegner bzw. der Staatskasse erstattet bekommt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun der Bundesgerichtshof zu der interessanten Frage geäußert, was mit dem Honoraranspruch des Anwalts geschieht, wenn diesem Fehler bei der diesbezüglichen Aufklärung des Mandanten unterlaufen sind. Das Ergebnis kurz vorweggenommen: Der für die Anwaltsvergütung zuständige IX. Senat zeigt Milde. Seiner Auffassung nach führt nicht jeder Formfehler gleich zum Verlust des Honoraranspruchs. Ist dieser Anspruch aber tatsächlich verfallen, dann hilft auch kein Versuch des Anwalts, ihn per Anerkenntnisklausel in seinen Mandantenverträgen zu retten (BGH, Urt. v. 19.2.2026 – IX ZR 226/22).

Der Fall: Nach dem Abschluss eines Rechtsstreits stritten eine Unternehmerin und ihre Anwälte über die Höhe des Honorars. Die Kanzlei verwies auf eine Mandats- und Vergütungsvereinbarung, in der ein Zeithonorar vorgesehen war, die Mandantin berief sich hingegen auf die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung. Tatsächlich hatten die Parteien die Vergütungsvereinbarung erst nachträglich geschlossen; sie war mit „Anlage zum Mandatsbrief“ überschrieben. Danach sollte nach Zeit abgerechnet werden. Enthalten war zudem die Klausel: „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei).“ Auch sah die Vereinbarung eine „Anerkenntnisklausel“ vor; danach sollten abgerechnete Bearbeitungszeiten von der Mandantin als anerkannt gelten, wenn sie nicht binnen eines Monats widersprochen hatte. Das als Vorinstanz mit dem Honoraranspruch befasste OLG Düsseldorf sah darin mehrfache Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben und wollte der Kanzlei statt des Zeithonorars nur die RVG-Gebühren zugestehen; der BGH beurteilte dies etwas anders.

Nach Auffassung des IX. Senats umfasst das Textformerfordernis des § 3a Abs. 1 RVG – anders als das OLG es angenommen hatte – nicht den Gegenstand und den Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags, sondern nur die eigentliche Vergütungsvereinbarung. Diese müsse allerdings ihre Reichweite erkennen lassen, um zu verhindern, dass sie nachträglich durch schlüssiges Verhalten auf weitere Aufträge ausgedehnt werden könne. Im konkreten Fall hatte der BGH hier allerdings keine Bedenken: Die nachträgliche Honorarabrede bezog sich klar auf den zuvor erteilten „Mandatsbrief“, was den Umfang des erteilten Mandats hinreichend klar abgegrenzt habe. Im Übrigen, so der Senat, könne dies auch durch Auslegung und durch außerhalb des Textes liegende Umstände ermittelt werden, ohne dass gleich ein Verstoß gegen die Textform angenommen werden müsse.

Auch bei der Inhaltskontrolle der Zeithonorarklausel folgte der Senat nicht ganz der Auffassung der Vorinstanz. Zwar ließen die Richter des BGH offen, ob die im vorliegenden Fall von den Anwälten verwendete Klausel wegen Intransparenz gegen die Vorgaben des § 307 Abs. 1 BGB verstößt; jedenfalls fehle es am Ende an einer „unangemessenen Benachteiligung“ i.S.d. Vorschrift. Einen klaren Verstoß der Kanzlei gegen gesetzliche Vorgaben bestätigte der Senat allerdings beim von § 3a RVG geforderten Hinweis auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsstreits: Die Formulierung „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ mache gegenüber einem Rechtssuchenden nicht hinreichend deutlich, dass er am Ende ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Anwaltshonorar selbst tragen müsse.

Während das OLG (auch) deswegen den Zeithonoraranspruch versagen wollte, sieht der BGH die Rechtsfolgen als begrenzt an: Immerhin sei hier ein, wenn auch unzureichender, Hinweis auf die eingeschränkte Kostenerstattung erteilt worden und ein „durchschnittlicher Unternehmer“ könne aus den dortigen Angaben, sofern er ihnen „besondere Aufmerksamkeit“ widme, entnehmen, dass ein anhand der Vergütungsvereinbarung bemessenes Zeithonorar höher ausfallen könne, als sein bei Prozesserfolg bestehender Kostenerstattungsanspruch. Bedauerlicherweise ließ es der Senat an dieser Stelle offen, ob er den Fall in Bezug auf Verbraucher anders beurteilt und auch, welche Folgen das vollständige Fehlen eines Hinweises nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG haben würde.

Die in der Honorarvereinbarung verwendete Anerkenntnisklausel, mit der die Kanzlei auf jeden Fall ihr Zeithonorar zu retten glaubte, erfuhr indes keinerlei Schonung von den Richtern: Sie enthalte eine Regelung, die für Mandanten nachteilig sei und darauf abziele, die dem Mandantenschutz dienende Nachweispflicht des Rechtsanwalts bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen. Sie verlagere die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken bei der Darlegung, Nachprüfbarkeit und dem Nachweis des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands einseitig zulasten der Mandantschaft. Auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern sei sie damit gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Trotz aller Mängel der hier zu beurteilenden Honorarvereinbarung: Im Ergebnis sieht der Senat den Anspruch der Kanzlei auf das vereinbarte Zeithonorar noch nicht als ausgeschlossen an. Endgültig entscheiden konnte er allerdings nicht; da noch Klärungsbedarf vorhanden war, wurde der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen.

[Quelle: BGH]

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